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Mietverhältnis besteht seit 3 Jahren. Im Vertrag wurde eine Kaution vereinbart. Diese Kaution wurde jedoch nie hinterlegt und vom Vermieter nie verlangt. Nach einem Vermieterwechsel verlangt der neue Vermieter die Nachzahlung. Muss der Mieter zahlen?
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Es besteht ein langjähriges Mietverhältnis. Zwischenzeitlich gibt es einen Vermieterwechsel. Dem ursprünglichen Vermieter wird Kaution gezahlt. Diese Zahlung wird aufgrund von Insolvenz nicht an den Folgevermieter abgetreten. Der Mieter erfährt dieses nach dem Auflösen des Mietvertrags mit dem Folgevermieter. Eine Vorabbinformation erhält der Mieter nicht und die Auszahlung der Kaution wird verwehrt. Kann der Mieter Ansprüche gegen den Folgevermieter geltend machen?
- Mietverhältnis besteht seit 3 Jahren. Im Vertrag wurde eine
Kaution vereinbart. Diese Kaution wurde jedoch nie hinterlegt
und vom Vermieter nie verlangt. Nach einem Vermieterwechsel
verlangt der neue Vermieter die Nachzahlung. Muss der Mieter
zahlen?
Ja.
- Es besteht ein langjähriges Mietverhältnis.
Zwischenzeitlich gibt es einen Vermieterwechsel. Dem
ursprünglichen Vermieter wird Kaution gezahlt. Diese Zahlung
wird aufgrund von Insolvenz nicht an den Folgevermieter
abgetreten. Der Mieter erfährt dieses nach dem Auflösen des
Mietvertrags mit dem Folgevermieter. Eine Vorabbinformation
erhält der Mieter nicht und die Auszahlung der Kaution wird
verwehrt. Kann der Mieter Ansprüche gegen den Folgevermieter
geltend machen?
Nö, geht eigentlich nicht, wenn niemand betrogen hat. Kaution ist nicht im Insolvenzverfahren. Hat einer betrogen, gelten entsprechend andere Gesetze als Mietrecht.
Gruß!
Horst
- Mietverhältnis besteht seit 3 Jahren. Im Vertrag wurde eine
Kaution vereinbart. Diese Kaution wurde jedoch nie hinterlegt
und vom Vermieter nie verlangt. Nach einem Vermieterwechsel
verlangt der neue Vermieter die Nachzahlung. Muss der Mieter
zahlen?
Nein oder ja, 3 Jahre sind grenzwertig.
http://www.baurechtsexperte.de/wann-verjaehrt-der-ka…
- Es besteht ein langjähriges Mietverhältnis.
Zwischenzeitlich gibt es einen Vermieterwechsel. Dem
ursprünglichen Vermieter wird Kaution gezahlt. Diese Zahlung
wird aufgrund von Insolvenz nicht an den Folgevermieter
abgetreten. Der Mieter erfährt dieses nach dem Auflösen des
Mietvertrags mit dem Folgevermieter. Eine Vorabbinformation
erhält der Mieter nicht und die Auszahlung der Kaution wird
verwehrt. Kann der Mieter Ansprüche gegen den Folgevermieter
geltend machen?
Ja. Der Folgevermieter tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag ein. Und somit hat der auch den Rückzahlungsanspruch des Mieters mit eingekauft.
Grundsätzlich hat ein Vermieter die Kaution vom eigenen Vermögen getrennt zu halten (§ 551 BGB). Tut er dies nicht, macht er sich im vorliegenden Falle der Untreue schuldig (§ 266 StGB), außerdem haftet er - bzw. sein Rechtsnachfolger im Mietvertragsverhältnis - zivilrechtlich. Zwar ist eine Kaution lediglich Teil der Insolvenzmasse (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 132/06), doch hier hat der Mieter Glück, dass der Folgevermieter den Mietvertrag aus der Insolvenzmasse herausgekauft hat.
Sonst wäre eventuell auch noch ein vom Insolvenzverfahren unabhängiger Anspruch gegen den insolventen Vermieter aufgrund § 302 InsO herleitbar, weil eben eine vorsätzliche Straftat vorlag.
Gruß
smalbop
Hallo,
- Mietverhältnis besteht seit 3 Jahren. Im Vertrag wurde eine
Kaution vereinbart. Diese Kaution wurde jedoch nie hinterlegt
und vom Vermieter nie verlangt. Nach einem Vermieterwechsel
verlangt der neue Vermieter die Nachzahlung. Muss der Mieter
zahlen?
