Mietrecht gewerbe

Mein gewerblicher Mieter (Ladenlokal) war in den letzten 6 Monaten immer wieder im Zahlungsverzug. Der Mietvertrag läuft noch 4 Jahre. Nun ist er mit 2 Monatsmieten + der Mahnbeträge im Zahlungsverzug.
Darf ich diesen nun mit sofortiger Wirkung fristlos kündigen? Im Mietvertrag steht das so. Darf der Mieter das Gewerbe noch ausführen? Darf ich ihm Strom, Wasser und Heizung abstellen? Wie gehe ich hier am besten vor ohne dass ich mich hier strafbar mache? Kann ich bei Gericht hier eine Verfügung erwirken, dass mein Mieter hier in meinen Mieträumen sein Gewerbe nicht mehr ausüben darf?

Hallo, bei Privatmietverträgen, könnten sie jetzt fristlos kündigen. Ich nehme an, dass es sich bei Gewerbemietverträgen genauso verhält. Strom, Wasser und Heizung dürfen sie als Vermieter bei Privatverträgen nicht abstellen. Das darf nur der Energieversorger. Kenne mich leider mit Gewerbemietverträgen nicht aus.

Ihre Fragen beantwortet Ihnen der Mietvertrag! Zahlt der Mieter nicht pünktlich, mahnen Sie dieses Verhalten ab indem Sie ihm für den Fall der erneuten Verzögerung die fristlsoe Kündigung androhen. Nach erfolgter frsitloser Kündigung können Sie dem Mieter eine kurze Frist von z.B. 14 Tagen zur Räumung vorgeben. Widerspricht er dem oder handelt dem erkennbar zuwider, reichen Sie Räumungsklage bei Gericht ein. Der Rest erledigt sich dann innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes von selber. Jede Handlung, die bis dahin den Geschäftsbetrieb des Mieters stören könnte, wie Strom kappen oder ähnliche Spielchen, wären verbotene Eigenmacht und ziehen u.U. erehebliche Schadenersatzforderugnen des Mieters nach sich. - Handeln Die folglich besonnen!

Leider kann ich dir darauf keine Antwort geben, ich kenne mich in Gewerberecht - Miete nur sehr wenig aus.

Viel Erfolg - Barbara Natzschka

Hallo, Guten Tag
Zuerst müssen den Mieter Eine Abmahnung zukommen lassen.
Wenn der Mieter wieder nicht Pünklich bezahlt,Dann könen Sie können Sie kündigen.
Eine Fristlose Kündigung würde ich nicht Aussprechen, da bekommen Man nur Ärger.
Mit freundlichen Grüsen a.g.

Sie dürfen fristlos kündigen.Versorgung abschalten ist nicht zulässig , hilft aber manchmal bei hartnäckigen Fällen …

Im Gewerberecht gelten nicht die Vorschriften des Mietrechts.Im Gewerberecht gelten nicht die Vorschriften des Mietrechts. Das was vertraglich vereinbart wurde, gilt. Wurde nichts vereinbart, gilt das Zivilrecht.

Da Sie vereinbart haben, dass nach 2 Monaten Mietschulden eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, können Sie das auch machen.Strom und Wasser dürfen Sie nicht abstellen, denn dafür hat er eigene Verträge mit den Anbietern. Auch können Sie ihm nicht die Ausübung seines Gewerbes verbieten, denn er kann dieses sonst wo ausüben und muss das nicht in ihren Räumen machen. Sie können allerdings, nachdem sie ihn fristlos gekündigt haben, mit einem Gerichtsvollzieher das Mietobjekt öffnen lassen und anschließend die Schlösser austauschen.

hallo - leider kann ich dir keine genau auskunft geben, da ich mich auf der seite der vermieter icht so gut auskenne,aber eins ist sicher: du darfst weder trom noch wasser noch heizung abstellen - da würdest du dich strafbar machen. ich weiss aber, dass man bei gericht einen eilantrag stellen kann. viel glück!

Im gewerblichen Mietrecht kann man ja mit erheblich weniger Einschränkungen des Gesetzgebers den Mietvertrag gestalten.
Insofern dürfte sofern es so im Mietvertrag steht bei Zahlungsverzug in Höhe von zwei Monatsmieten fristlos gekündigt werden. (wäre sogar bei Wohnraum zulässig).

Wollen Sie den Mieter los werden oder „nur“ die Miete regelmäßig bekommen?

Der Mieter darf das Gewerbe noch ausführen, ist unabhängig vom Mietvertrag.
Strom, Heizung und Wasser abstellen dürfte nur zulässig sein wenn es im Mietvertrag vereinbart ist! (ich hatte das beim letzten Entwurf integriert).

