ich habe eine Frage im weitesten Sinne zum Mietrecht.
im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter gibt es einen § 4 „Zusätzliche Vereinbarungen“:
„Die Liegenschaft steht unter Denkmalschutz; bauliche Veränderungen jeglicher Art, im Haus, am Gebäude und im Garten sind unzulässig.“
Weiterhin gibt es weitere vertragliche Regelungen; eine Gartenordnung. Hier heißt es unter Nr. 5:
„Gartenhäuser, Gewächshäuser, Gerätehäuser, Bienenhäuser, künstliche Wasserstellen, Teppichklopfstangen, Antennenanlagen, Reklameschilder oder ähnliche Einrichtungen dürfen im Garten nicht untergebracht oder aufgestellt werden.“
Wie wäre in diesem Fall der Begriff „Haus“ in der Aufzählung zu definieren.
Der Mieter ist nach Nr. 1 der Gartenordnung verpflichtet, den überlassenen Garten ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in einem gepflegten Zustand zu halten.
Nun baut der Mieter eine Art Bretterverschlag mit Tür (zum abschließen) um darin seinen Rasenmäher und weitere Gartengeräte aufzubewahren.
Wird dieser Bretterverschlag als Haus gesehen?
Wiederspricht sich die Gartenordnung nicht selbst, wenn der Mieter zur Instandhaltung verpflichtet ist, aber keine Möglichkeit seine Gartengeräte unter zu bringen?
Hallo Marc,
„Haus“ kommt von „umhausen“.D.h. erumhaust seinen Rasenmäher, was wiederum gegen die Gartenverordnung verstößt. Problem ist, das es der Richter ggf. anders auslegen kann, da er die Meinung vertritt, ein Haus muss begehbar sein. Anderseits ist ein Puppenhaus auch ein Haus. Also im Klartext:
Er darf normalerweise nicht seinen Rasenmäher umbauen. Aber es ist eine Auslegungssache. Da in der Vereinbarung aber Gerätehaus definiert ist, dürfte der Bau klar ausgeschlossen sein.
LG Chris
PS: Hoffe ich habe DIch nicht verwirrt.
Hallo Marc, ein Bretterverschlag stellt für mich persönlic keine Entwertung der Bestimmungen der Gartennutzung dar. Doch es gibt sicher immer Leute, die daran entwas zu beanstanden haben. Hier gilt es dann, einfach anzuwarten, unter der Option: Kommt ein Kläger, gibts einen Richter. Dann ist ein Bretterverschlag bei „Gemurre“ ja fix wieer abgebaut. Ob es dazu ein regelrechtes "Gartengesetz gibt, dazu bin ich leider überfragt.
Ein angenehmes WE wünscht Waldi64
Wenn die Satzung für Denkmalschutz des Objektes innerhalb Ihrer Kommune diese Einschränkungen so vorsieht, dann müssen sich Mieter und Eigentümer auch daran halten.
Wenn das Haus über einen Keller verfügt, dann sollte es ja möglich sein, dort die Gartengräte entsprechnd zu verwahren auch wäre eine Unterbringung in einer Garage möglich.
Denkmalschutz wird in vielen Städten und Gemeinden sehr streng gesehen. Hier erfolgen auch immer wieder Ortsbegehungen um den Denkmalschutz zu überwachen. Das Ordnungsamt bzw. Bauamt ist hier gehalten auch scharfe Bußgelder auzusprechen.
nein natürlich ist KEIN Widerspruch in der Gartennutzungsordnung! Wo soll der sein? Der Mieter bringt und nimmt seine Gerätschaften zur und von der Arbeit (wie jeder Handwerker auch), wieder mit und gut ist.
Hallo lieber Marc,
nun so ist es eben bei Denkmalgeschützten Gebäuden. Der Gesetzgeber und die ausführenden Behörden ticken in solchen Fällen in der Regel nicht zugunsten des Eigentümers und damit verbunden auch nicht zu den Mietern. Daran lässt sich bedauerlicherweise nicht viel ändern.
Sofern sich dieses Gerätehäuschen nicht an anderer Stelle aufstellen lässt, bin ich der Ansicht, dass man bei der Auswahl des Stellplatzes darauf achten sollte, dass es optisch nicht sofort erkennbar ist. Dabei kann auch die Farbgebung nützlich sein.
Eine bauliche Veränderung sehe ich in diesem Zusammenhang nicht. Denn wie Du richtig feststellst, handelt es sich bei dem Gerätehäuschen nicht um ein Haus oder Gebäude.
Mit freundlichem Gruß
Willi
der Bretterverschlag ist einem Gerätehaus gleichgestellt,egal welche Größe er hat.
Einfach mit dem VM sprechen,er wird bestimmt nichts dagegen haben,wenn Ihr keine andere Möglichkeit habt Eure Gartengeräte unterzubringen.
die Zusatzvereinbarung ist zulässig und rechtlich bindend, d.h. dass bauliche Veränderungen bei einem demkmalgeschützten Gebäude grundsätzlich nicht zulässig sind. Bauliche Veränderungen sind jedoch mit Zustimmung des Vermieters bzw. der zuständigen Behörde möglich, d.h. die bauliche Veränderung muss in jedem Einzelfall geprüft und genehmigt werden.
Als „Haus“ ist sicherlich ein freistehendes Objekt im Garten anzusehen und nicht ein „Bretterverschlag“ in einer Hausecke. Aber auch dieser ist eine bauliche Veränderung, die der Genehmigung bedarf.
Selbstverständlich muss es möglich sein, die für die Gartenpflege notwendigen Gartengeräte irgendwo unterzubringen, notfalls in einer Garage oder im Keller. Ich würde daher empfehlen, den ‚Ball an den Vermieter zurückzuspielen‘ und ihm mitteilen, dass Du Dich ausserstande siehst, die Gartenpflege durchzuführen, wenn keine Möglichkeit besteht, die notwendingen Geräte irgendwo sicher unterzubringen.
ja, auch der Bretterverschlag gilt als Haus. Leider sind bei denkmalgeschützten Häusern, die Vorschriften sehr starr und jede Änderung muss genehmigt werden.
Warum lagern die Gartengeräte nicht im Keller? Oder in einem Schrank im Treppenhaus? Ohne Kenntnis der örtlichen Begebenheiten ist es sehr schwer eine Alternative für die Aufbewahrung der Gartengeräte aufzuzeigen.