Hallo TSch281,
Soviel mir bekannt ist, ist bei Gewerbemietverträgen das Mietrecht geltend. Jedoch sind freie Vereinbarungen im Gewerbemietrecht erlaubt. Dabei ist auf das Kündigungsrecht zu achten, das abweichende von den Mietverhältnissen über Wohnräume gesetzlich festgelegt ist. Bei dem Gewerbemietverhältnisse kann die Kündigung frei vereinbart werden. Sie kann kürzer als bei Wohnverhältnissen aber auch längere Zeiträume haben. Das musst du im Mietvertrag prüfen.
Alles Nähere zu wissen ergibt sich aus dem Kommentarteil von Prof. Dr. Sternel. Er ist einer der führenden Kommentatoren bei uns.
Gruß Willi
2002 Heft: 1 Seite: 1
Prof. Dr. Friedemann Sternel, Hamburg/Leipzig
Probleme des neuen Mietrechts (Teil II)1
13. Mietverhältnisse für Gewerberaum
Die gesetzlichen Regelungen über gewerbliche Mietverhältnisse ergeben sich im wesentlichen zum einen aus den allgemeinen Vorschriften zum Mietrecht (§§ 535 –548 BGB) und zum anderen aus Verweisungen auf Vorschriften über die Wohnraummiete, die „entsprechend“ anzuwenden sind (§ 578 Abs. 1, 2 BGB). Das wird der Bedeutung dieses Rechtsgebiets sicher nicht gerecht68 und dient auch nicht der Rechtsklarheit, wenngleich das Mietrecht über Gewerberäume wesentlich stärker als das Wohnraummietrecht durch vertragliche Vereinbarungen gestaltet werden kann.69 Gleichwohl ergibt eine Gesamtbetrachtung, daß sich gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nur verhältnismäßig geringfügige Regelungsdefizite zu ergeben scheinen. Dabei fällt ins Auge, daß zahlreiche Vorschriften nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend anwendbar sind. Sie können deshalb eine Eigengesetzlichkeit entfalten, deren Ergebnis noch nicht abzusehen ist. Vor allem wird die bisherige Rechtseinheit auf dem Gebiet des bürgerlich-rechtlichen Mietrechts auf die „Allgemeinen Vorschriften“ in den §§ 535 –548 BGB beschränkt und somit der Bestand an mietrechtlichen Oberbegriffen, die Eigengesetzlichkeiten wieder zusammenführen, reduziert. Ursache hierfür ist die politisch motivierte, systemwidrige Fokussierung der Mietrechtsreform auf die Wohnraummiete: Aus der bisherigen Systemkette „Miete – Grundstücksmiete – Miete von Räumen – Miete von Wohnraum“ wird die kleinste Einheit systematisch vor die beiden größeren gestellt. Damit lassen sich systematische Zusammenhänge über den Verweisungskanon in § 578 BGB hinaus nicht mehr herstellen. Dies soll anhand von zwei Normkomplexen deutlich gemacht werden, die zwar im Rahmen der Wohnraummiete geregelt sind, auf die aber in § 578 BGB nicht verwiesen wird, obwohl in beiden Bereichen häufig Konflikte auftreten und deshalb eine dispositive (d. h. vertraglich abänderbare) Regelung sinnvoll wäre. Das gilt für das Recht der Betriebskosten und der Mietsicherheit.
Positivistisch wäre es, im Wege eines Umkehrschlusses anzunehmen, daß es künftig schlechthin versagt wäre, die
Regelungen über die Wohnraummiete zu den beiden genannten Komplexen in irgendeiner Form anzuwenden. Damit würde man hinter den Rechtszustand, wie er vor der Mietrechtsreform bestand, zurückfallen. Vielmehr wird zu prüfen sein, ob nicht die Vorschriften über Betriebskosten und Mietsicherheit zum Teil allgemeine Rechtsgrundsätze enthalten, die auch auf die Gewerberaummiete anzuwenden sind. Das läßt sich in Anknüpfung an die bisherige Rechtsprechung bezüglich folgender Regelungen bejahen:
Zum Betriebskostenrecht: Der Betriebskostenbegriff in § 556 Abs. 1 BGB, der auf § 27 II. BV gründet, gilt zumindest als Auslegungsrichtlinie, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben; der Kreis der umzulegenden Kosten kann vertraglich insbesondere auf andere Bewirtschaftungskosten erstreckt werden.70 In gleicher Weise gilt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Betriebskostenabrechnung71 und der Eintritt der Abrechnungsreife spätestens mit Ablauf von 12 Monaten nach Ende der Verbrauchsperiode.72 Dagegen sind nicht anzuwenden die Regeln über den Verlust von Nachforderungen des Vermieters bei verspäteter Abrechnung (s. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) und über den Verlust von Einwendungen des Mieters gegenüber der Abrechnung nach Jahresfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 6 BGB); denn diese Vorschriften enthalten keine allgemeinen Grundsätze, wenngleich ihr Inhalt mittelbare Wirkungen im Rahmen der Verwirkung entfalten kann. Ebenso wenig ist die Vorschrift über die Anpassung von Vorauszahlungen (§ 560 Abs. 4 BGB) auf die Gewerberaummiete sinngemäß anzuwenden; jedoch kann ein entsprechendes Ergebnis über eine ergänzende Vertragsauslegung erzielt werden, sofern vertragliche Vereinbarungen fehlen.
Zum Recht der Mietsicherheit: Es gilt die Pflicht zur Verzinsung der Kaution (§ 551 Abs. 3 Satz 1 BGB)73 und die Pflicht zur getrennten Vermögensanlage (§ 551 Abs. 3 Satz 2 BGB);74 denn sie beinhalten Grundsätze, die einer Kaution vom Wesen her innewohnen: diese ist kein günstiger Kredit, sondern Treu gut, das der Anspruchssicherung dient. Dagegen sind die Regeln über die Begrenzung der Mietsicherheit und über das Teilzahlungsrecht des Mieters (§ 551 Abs. 1 BGB) nicht anzuwenden, da es sich um typische Schutzregelungen zugunsten des Wohnraummieters handelt. Hervorzuheben ist, daß die genannten Grundsätze zu Betriebskosten und Mietsicherheit nur dann zum Tragen kommen, wenn die Vertragsparteien des Gewerbemietverhältnisses nichts Abweichendes vereinbart haben.
Abschließend sei bemerkt: Es ist nicht ungewöhnlich, daß neue Gesetze Anwendungs- und Auslegungsprobleme mit sich bringen. Mit derartigen Anlaufschwierigkeiten wird die Praxis stets zu rechnen haben und sie zu meistern wissen. Von einem hochambitionierten Gesetzesvorhaben, das neben zahlreichen Neuerungen eine grundlegende Systemänderung mit sich bringt, hätte jedoch mehr Professionalität erwartet werden können. Das gilt nicht nur für die „handwerkliche Sorgfalt“, sondern auch für das Reformkonzept, das die Problemfelder des Mietrechts nur unzureichend abdeckt. Der Unternehmensbezogenheit gerade der Wohnraummiete wird ebenso wenig Rechnung getragen, wie den Umweltschutzzielen.75 Nicht einmal die formalen Ziele – verbesserte Transparenz, Verringerung des Streitpotentials76 – sind erreicht worden.77 Der Prognose von Emmerich78 wird man zustimmen müssen: der Beratungsbedarf wird zunehmen.