Im Mietvertrag steht - handschriftlich - daß der Mieter bei Auszug Decken, Wände, Türen streichen muß. Ist das nach wie vor für einen Mieter verbindlich?
Eine allgemeine Forderung, beim Auszug die ganze Wohnung zu renovieren, ist auf jeden Fall unwirksam.
http://www.sueddeutsche.de/geld/auszug-aus-der-mietw…
Gruß Heinz
Hallo,
Im Mietvertrag steht - handschriftlich - daß der Mieter bei
Auszug Decken, Wände, Türen streichen muß. Ist das nach wie
vor für einen Mieter verbindlich?
grundsätzlich ist das Recht der Schönheitsreparaturen - und dazu gehören die genannten Malerarbeiten - eines der schwierigsten im Mietrecht. Generell gilt, daß individuell ausgehandelte Regelungen in Mietverträgen wirksam sind, vom Vermieter vorgebene Klauseln dagegen der Inhaltskontrolle gem. §§ 307ff BGB unterliegen und die andere Vertragspartei nicht übermäßig benachteiligen dürfen. Diese Klauseln können unwirksam sein und gerichtlich für unwirksam erklärt werden. Handschriftliche Regelungen in Mietverträgen können, müssen aber nicht individuell ausgehandelt sein (BGH WuM 2009, 395). Wenn sich die gleichen handschriftlichen Regelungen in mehreren Mietverträgen finden lassen, spricht dies für vorgegebene Klauseln, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Aber auch dann, wenn der Vermieter ohne vorherige Verhandlungen mit dem Mieter handschriftlich Regelungen zu vorgedruckten Regelungen in nur einem Mietvertrag ergänzt, dann handelt es sich bei den handschriftlichen Regelungen um Klauseln, die der Inhaltskontrolle unterliegen. Wenn es sich um eine Regelung handelt, die der Inhaltskontrolle unterliegt, kommt es sehr auf den Inhalt der Klausel an und was sonst noch zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag geregelt ist. Ohne die genauen Umstände, wie die Regelung zustande gekommen ist, und ohne den genauen Wortlaut der Regelungen zu Schönheitsreparaturen in einem Mietvertrag zu kennen, sollte keine rechtliche Einschätzung erfolgen. Im konkreten Einzelfall sollte man den Mietvertrag einem Mietrechtsexperten (Mieterbund, Fachanwalt für Mietrecht) vorlegen und ihn um eine Einschätzung bitten.
Beste Grüße
Oliver
PS: Diese Frage gehört IMHO ins Board „Mietrecht“.
Eine allgemeine Forderung, beim Auszug die ganze Wohnung zu
renovieren, ist auf jeden Fall unwirksam.
Der Beitrag ist schlecht formuliert und daher irreführend.
Die Autorin spricht zwar von „Klauseln“, unterlässt es aber, zu erklären, dass sich das alles und auch die genannte BGH-Rechtsprechung ausschließlich auf AGB (-Klauseln) bezieht und nicht auf Individualvereinbarungen.
Wie schon richtig gesagt wurde, kann eine Auszugsrenovierung individuell wirksam vereinbart werden (ob das hier der Fall ist, wissen wir nicht).
Das Mietrecht gilt vor allem für Mieter, nicht für Vermieter. Sagt doch schon der Name.