Mietrecht... HILFE ?

Ich habe heute meinen neuen Mietvertrag bekommen. In diesem steht unter Mietzeit „Beide Parteien verzichten für die Dauer von drei Jahren auf Ihr Recht zur ordentlichen Kündigung“
Das macht mich stutzig. Heißt das ich komme vor 3 Jahren nicht aus dem Vertrag raus? Bei mir kann es jederzeit sein das ich jobbedingt in eine andere Stadt ziehen muss. Was soll ich tun? Ich brauche die Wohnung.
Danke und Viele Grüße
Kristins Kreher

Hi
ja genau das heist das. Mach dir aber keinen Kopf den diese Klausel ist unwirksam denn erstens darf dein normales Kündigungsrecht 3 Monate nicht zu deinem Nachteil verlängert werden. und zweitesn benötigt dein Vermieter einendriftigen Grund warum er ausgerechnet den Mietvertrag so kurz in der Zeit anschließt. (Kurz deshalb weil man davon ausgeht das die Menschen noch viel viel länger in einer Wohnung bleiben) Dabei haben der Mieter und der Vermeiter ein "Asymetrisches " Kündigungsfrist. der Mieter hat immer 3 Monate der Vermieter muß sich bei der Kündigung nach der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses richten. Die Maximale Zeit ergibt sich daher für den Vermieter auf 1 Jahr, wenn du mehr wie 10 Jahre darin wohnst. Dein Vermieter jedoch hat sich freiwillig die 3 Jahre gegeben.
Gruß Peter

Hallo guten tag,würde mich direkt an den Mieterbund wenden,die helfen dir liebe grüße anna

Dies ist eine zulääsige Form der Mietbindung für die Dauer von max. 4 Jahren von Mieter und Vermieter, indem beide gegenseitig auf ein ordentliches Kündigungsrecht, in Ihrem Falle für die Dauer von 3 Jahren, im gegenseitigen Einvernehmen verzichten. Einen solchen Vertrag können Sie auf keinen Fall unterschreiben, wenn Sie abzusehen vermögen, dass Sie diese Zeit nicht einhalten werden. Diese Klausel dienet dem Schutz einer längfristigen Planung. Selbstverständlich kann eine solche Vereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen wieder aufgehoben werden. Nur dann haben Sie ein Problem, wenn der Vermieter dem nicht zustimmen möchte und er auch keine Nachmieter für die Zwischenzeit akzeptiert.

Hallo,

grundsätzlich ist eine solche Klausel nicht unrechtens, sofern der Vermieter dies auch vorher mit Ihnen vereinbart hat.
Sofern er das nicht hat, würde ich mit Ihm Rücksprache zu der Klausel halten, den „unterjubeln“ lässt schon vorab auf eine nicht gerade mieterfreundliche Gesinnung schließen.
Die Klausel würde bedeuten, dass wenn Sie vor Ablauf der Frist kündigen wollen, der Vermieter ggf. Schadensersatz von Ihnen für ausgefallene Miete einklagen könnte.
Bspw: Sie kündigen nach 1,5 Jahren, so kann der Vermieter von Ihnen - theorethisch - 1,5 Jahre Mietausfall verlangen, sofern er die Wohnung nicht weitervermietet.
Deshalb bleibt hier nur die Möglichkeit dies nochmals zu klären, und falls sich der Vermieter quer stellt und diese Klausel im Vertrag haben möchte, nach einer anderen Wohnung zu suchen.
Gesetzliche Kündigungsfristen lassen sich durch individuelle Verträge - zu denen dieser hier zählt - grundsätzlich aushebeln.
Als Tip für die Verhandlung: Machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass auch im Falle einer früheren Kündigung diese Klausel - da nicht drin steht: „Der Vermieter und Mieter vereinbaren einvernehmlich, dass beide Parteien …“ nichtig ist und die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten, da in jedem Vertrag die sogenannte „salvatorische Klausel“ drin stehen muss.

Herzliche Grüße

Vippi

Hallo, guten Tag
Das heist tatsächlich 3Jahre sind Sie Fest. Bitte nicht Unterschreiben sondern Verhandeln.

mit freundlichen Grüßen a.g.