Zu welchem Zweck eine gerichtliche Verfüguung dass er Gewerbe nicht ausführen darf? (denke auch dass das nicht so einfach möglich ist).
Wäre dann doch einfacher die Kündigung gerichtlich durchzusetzen.

Man kann auch Kaution abgreifen und auf „wiederauffüllen“ verklagen.

Denke aber die fristlose Kündigung ist das zielführendste Vorgehen.

Hallo,
ich nehme an, dass Sie Ihren Mieter mindestens einmal zum letzten Rückstand abgemahnt haben, dann ist auch eine fristlose Kündigung, die trotzdem einen konkreten Termin beinhalten soll, wirksam. Ab diesem Termin haben Sie keine Vermieterpflichten mehr und können auch die Medien trennen.
Eine gewisse Verhältnismäßigkeit muss aber beachtet werden, dass dem Mieter kein unangemessener Schaden entsteht; Kühlgeräte ausfallen, Frostschäden entstehen, Sicherheitseinrichtungen ausgeschaltet werden und damit Einbruchgefahr besteht usw.
Ansonsten ist auch zu beachten, dass das Handeln nicht als „Selbstjustiz“ ausgelegt werden kann.
In den meisten Fällen muss man den beschwerlichen Rechtsweg gehen, anderes kann „nach hinten“ losgehen.
Gruß suver

Hallo Buffi,

grundsätzlich ist eine Kündigung möglich und angezeigt.
Sofern sich der Mieter gewerberechtlich keiner Verfehlungen, die man diesem vorwerfen kann, schuldig gemacht hat, sehe ich eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes - trotz schuldrechtlicher Ansprüche - nicht berührt.

Das Abstellen der Betriebsmittel ist immmer eine heikle Angelegenheit - befragen Sie hierzu Ihren Anwalt.

Theoretisch können Sie die Nutzung der gebäudeeigenen Leitungen für Strom, Heizung und Wasser unterbinden.

Beginnen Sie mit der Nachmietersuche und hoffen Sie auf eine einvernehmlich zu vereinbarende Beendigung des Mietverhältnisses.

Eine Räumungsklage bei Einstellung der Zahlungen kann Sie noch teurer kommen.

Ich wünsche Gutes Gelingen

Hallo Buffi,

ein gewerblicher Mieter hat kaum Schutz vor einer Kündigung, wenn er nicht extra vereinbart ist. Bei Mietrückständen ist eine Kündigung gerechtfertigt, wenn der Mietrückstand „nicht unerheblich“ ist. Und das ist bei mehr als 1 Monatsmiete bereits der Fall.
Ich nehme an, dass die Mietrückstände schon mehrfach angemahnt wurden. So würde ich fristlos kündigen und ihm mitteilen, dass zum ? Strom,Wasser und Heizung abgestellt werden. Die Gewerbeausübung kann man ihm nicht untersagen.

Grüße von
Helmut

Fristlose Kündigung klar, selbstverständlich, Medien abstellen ist nicht erlaubt, aber probieren kann man es mit dem Risiko, dass der Mieter mit einer gerichtlich. Verfügung antwortet. Verbot zu Ausübung des Gewerbes durch das Gericht nur möglich, wenn er etwas anderes und schreckliches ausübt als der Mietvertrag her gibt.

Fristlose Kündigung klar, selbstverständlich, Medien abstellen ist nicht erlaubt, aber probieren kann man es mit dem Risiko, dass der Mieter mit einer gerichtlich. Verfügung antwortet. Verbot zu Ausübung des Gewerbes durch das Gericht nur möglich, wenn er etwas anderes und schreckliches ausübt als der Mietvertrag her gibt…

Ciao Buffi,

bin kein Experte was Gewerbliche Mietverträge angeht. Grundsätzlich darfst du ihm weder sein Gewerbe untersagen noch dass die Versorgung von Strom und Gas abstellen darfst!

Vorsicht, da kannst dich gar strafbar machen! Bist du sein Stromlieferant? Wenn nicht, darafst dich auch nicht am Zähler oder Gasuhr zuschaffen machen.

Wenn du deinen Mieter loswerden willst musst und vertraglich dafür mittlerweile eine Grundlage hast, dann solltest eine Kündigungsklage einreichen.

Grundsätzlich rate ich immer zu einem diplomatischen Weg. Geh auf deinen Mieter zu, frag ob und wie sich die Probleme beheben lassen. Wenn du keine realistische Aussicht auf Besserung hast musst ihn halt raus klagen. Dein Anspruch auf Mietzins bleibt bestehen.

Viel Erfolg!
cumar

Hallo,
ich weiss es nicht. Icfh wuerde bei Haus und Grund eintreten und dort Rechtsberatung bekommen.