Mietrecht im Einzelhandel

Hallo Forum,

folgende Geschichte:

es gibt einen bäcker, der hat einen laden dessen mietvertrag bis 2006 läuft. er hat auch keine möglichkeit frühzeitig aus dem vertrag rauszukommen.
also beschliesst der bäcker den laden an einen schmuckhändler weiter zu vermieten. die beiden parteien schliessen den „untermietvertrag“. der eigentliche vermieter war informiert und bei der eröffnungsfeier des neuen schmuckladen anwesend.

nach einiger zeit meldet sich ein anderer schmuckhändler der seinen laden im selben gebäude hat bei dem vermieter und macht auf den vertraglich zugesicherten konkurenzschutz aufmerksam, der mit dem einzug des untermieters verletzt wird.

daraufhin erreichen die vermieter beim bäcker (der ihr vertragspartner ist) eine einsweilige verfügung mit der begründung die untervermietung ist unzulässig.

frage: wie stehen die chancen, das der untermieter raus muss! der weigert sich natürlich den untermietvertrag mit dem bäcker aufzulösen.

was vermutet ihr? wie schätzt ihr die sache ein?

thx!

Hallo,

vorab, mir ist unklar weshalb der Vermieter gegen den Bäcker eine einstweilige Verfügung erreichen soll, wenn er dem Hauptmieter die Untervermietung erlaubt hat. Kein Gericht wird einer einstweilige Verfügung stattgeben, die den Zweck hat, eine Entscheidung des Vermieters rechtlich als nichtig zu erklären.

Entweder hat also der Vermieter nie einer Untervermietung Zustimmung erteilt oder hier ist etwas anderes gelaufen und der Hauptmieter wusste, dass der Vertrag nicht ordnungsgemäss mit dem Untermieter zustande gekommen ist. Denn hier ist doch folgendes zu beachten. Hat der Vermeietr einer Untwervermietung zugestimmt, kannte der Mieter die Konkurrenzklausel nicht, haftet der Vermieter für alle Folgen, die aus diesem Verschweigen entstanden sind.

Eine einstweilige Verfügung - basierend auf der Tatsache - dass der Vermieter einem Vertragsverhältnis (Untervermietung) zugestimmt hat, die nun durch die Verfügung aufgehoben werden soll, wird kein Gericht zustimmen. Hier wird der Vermieter hingewiesen, dass er den Schaden zu tragen hat.

Man stelle sich mal vor - was hier der Fall wäre - wenn es so wäre - was ich anzweifle - es kann jemand Verträge und Zusagen schliessen und dann lässt er seine eigene Meinung/Entscheidung durch einstweilige Verfügung korrigieren und sein Handeln hätte keine Folgen.

In einem solchen Fall umgehend einen Anwalt aufsuchen. Hier geht es um Schadenersatz aus Nichterfüllung eines Vertrages. Hier wird auch eine vorsätzliche Täuschung genauso zu klären sein wie die fristlose Beendigung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Nur - ich habe größte Bedenken, dass sich der Vorgang so real abspielen kann.

Für eine „Musterdiskussion“ ist der Vorgang nicht geeignet, da er im Ansatz schon „grobe Sachmängel“ ausweist. Im Übrigen. Solche Fragestellungen werden nicht einmal im Jura-Studium vorgelegt.

Gruss Günter

es gibt einen bäcker, der hat einen laden dessen mietvertrag
bis 2006 läuft. er hat auch keine möglichkeit frühzeitig aus
dem vertrag rauszukommen.
also beschliesst der bäcker den laden an einen schmuckhändler
weiter zu vermieten. die beiden parteien schliessen den
„untermietvertrag“. der eigentliche vermieter war informiert
und bei der eröffnungsfeier des neuen schmuckladen anwesend.

nach einiger zeit meldet sich ein anderer schmuckhändler der
seinen laden im selben gebäude hat bei dem vermieter und macht
auf den vertraglich zugesicherten konkurenzschutz aufmerksam,
der mit dem einzug des untermieters verletzt wird.

daraufhin erreichen die vermieter beim bäcker (der ihr
vertragspartner ist) eine einsweilige verfügung mit der
begründung die untervermietung ist unzulässig.

frage: wie stehen die chancen, das der untermieter raus muss!
der weigert sich natürlich den untermietvertrag mit dem bäcker
aufzulösen.

was vermutet ihr? wie schätzt ihr die sache ein?

thx!

Hallo GünterW,
erstmal danke für den sehr inhaltsreichen beitrag.

bedeutet, dass der vermieter nichts unterschrieben und es (dadurch) wahrscheinlich verpisst hat. alles deutet darauf hin, das der vermieter „vergessen“ hat, dass in dem gebäude bereits ein schmuckhändler einen laden betreibt. der vermieter ist nicht aus der selben region in dem sich das objekt befindet und ein „frühwarnsystem“ hatten die bestimmt nicht, möglicherweise war die stelle neu besetzt, gab es den ersten schmuckladen schon seid 1969 in diesem gebäude. wer weiss das schon… aber du hast es eigentlich auf den punkt gebracht. kein gesunder richter würde unter solchen umständen so handeln.

der untermieter und bäcker haben einfach pech, vermieter baut scheisse, andere baden es aus. kommt vor, aber welcher fisch frißt wen?

wie groß sind in diesem fall die chancen, dass der druck auf den bäcker den untermieter indirekt rausdrängt? wie lang kann sich, im falle eines rechtsstreits, der untermieter halten?

thx

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