Hallo.
Generell gilt, dass Mieter und Vermieter den Mietvertrag frei gestalten dürfen. Allerdings gibt es auch einige Schutzbestimmungen, die weder durch den Mietvertrag noch durch etwaige Sondervereinbarungen außer Kraft gesetzt werden dürfen. So gilt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften das Eintrittsrecht im Falle des Todes des Mieters: stirbt der Mieter, kann sein Partner das Mietverhältnis übernehmen. Haben beide Partner den Mietvertrag unterschrieben, übernimmt der Hinterbliebene automatisch die Wohnung. Durch die Reform des Mietrechts im Jahr 2001 gilt dies inzwischen auch für die zum Haushalt des Mieters zählenden Familienmitglieder und für unverheiratete Paare.
Wenn der Lebenspartner einzieht:
Der Vermieter kann den Einzug eines Lebenspartners als Untermieter nur in Ausnahmefällen verbieten, zum Beispiel, wenn der Wohnraum dadurch überbelegt werden würde. Als Ganzes kann die Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters aber nicht untervermietet werden. Die Folge: Zieht der Hauptmieter aus, endet auch für den Untermieter das Wohnrecht.
In der Ehe:
Normalerweise unterschreiben immer beide Eheleute den Mietvertrag. Zieht ein Ehepartner nach der Heirat in die Wohnung des anderen, kann er nachträglich in den Mietvertrag aufgenommen werden. Durch einen gemeinsamen Mietvertrag wird die Rechtsposition des Paares gegenüber dem Vermieter gestärkt. Der Nachteil: Man kann auch nur gemeinsam die Wohnung kündigen. Hat nur ein Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet, erhält der andere das Mitnutzungsrecht.
Fazit:
Die Androhungen deines Vermieters sind meiner Meinung nach ganz erheblich übertrieben, womit er lediglich nur Angst und Schrecken zu verbreiten versucht. Auch wenn ihr innerhalb einer Wohngemeinschaft eine Ehewohnung begründet habt, so hat dein Mann darin eheliche Mitnutzungsrechte. Der Vermieter darf ihm kein Hausverbot erteilen, und seine Drohungen mit der Ausländerbehörde sind geradezu banal.
Haltet daran fest, dass ihr vorerst dort wohnen bleibt bis ihr eine neue Wohnung gefunden habt, und zwar auch für den Fall, wenn der Vermieter wegen „Überbelegung“ nur dir aus der Wohngemeinschaft kündigen wolle.
Überhaupt käme es auf den Hauptmietvertrag an, wenn ihr dort als Wohngemeinschaft zu dritt ursprünglich angemietet hattet. Lies dir nochmal den Mietvertrag genau durch, ob sich der Vermieter darin ausbedungen hat, einen einzelnen Mieter dort kündigen zu dürfen. Oftmals wird das schlicht übersehen, dass eine Anmietgemeinschaft auch Gemeinschaftsrechte hat. Das heißt, dein Vermieter dürfte im Falle einer Überlegung z.B. nur der gesamten Wohngemeinschaft kündigen und nicht nur dir allein.
Da du ja keinen Rechtsstreit haben möchtest und eh schon im Begriff bist dort auszuziehen, schreibe deinem Vermieter einen höflichen aber klaren Brief, dass du aus der Wohngemeinschaft ausziehen willst wegen Heirat. Schicke diesen Brief per Einschreiben an den Vermieter, und dann ist es egal, ob er sich telefonisch drückt. Ein mündliches Hausverbot muß du dir gar nicht gefallen lassen für Familienmitglieder mit Mitbenutzungsrechten. Wenn der Vermieter ein Hausverbot erteilen will, müßte er das schon schriftlich machen. Bis dahin vergeht ja wieder Zeit, und kommt doch so ein Brief zwischendurch, einfach per Einschreiben strikt widersprechen!
Es geht ja nur noch darum, dass du und dein Mann Zeit habt, eine neue Wohnung zu suchen und da auszuziehen. Widerspreche dem Vermieter auch vorsorglich jeglicher Behauptung seinerseits über angebliche Überbelegung.
Meine Hinweise sind nur Meinungsäußerungen. Bitte im konkreten Fall evtl.einen örtlichen Anwalt oder den örtlichen Mieterverein einschalten.
MfG
Delia