Ohne dass der VM dem M. eine insolvenzsichere Anlage des Geldes nachweist, braucht er nicht zu zahlen.
Ob nach 3 J. überhaupt noch etwas gezahlt werden muß wäre zu prüfen.
Gruß:
Manni
Hallo
Ohne dass der VM dem M. eine insolvenzsichere Anlage des
Geldes nachweist, braucht er nicht zu zahlen.
Es wird dem Vermieter schwer fallen, eine insolvenzsichere Anlage des Geldes nachzuweisen, wenn der Mieter nicht zuerst mal Geld rüberschiebt, das man insolvenzsicher anlegen kann…
Ob nach 3 J. überhaupt noch etwas gezahlt werden muß wäre zu
prüfen.
Ja, soweit waren wir schon.
smalbop
Hallo,
Es wird dem Vermieter schwer fallen, eine insolvenzsichere
Anlage des Geldes nachzuweisen, wenn der Mieter nicht zuerst
mal Geld rüberschiebt, das man insolvenzsicher anlegen kann…
Höchst unlogisch.
Dann kann doch das Geld weg sein.
Der VM muß ihm vorher ein insolvenzsicheres Konto benennen. Est dann braucht der M. die Kaution zu bezahlen.
Gruß:
Manni
…und für den *-Geber eine *-Zitrone:wink:
Dann ‚oute‘ ich mich mal als Zitroneninhaber.
Du hast schon einmal versucht bei einer Bank ein mündelsichers Konto ohne Einzahlung zu eröffnen?
Auch wenn ich jetzt wieder Prügel beziehe: Für mich sind das nur faule Ausreden, wenn man seinen Verpflichtungen nicht nachkommen will (oder kann).
Ja, mir ist bekannt, dass es sich dabei um die inhaltliche Aussage eines Gerichtsurteils handelt.
vnA
Hallo
Es wird dem Vermieter schwer fallen, eine insolvenzsichere
Anlage des Geldes nachzuweisen, wenn der Mieter nicht zuerst
mal Geld rüberschiebt, das man insolvenzsicher anlegen kann…Höchst unlogisch.
Wenn man von einer verkehrten Reihenfolge ausgeht, erscheint einem das unlogisch, ja.
Dann kann doch das Geld weg sein.
Das Geld kann auch weg sein, wenn der Vermieter dem Mieter ein insolvenzsicheres Konto benennt und die ihm daraufhin überlassene Geldsumme doch nicht dort einzahlt.
Der VM muß ihm vorher ein insolvenzsicheres Konto benennen.
Est dann braucht der M. die Kaution zu bezahlen.
Wo soll das stehen? Bzw. was ist so verwechslungsanfällig an der zeitlichen Abfolge im Gesetzestext? „Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.“
…und für den *-Geber eine *-Zitrone:wink:
Reicht dir das Leben eine Zitrone, mach dir eine Limonade draus!
)
Gruß
smalbop
Hallo,
Der VM muß ihm vorher ein insolvenzsicheres Konto benennen.
Est dann braucht der M. die Kaution zu bezahlen.
Wo soll das stehen?
Du mußt Dich entweder mit dem Urteil BGH VIII ZR 98/10 zufrieden geben oder den Sachverhalt weiter anzweifeln, wenn Du Recht behalten möchtest.
Gruß:
Manni
Der VM muß ihm vorher ein insolvenzsicheres Konto benennen.
Est dann braucht der M. die Kaution zu bezahlen.Wo soll das stehen?
Du mußt Dich entweder mit dem Urteil BGH VIII ZR 98/10
zufrieden geben oder den Sachverhalt weiter anzweifeln, wenn
Du Recht behalten möchtest.
Es geht hier nicht ums Recht behalten möchten. Ich zitiere aber mal aus der Begründung des genannten Urteils:
Der Wortlaut des Gesetzes, wonach der Vermieter eine ihm als Sicherheit „überlassene Geldsumme“ anzulegen hat, spricht zwar eher für die vom Berufungsgericht und teilweise auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur vertretene Meinung, die Verpflichtung zur insolvenzfesten Anlage der Kaution treffe den Vermieter erst nach Erhalt der entsprechenden Geldsumme in bar oder durch Überweisung auf sein Konto.
