Mietrecht für Vermieter

Hallo! Wir sind neue Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses seit Herbst letzt. Jahres geworden. Wir haben die Mieter persönlich aufgesucht, um mit ihnen einen Mietvertrag abzuschließen, der auf den alten Vertrag basiert (nur die Änderung unserer Namen). Die Mieter erkennen uns nicht als Vermieter an und unterschreiben nichts, auch nach schriftlicher Aufforderung nicht! Jetzt sind wir sehr verärgert und möchten eine Eigenbedarfskündigung in die Wege leiten, damit ein Familienmitglied (Bruder) dort einziehen kann. Frage: Wer weiß, ob wir bestimmte Fristen einhalten müssen? (Die Mieter wohnen schon 10 Jahre in dem Haus und sind Rentner und krank) Haben wir überhaupt Erfolg mit der Eigenbedarfskündigun oder müssen wir diese Situation bis zum Ableben der Mieter hinnehmen? Der eigene Bruder mit Sohn zahlt im übrigen 220,-- € Kaltmiete mehr für eine kleine Wohnung, als er für unser Einfamilienhaus zahlen müsste!

Danke im voraus für alle Info`s!

sorry, weiss ich nicht.
mfg+

Hallo,
bei einer Eigenbedarfskündigung kann man einiges falsch machen. Dies betrifft vor allem einige Fristen, die zu beachten sind, aber auch der Inhalt des Kündigungsschreibens muss einige Passagen enthalten.
Daher rate ich dringend einen Fachanwalt für Mietrecht zu befragen.

Gruß
Udo

Hier die rechtlichen Aspekte:

Kann der Mietvertrag gekündigt werden, weil der Vermieter die Wohnung oder das Haus verkauft (Eigentümerwechsel)?

Nein, der Verkauf der Wohnung oder des Hauses berührt den Bestand des Mietvertrages nicht. Dies sieht § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“) ausdrücklich vor. Der Erwerber wird automatisch neuer Vermieter. Der Mietvertrag gilt weiter. Weder hat der Verkäufer ein Kündigungsrecht, weil er verkaufen möchte, noch hat der Erwerber ein Kündigungsrecht, wenn er gekauft hat.

Die Mieter sind also nicht verpflichtet mit Ihnen einen neuen Mietvertrag abzuschließen, da Sie rechtlich der neue Besitzer sind und damit auch neuer Vermieter.

Eigenbedarf

Bewohnt der Vermieter selbst das Gebäude und hat dieses nicht mehr als zwei Wohnungen, so kann der Vermieter ohne einen besonderen Grund kündigen (§ 573a BGB). Allerdings verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.

In allen anderen Fällen ist eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter gemäß § 573 BGB nur zulässig:

* Wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich schuldhaft verletzt hat. Dazu zählt etwa der dauerhafte Verzug mit den Mietzahlungen.

* Wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushaltes benötigt.

* Wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Den Kündigungsgrund muss der Vermieter ausführlich und detailliert in der Kündigung angeben.

Bei der erheblichen Verletzung von Vertragspflichten ist eine vorherige Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich. Zu beachten ist aber, dass eine nicht gravierende Vertragsverletzung „erheblich“ werden kann, wenn sie trotz Abmahnung wiederholt wird, weshalb sich für den Vermieter auch in solchen Fällen eine Abmahnung empfehlen kann.

Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen, wenn „die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist“ (§ 574 Absatz 1 BGB).

Eigenbedarf des Vermieters ist nach § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB ein berechtigtes Interesse und somit als Kündigungsgrund zulässig. Eigenbedarf ist anzunehmen, wenn der Vermieter die Mieterwohnung für sich selbst, nahe Familienangehörige oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person zu Wohnzwecken benötigt. „Benötigen“ bedeutet, dass der Vermieter sachlich gerechtfertigte Gründe für den Eigenbedarf nennen muss.

Nicht ausreichend ist der bloße Wunsch, die Wohnung selbst zu benutzen. Es müssen vielmehr vernünftige, nachvollziehbare Gründe für einen „Bedarf“ vorliegen. Diese muss der Vermieter schriftlich im Kündigungsschreiben darlegen.

Rechtfertigende Gründe für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs liegen beispielsweise vor,

* wenn der Vermieter selbst in der gekündigten Wohnung seinen Altersruhesitz begründen will;
* der Vermieter seinem Kind die gekündigte Wohnung zur Verfügung stellt, um die Gefahr abzuwenden, dass sich das Kind vom Elternhaus löst.

Unbegründet ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs hingegen, wenn

* ein Angehöriger die Wohnung erhalten soll, um sie in eigenem Interesse an einen Dritten zu vermieten;
* der Eigenbedarf nur vorgeschoben ist, also beispielsweise, wenn der Vermieter oder die Person, zu deren Gunsten gekündigt worden ist, überhaupt kein ernsthaftes Interesse an der Nutzung der Mietwohnung hat;
* der Eigenbedarf rechtsmissbräuchlich ist, also beispielsweise, wenn im selben Haus eine oder mehrere vergleichbare Wohnungen leer stehen und der Vermieter auch dort einziehen könnte;
* der Vermieter einen weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht;
* der Eigenbedarf treuwidrig und widersprüchlich ist, d.h. wenn die Kündigungsgründe schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vorlagen oder vorhersehbar waren;
* der Eigenbedarf nur befristet ist;
* die Wohnung gar nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter im Kündigungsschreiben vorgibt.

Sie können wg. Eigenbedarf den bestehenden Mietvertrag mit einer Frist von 9 Monaten kündigen. Dazu müssen Sie aber bereits als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein, da Sie erst durch den Eintrasg rechtmäßig aktivlegitimiert sind. Einen Anspruch auf Änderung des Miertvertages haben Sie indessen nicht. Der Eigentumswechsel berührt den Mietvertag nicht. Sie können den Mietern anhand einer Ablichtung der Eigentümerverhälnisse im Grundbuch beweisen, dass Sie nunmehr die neuen Eigentümer und damit auch Vermieter sind, und eine technische Änderung dahingehend verlangen, dass die Miete künftig auf Ihr Konto statt auf das des Erblassers überwiesen wird. Eine solche rein technische Änderung des Mietvertrages ist zulässig, ohne diese zusaätzlich im Mietvertrag zu vermerken; hier reicht der schriftliche Hinweis, der dann auch zu befolgen ist.

Natürlich dürfen Sie auf Eigenbedarf kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt, so viel ich weiß, drei Monate.
Herta Bassauer