Hallo Kristins, ohne Gewähr antworte ich wie folgt:
wenn es sich um einen normalen Whg.mietvertrag handelt, ist diese Formulierung ungültig. Ich denke, daß Du ohne weiteres den Mietvertrag unterzeichnen kannst. Wenn Du berufsbedingt umziehen musst, dann würde der Ausschluß der Kündigung für Dich eine „unbillige Härte“ bedeuten, d.h. dann kannst Du sowieso außerordentlich kündigen, genauso kann Dir der Vermieter vorher außerordentl. bzw. fristlos kündigen, wenn Du z.B. Deine Miete nicht zahlst.
Sich vertragl. für 3 Jahre zu binden wäre in einem gewerbl. Mietvertrag statthaft, hier ist es, nach allem, was ich weiß, ungültig.- Alles Gute, Achim

Hallo,

Du brauchst DIE Wohnung? Oder Du brauchst EINE Wohnung? Vergiß es, wenn Du nicht sicher bist, die drei Jahre auch drin bleiben zu können/wollen. Du handelst Dir nur Ärger ein.

Gruß
Alfred

wenn das ein formularvertrag ist, der nicht individuell ausgehandelt ist, könnte diese vereinbarung als überraschungsklausel unwirsam sein, aber besser wäre es, sie wäre nicht enthalten, denn im zweifel müsstest du tatsächlich 3 jahre dort aushalten.

Hallo, entschuldigen Sie bitte, konnte leider nicht früher antworten, aber lese diesen Text und Sie wissen alles was Sie dazu wissen müssen.

Mietvertrag mit Kündigungsausschluss
(dmb) Mieter und Vermieter können wirksam einen Kündigungsausschluss oder einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbaren. Nach Informationen des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist eine derartige Vertragskonstruktion für Mieter ausnahmsweise dann sinnvoll, wenn sie ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung anmieten und sie das Kündigungsrisiko „Eigenbedarf“ einschränken wollen. Einfache, zeitlich befristete Mietverträge können seit der Mietrechtsreform 2001 nicht mehr abgeschlossen werden.

Wird ein Kündigungsausschluss vereinbart, schließen Mieter und Vermieter rechtlich gesehen einen unbefristeten Mietvertrag ab. Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Kündigungsfristen. Ausgeschlossen wird allerdings für einen bestimmten Zeitraum das Recht, überhaupt kündigen zu dürfen (BGH VIII ZR 2/04; BGH VIII ZR 179/03 und BGH VIII ZR 294/03).
Beiderseitige Kündigungsverzichte, das heißt der Kündigungsverzicht von Mieter und Vermieter, in Formularmietverträgen sind für längstens vier Jahr wirksam (BGH VIII ZR 27/04).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 81/03) soll mit Hilfe einer Individualvereinbarung sogar ein einseitiger Kündigungsverzicht des Mieters für fünf Jahr möglich sein.

Nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes hat der Kündigungsverzicht im Ergebnis die gleichen Wirkungen wie ein auf mehrere Jahre angelegter einfacher Zeitmietvertrag. Eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ist praktisch nicht möglich. Die mit der Mietrechtsreform eingeführte dreimonatige Kündigungsfrist für Mieter wird dem Grunde nach unterlaufen. Der Deutsche Mieterbund empfiehlt vor Unterschrift unter einen Mietvertrag mit Kündigungsverzicht oder Kündigungsausschluss die Rechtsberatung beim örtlichen Mieterverein. In jedem Fall sollten Zusatzregelungen über mögliche Nachmieterstellungen oder Sonderkündigungsrechte in den Mietvertrag mit aufgenommen werden.

Kündigungsverzicht: So können Sie dennoch aussteigen

Aber was passiert, wenn Sie sich mit Ihrem Vermieter auf einen Kündigungsverzicht geeinigt haben, und dennoch umziehen wollen? „Eine Vertragsauflösung sollte grundsätzlich jederzeit möglich sein“, „wer die entsprechende Vereinbarung zum Kündigungsverzicht im Vertrag stehen hat und dennoch kurzfristig aus dem Mietverhältnis herauskommen will, sollte einen geeigneten Nachmieter vorschlagen.“ Juristisch gesehen können Sie als Mieter dann auf ein „dringend berechtigtes Interesse“ pochen, beispielsweise wenn sie berufsbedingt in eine andere Stadt wechseln oder wenn Sie Nachwuchs erwarten und eine größere Wohnung benötigen.
Besprechen Sie sich im Einzelfall immer vorab mit Ihrem Vermieter, einem Mieterverein oder mit Ihrem Rechtsanwalt. So können Sie unnötige Missverständnisse schon im Vorfeld vermeiden.