Hallo!
Das Problem stellt sich wie folgt dar: In der Wohngemeinschaft leben drei Menschen, zwei sind Hauptmieter, einer Untermieter. Die Situation ist so, dass sich Hauptmieter und Untermieter gut verstehen, gerne zusammen in der Wohunung bleiben würden.Sie möchten, dass der andere Hauptmieter auszieht. Der stellt sich momentan aber quer. Gibt es irgendwelche rechtlichen Vorgaben, was geschieht, wenn sich die beiden Hauptmieter zerstreiten, beide aber in der Wohnung bleiben möchten?
Vielen Dank!
Hallo!
Das Problem stellt sich wie folgt dar: In der Wohngemeinschaft
leben drei Menschen, zwei sind Hauptmieter, einer Untermieter.
Die Situation ist so, dass sich Hauptmieter und Untermieter
gut verstehen, gerne zusammen in der Wohunung bleiben würden.
Also jeder einzelne Hauptmieter versteht sich gut mit dem Untermieter?
Sie möchten, dass der andere Hauptmieter auszieht.
Wer sind denn jetzt „sie“?
Der stellt sich momentan aber quer. Gibt es irgendwelche rechtlichen
Vorgaben, was geschieht, wenn sich die beiden Hauptmieter
zerstreiten, beide aber in der Wohnung bleiben möchten?
Was soll schon passieren?! Nichts natürlich…! Nirgendwo steht, dass Vertragspartner Freunde sein müssen.
Vielen Dank!
Gerne!!
Greetz
T.
Hallo!
Gibt es irgendwelche rechtlichen Vorgaben, was geschieht, wenn sich die beiden Hauptmieter zerstreiten, beide aber in der Wohnung bleiben möchten?
Antwort: nein, es gibt keine rechtlichen Vorgaben, da es diese direkte Lösung nicht gibt
Folgendes Prozedere ist einzuhalten:
Schritt 1: Kündigung des bestehenden Mietvertrages > grundsätzlich ist eine Kündigung nur durch beide Hauptmieter gemeinschaftlich zulässig. Auch ein „sich-querstellender“ Hauptmieter wäre verpflichtet seinen Beitrag zur Kündigung zu leisten (d.h. diese zu unterschreiben) - nötigenfalls könnte er gerichtlich dazu gezwungen werden.
Damit wäre der Weg frei für Schritt 2: ein neuer Mietvertrag mit Hauptmieter+Untermieter oder wie auch immer - allerdings hängt das vom Vermieter ab, denn der ist natürlich frei in der Wahl seiner Vertragspartner. Sinnvoll wäre es daher sich bereits vor Schritt 1 mit dem Vermieter abzustimmen …
Folgendes Prozedere ist einzuhalten:
…
Auch ein „sich-querstellender“
Hauptmieter wäre verpflichtet seinen Beitrag zur Kündigung zu
leisten (d.h. diese zu unterschreiben) - nötigenfalls könnte
er gerichtlich dazu gezwungen werden.
so pauschal ist das noch alles ungeklärt. dass per se eine mitwirkungspflicht des mitmieters zur kündigung besteht, wird einheitlich nicht geurteilt.
bisher hat sich die anerkennung einer mitwirkungspflicht auf die ehe oder eheähnliche wohngemeinschaften beschränkt („In Ansehung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme und des Wesens der Ehe, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu verringern, kann…“ - OLG Hamburg)
Hallo,
Das Problem stellt sich wie folgt dar: In der Wohngemeinschaft
leben drei Menschen, zwei sind Hauptmieter, einer Untermieter.
Die Situation ist so, dass sich Hauptmieter und Untermieter
gut verstehen, gerne zusammen in der Wohunung bleiben würden.Also jeder einzelne Hauptmieter versteht sich gut mit dem
Untermieter?
das ist doch nicht schwer zu verstehen. 
Da hat sich ein Pärchen gebildet und das Pärchen will die ganze Bude jetzt für sich allein haben.
Sie möchten, dass der andere Hauptmieter auszieht.
Wer sind denn jetzt „sie“?
Na das Pärchen: ein Hauptmieter und der Untermieter
Gruß