Mietrecht im Notarvertrag ohne Wegfall der 10 Jahres Frist

Hallo,

ich möchte in naher Zukunft das Zweifamilienhaus meiner Eltern kaufen.
Vielleicht kann mir hier jemand bei ein paar Fragen helfen.

Person A hat zwei Geschwister und möchte das Haus der Eltern kaufen ohne die Geschwister auszuzahlen. Da ein großer Teil eine Schenkung sein wird, sollte die 10 Jahresfrist ablaufen nachdem die Geschwister keinen Anspruch mehr auf den Pflichtteilsergänzunganspruch haben.

Person A wohnt in der oberen Wohung des Hauses und die Eltern wohnen in der unteren Wohnung. Da bei einem lebenslangen Wohnrecht die 10 Jahresfrist nicht abläuft, bekommen die Eltern dieses nicht.
Dafür hätten sie gerne eine Art „Mietrecht“. Das bedeutet das die Eltern immer das erste Anrecht haben auf Mietung der Wohnung haben.
Ein einfacher Mietvertrag is da zu „unsicher“ da bei Eigenbedarf gekündigt werden könnte.

Dieses Mietrecht soll unkündbar sein. Lediglich wenn Person A das Haus verkaufen würde, würde dieses Mietrecht aufgehoben werden.

Das ganze wurde auch schon so mit dem Notar besprochen. Dieser kann unseren Wunsch allerdings nicht so ganz umsetzten.
Er hat dieses Mietrecht groß im Notarentwurfsvertrag mit eingebaut. Meine Eltern bekommen darin genaue Räume zugwiesen, es muss ein genauer Mietpreis im Notarvertrag angegeben werden, es wird genau geregelt wann wieviel Miete gezahlt werden soll…
Das ist aber alles ziemlich irrelevant. Die Miete soll anfangs etwas höher sein, und wenn das Haus abbezahlt ist eventuell nur noch aus Nebenkosten bestehen. Das möchten wir einfach selber regeln und anpassen können.
Laut Notar wird diese Mietrecht auch im Grundbuch eingetragen.
Und ob mit diesem eingetragengen Mietrecht die 10 Jahresfrist abläuft weiß der Notar auch nicht.

Meine Frage: Gibt es nicht etwas „einfacheres“ das man in Notarvertrag einbauen kann? Das solange das Haus im Besitz von Person A ist, dessen Eltern ein Anrecht auf Mietung einer Wohnung haben? Es muss auf jeden Fall etwas sein bei dem die 10 Jahresfrist abläuft. Das ist ganz wichtig.

Über Tipps und Ratschläge wäre ich sehr dankbar.

IMHO beginnt die 10-Jahres-Frist erst, wenn der Übertragungswert vollständig den Vermögen der Schenkenden ausgegliedert wäre.

Im Übrigen wäre Rückforderung oder Widerruf n. §§ 528, 530 BGB unabdingbar.

G imager

Was bedeutet denn hier vollständig?

Wenn Person A das Haus den Eltern abkauft und als alleiniger Eigentümer im Grundbuch steht, und die Eltern keinerlei kostenloses Wohnrecht haben, sonder NUR ein Recht auf entgeltliche Nutzung, dann haben Sie doch Ihr Eigentum vollständig abgetreten.
Oder etwa nicht?

Ist damit gemeint dass die Eltern lediglich einen ganz normalen Mietvertrag abschließen können damit die 10 Jahresfrist abläuft?

Hallo!

Wenn der Notar es nicht weiß, was durchaus sein kann, dann soll er es bitte nachschauen, denn dafür zahlt man ihm ja sein Honorar.

Gruß
Tom

Hallo,

ist das so richtig zusammengefasst:

Eltern haben ein Haus, das sie noch abbezahlen.
A bekommt dies geschenkt, weil B und C (Geschwister) enterbt und der Pflichtteil minimiert werden soll.

Die Miete soll anfangs etwas höher sein, und wenn das Haus abbezahlt ist eventuell
nur noch aus Nebenkosten bestehen.

Auch nach der Schenkung sollen die Eltern weiter die Hütte abbezahlen (durch die „höhere Miete“) Oder ist mit dem „Abbezahlen“ die Zahlung an Eltern gemeint?

Eltern möchten nicht ganz verschenken, weil sie A nicht unbedingt trauen.
Es reicht ihnen aber eine Vereinbarung, mit der A sie faktisch jederzeit rausschmeißen kann (Verkaufen, Miete „neu regeln“ …).

Es geht also nur noch um den Schutz von Eltern gegen A. Da A und Eltern sich eh gegen B und C (und Sozialversicherungen) verschören und hart am Rande der Legalität surfen, kann man rechtskräftige bilaterale Verträge schließen (z.B. zur Finanzierung des Hauses), die im Zweifel nach Ableben beider Eltern nicht mehr aufzufinden sind.

Gruß
achim