So das pflichtschuldigste Zugeständnis des 8. Zivilsenats an den Gesetzgeber und alle anderen Gerichte. Aber dann, typisch BHG, noch typischer BVG, meinen sie selbst den ausdrücklichen Wortlaut der Gesetze durch „Auslegung“ ins Gegenteil verkehren dur dürfen:
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch der Gegenmeinung der Vorzug zu geben, die dem Mieter zugesteht, die Kaution von vornherein nur in der Weise zu erbringen, dass sie vom Vermögen des Vermieters getrennt und deshalb vor dem Zugriff von dessen Gläubigern umfassend geschützt ist.
Anmaßend und außerdem wirklichkeitsfremd nennt man sowas wohl angesichts des Umstands, dass es dem Mieter ja unbenommen bleibt, den Nachweis unmittelbar nach Kautionsleistung zu fordern und bis zu dessen Vorlage fällige Mieten zin entsprechender Höhe zurückzuhalten, womit seinem Sicherheitsbedürfnis absolut genügt würde, noch dazu auf eine praktikable Art und Weise.
Ach ja: Ich erlaube mir in der Tat, zwar nicht den Sachverhalt, aber die diesbezügliche Urteilsfähigkeit mancher Bundesrichter auch weiterhin anzuzweifeln. das sind für mich halt keine Halbgötter in Purpur. Dass ich damit bei zu einer eigenen Meinungsbildung unfähigen Präzedenzfalljunkies gelegentlich auf wenig Gegenliebe stoße, macht mir so rein garnix.
Gruß
smalbop
Hallo,
Dass ich damit bei zu einer
eigenen Meinungsbildung unfähigen Präzedenzfalljunkies
gelegentlich auf wenig Gegenliebe stoße, macht mir so rein
Du leidest entweder an Altersstarrsin oder bist vllt. plemplem?
Zitierst delbst aus dem Urteil und bezeichnest andere, die das tun als
Präzedenzfalljunkies?
Bleibe lieber bei der Mehrzahl Deiner bisherigen wichtigen Antworten
wie z.B.:
DP oder
FAQ xyz…
Da machste nix kaputt und hast immer Recht:wink:
Gruß:
Manni
Du leidest entweder an Altersstarrsin oder bist vllt.
plemplem?
Zitierst delbst aus dem Urteil und bezeichnest andere, die das
tun als
Präzedenzfalljunkies?
Wenn zweiteres dir Anlass gibt, ersteres zu vermuten, dann bist vielleicht eher du der Patient. Ich zitiere im Gegensatz zu den Präzedenzfalljunkies aus der Urteils_begründung_, weil ich nur so die gelegentliche Absurdität von Begründungen aufzeigen kann. Ich schließe mich im Gegensatz zu dem dem genannten Personenkreis einer Urteilsbegründung aber nicht kritiklos an, mein Zitat erfolgt also aus einem völlig anderen Grund.
Bleibe lieber bei der Mehrzahl Deiner bisherigen wichtigen
Antworten
wie z.B.:
DP oder
FAQ xyz…
Da machste nix kaputt und hast immer Recht:wink:
Ich mache hier sowieso nix kaputt. Kaputtgemacht wird allenfalls die deutsche Rechtsprechung, und zwar von Nachwuchsjuristen, die nicht mehr selbständig denken können oder wollen und deshalb gezwungen sind, einen Präzedenzfall zu finden.
Geht das schon wieder los!?
Ach ja: Ich erlaube mir in der Tat, zwar nicht den
Sachverhalt, aber die diesbezügliche Urteilsfähigkeit mancher
Bundesrichter auch weiterhin anzuzweifeln. das sind für mich
halt keine Halbgötter in Purpur.
Dass Sie ein persönliches Problem mit Juristen haben und meinen, Jura besser als der BGH zu können, ist durch die letzte Diskussion ja nun hinreichend bekannt. Ich habe keine Ahnung, wie Sie auf diesen Trichter kommen, und es ist mir ehrlich gesagt auch herzlich egal.
Aber das hier ist nunmal ein Rechtsforum, in dem nach der Rechtslage gefragt wird (und nicht nach, was wünscht smalbop sich für ein Recht). Und die ist nunmal so, wie die Rechtsprechung es sieht. Ich habe Ihnen schonmal nahegelegt, vor Gericht zu argumentieren, der Richter solle nicht dem BGH, sondern smalbop aus wer-weiss-was folgen, und sehen, was dann passiert. Das können Sie dann ja mal mitteilen.
Aber bis dahin müssen wir hier ständig eingreifen, wenn Sie die Fragesteller wieder mit Ihren Ansichten irreführen, und das nervt langsam.
Gruß
Dea