Hallo Christel,
als ich mit meinem Lebensgefährten vor 4 Jahren den
Mietvertrag unterschrieb, haben wir eine Kautions-Bürgschaft
an den Vermieter gegeben in Höhe von 2 Kaltmieten.
Nun zog mein Lebensgefährte vor 2 Jahren aus, Vermieter wollte
dies aber nicht zur Kenntnis nehmen und schreib fleissig
weiter an beide Vertragsteilhaber.
Zwischenzeitlich ist wahnsinnig viel Ärger entstanden - auch
durch Unfähigkeit des Vermieters, Terminabsprachen länger als
2 Tage vorher vorzunehmen, was bei voller Berufstätigkeit halt
nicht möglich ist, da Urlaub so kurzfristig von keinem
Arbeitgeber gewährt wird.
Zur Wohnungsbesichtigung hatte ich einen Sachverständigen vom
Mieterverein dabei. Alle von mir bemängelten Punkte sind trotz
Fristsetzung durch Mieterverein NICHT aufgearbeitet worden.
Es wird dann wohl über die Höhe der Mietzahlung ein Vorbehalt erklärt worden sein und die Androhung der Mietminderung. Den Vermieter in Verzug setzen. Eine kürzere Nachfrist geben und den Vermieter hinweisen, dass wenn erneut nichts geschieht, dass Du die Mängel selbst beseitigen lässt und die Kosten ihm in Rechnung stellst. Alternativ hinweisen, dass die Nichtzahlung der Kosten eine Aufrechnung mit der Miete vorgenommen wird.
Zwischenzeitlich ist mein Ex-Lebenspartner verstorben, die
Erbin, seine Mutter, hat die Rückgabe der Sicherheit
gefordert.
Wenn die Erbin die Kaution will, steht ihr notfalls nur der Betrag zu, den der Verstorbene aufgebracht hat. Hierbei stellt sich jedoch auch die Frage, weshalb nach dem Auszug Deines Lebenspartners dieser nie die Kautionsanteile gefordert hat.
Nun kommt es:
Steht ihm nicht zu. Vier Monatsmieten sind ohnehin nicht erlaubt. Also bitte nicht sofort zahlen. Setze Dich mit dem MV in verbindung, damit abgeklärt werden kann, wie sich die nach dem Auszug sich ergebende Rechtssituauion auf die Kaution ausgewirkt haben kann (zu klären ist, ob der Verieter jemals anerkannt hat oder eine Vertragsaufhebung mit Deinem Freund orgenommen hat oder ob er nicht bis zum Tode mitgehaftet hat , muss vor Ort geklärt werden)
Wenn die Kaution an die Erbin ausgehändigt wird, hast Du höchstens den bisherigen Betrag, den die Kaution zzgl. Zinsen beträgt zu erstatten.
Wie kann ich mich da verhalten?
Gruss Günter