Mietrecht - Kaution

Hallo www.ler,
als ich mit meinem Lebensgefährten vor 4 Jahren den Mietvertrag unterschrieb, haben wir eine Kautions-Bürgschaft an den Vermieter gegeben in Höhe von 2 Kaltmieten.

Nun zog mein Lebensgefährte vor 2 Jahren aus, Vermieter wollte dies aber nicht zur Kenntnis nehmen und schreib fleissig weiter an beide Vertragsteilhaber.

Zwischenzeitlich ist wahnsinnig viel Ärger entstanden - auch durch Unfähigkeit des Vermieters, Terminabsprachen länger als 2 Tage vorher vorzunehmen, was bei voller Berufstätigkeit halt nicht möglich ist, da Urlaub so kurzfristig von keinem Arbeitgeber gewährt wird.

Zur Wohnungsbesichtigung hatte ich einen Sachverständigen vom Mieterverein dabei. Alle von mir bemängelten Punkte sind trotz Fristsetzung durch Mieterverein NICHT aufgearbeitet worden.

Zwischenzeitlich ist mein Ex-Lebenspartner verstorben, die Erbin, seine Mutter, hat die Rückgabe der Sicherheit gefordert.

Nun kommt es:

Wie kann ich mich da verhalten?

Gruß Chris

Hallo Christel,

als ich mit meinem Lebensgefährten vor 4 Jahren den
Mietvertrag unterschrieb, haben wir eine Kautions-Bürgschaft
an den Vermieter gegeben in Höhe von 2 Kaltmieten.

Nun zog mein Lebensgefährte vor 2 Jahren aus, Vermieter wollte
dies aber nicht zur Kenntnis nehmen und schreib fleissig
weiter an beide Vertragsteilhaber.

Zwischenzeitlich ist wahnsinnig viel Ärger entstanden - auch
durch Unfähigkeit des Vermieters, Terminabsprachen länger als
2 Tage vorher vorzunehmen, was bei voller Berufstätigkeit halt
nicht möglich ist, da Urlaub so kurzfristig von keinem
Arbeitgeber gewährt wird.

Zur Wohnungsbesichtigung hatte ich einen Sachverständigen vom
Mieterverein dabei. Alle von mir bemängelten Punkte sind trotz
Fristsetzung durch Mieterverein NICHT aufgearbeitet worden.

Es wird dann wohl über die Höhe der Mietzahlung ein Vorbehalt erklärt worden sein und die Androhung der Mietminderung. Den Vermieter in Verzug setzen. Eine kürzere Nachfrist geben und den Vermieter hinweisen, dass wenn erneut nichts geschieht, dass Du die Mängel selbst beseitigen lässt und die Kosten ihm in Rechnung stellst. Alternativ hinweisen, dass die Nichtzahlung der Kosten eine Aufrechnung mit der Miete vorgenommen wird.

Zwischenzeitlich ist mein Ex-Lebenspartner verstorben, die
Erbin, seine Mutter, hat die Rückgabe der Sicherheit
gefordert.

Wenn die Erbin die Kaution will, steht ihr notfalls nur der Betrag zu, den der Verstorbene aufgebracht hat. Hierbei stellt sich jedoch auch die Frage, weshalb nach dem Auszug Deines Lebenspartners dieser nie die Kautionsanteile gefordert hat.

Nun kommt es:

Steht ihm nicht zu. Vier Monatsmieten sind ohnehin nicht erlaubt. Also bitte nicht sofort zahlen. Setze Dich mit dem MV in verbindung, damit abgeklärt werden kann, wie sich die nach dem Auszug sich ergebende Rechtssituauion auf die Kaution ausgewirkt haben kann (zu klären ist, ob der Verieter jemals anerkannt hat oder eine Vertragsaufhebung mit Deinem Freund orgenommen hat oder ob er nicht bis zum Tode mitgehaftet hat , muss vor Ort geklärt werden)

Wenn die Kaution an die Erbin ausgehändigt wird, hast Du höchstens den bisherigen Betrag, den die Kaution zzgl. Zinsen beträgt zu erstatten.

Wie kann ich mich da verhalten?

Gruss Günter

Danke Günther für die hilfreichen Informationen. Gestern war ich beim Mieterverein und siehe da, den letzten Satz der Kautionsanforderung hatte ich übersehen:
„wir sind gerne bereit das Mietverhältnis sofort zu beenden“

Ich bin wie eine Rakete hochgegangen - war aber nicht notwendig. Mieterverein wird nun massivere Geschütze auffahren - und Kaution bleibt in der Höhe, wie der Mietvertrag vereinbar war sprich umgerechnet 1533,… €…

Es wird dann wohl über die Höhe der Mietzahlung ein Vorbehalt
erklärt worden sein und die Androhung der Mietminderung. Den
Vermieter in Verzug setzen. Eine kürzere Nachfrist geben und
den Vermieter hinweisen, dass wenn erneut nichts geschieht,
dass Du die Mängel selbst beseitigen lässt und die Kosten ihm
in Rechnung stellst. Alternativ hinweisen, dass die
Nichtzahlung der Kosten eine Aufrechnung mit der Miete
vorgenommen wird.

wird so vorgenommen

Nun kommt es:

Steht ihm nicht zu. Vier Monatsmieten sind ohnehin nicht
erlaubt. Also bitte nicht sofort zahlen. Setze Dich mit dem MV
in verbindung, damit abgeklärt werden kann, wie sich die nach
dem Auszug sich ergebende Rechtssituauion auf die Kaution
ausgewirkt haben kann (zu klären ist, ob der Verieter jemals
anerkannt hat oder eine Vertragsaufhebung mit Deinem Freund
orgenommen hat oder ob er nicht bis zum Tode mitgehaftet hat ,
muss vor Ort geklärt werden)

  • war nie aufgelöst worden

Wenn die Kaution an die Erbin ausgehändigt wird, hast Du
höchstens den bisherigen Betrag, den die Kaution zzgl. Zinsen
beträgt zu erstatten.

Vielen Dank noch einmal und Gruß
Chris