Es wurde ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, eine Mietkaution in Höhe von 2 Nettokaltmieten wurdebvereinbart. Jetzt wurden zwei aufeinander folgende Mieten und die Kaution nicht bezahlt. Eine fristlose Kündigung wurde verschickt, die laufenden Mietrückstände auf 0 gesetzt, sprich alles bezahlt. Nun bleibt nur noch die Kaution in voller Höhe offen. Wie verhält es sich da mit der fristlosen Kündigung?
Wenn hinsichtlich der Nichtzahlung der Kaution bereits eine Abmahnung erfolgte und dann ausserordentlich gekündigt wurde, greift die Kündigung wegen der Kaution evtl. durch.
Falls noch keine Abmahnung erfolgte, sollte eine Abmahnung mit Fristsetzung erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann dann eine fristlose Kündigung wegen der Nichtzahlung der Kaution erfolgen. In der Abmahnung sollten auch die permanenten unpünklichen Zahlungen erwähnt werden, was ein weiteres Indiz für die Zahlungsunwilligkeit sein dürfte.
Die Kautionszahlung war bis Ende Dezember 2009 zu entrichten, also bis spätestens 31.12. Nun wurde aber fristloesen Kündigungsschreiben vermerkt, dass die rückstaändige Miete und Kaution an den Anwalt zu zahlen sind. Die Miete ist mittlerwele vollständig eingegangen, doch von der Kaution fehlt noch jede Spur.
Ist es dann so, dass der Mietvertrag erstmal wieder normal besteht und ich dann erst, im neuen Jahr die Kaution anmahnen muss, oder bleibt die fristlose dann bestehen, sprich muss Räumungsklage beim Amtsgericht beantragt werden?
ganz so sicher wie Frau Weber bin ich in dieser Angelegenheit nicht.
Zunächst mal: Die Nichtzahlung der Kaution ist im BGB nicht als fristloser Kündigungsgrund angegeben. § 543, Abschnitt 3 erwähnt hier nur den Verzug von 2 MM.
Zu diesem Thema gibt es unterschiedliche Rechtsprechung. Das eine Gericht bestätigt die fristlose Kündigung mit Bezug auf ausstehende Kautionen, andere Gerichte entscheiden, das nur eine fristgerechte Kündigung möglich ist.
Aus diesem Grund ist es immer ratsam (wenn man den Mieter definitiv kündigen will) ein Mietverhältnis nicht nur fristlos, sondern gleichzeitig auch fristgerecht zu kündigen.
Dann greift in jedem Fall bei Wegfall des einen Grundes noch ein anderer: Die Vertragsverletzung durch den Mieter (immer vorausgesetzt vertragliche Vereinbarungen wurden nicht erfüllt).