Moin,
alle Welt spricht von Klage auf Belegeinsicht in die
Heizkostenabrechnung des Vermieters. Man könnte jetzt
folgenden Fall konstruieren: angenommen Müllers Mietverhältnis ist beendet und er fordert Belegeinsicht
in die Heizkostenabrechnung, die ihm trotz mehrfacher
Mahnung verwehrt wurde.
Nun ist Müller ja pfiffig und reicht beim AG im Rahmen
einer Stufenklage 1.) Klage auf Einsichtnahme in die
Heizkostenabrechnung und 2.) Klage auf Rückzahlung der
geleisteten Vorauszahlungen sofern bei der Vermietpartei die ausgewiesenen Heizkosten nicht nachprüfbar wären bzw. die Vermietpartei die Kosten nicht nachweisen kann.
Angenommen Müller wird nun durch Urteil das Recht zugesprochen, die Originalbelege einzusehen.
Wenn sich nun die Vermietpartei weiterhin weigern würde Müller die Belegeinsicht zu gewähren, wie würde
die Sache für Müller weitergehen??
Könnte Müller nun wegen der Weigerung Klagelpunkt 2.)
in Angriff nehmen und auf Rückzahlung klagen oder
müsste tatsächlich Müller zunächst Vollstreckung nach
§888 ZPO beantragen und vielleicht bei weiterer
Weigerung zunächst Zwangsgeld beantragen.
Für Aufklärung der geschilderten Sachlage Dank im Voraus.
Nun ist Müller ja pfiffig und reicht beim AG im Rahmen
einer Stufenklage 1.) Klage auf Einsichtnahme in die
Heizkostenabrechnung und 2.) Klage auf Rückzahlung der
geleisteten Vorauszahlungen sofern bei der Vermietpartei die
ausgewiesenen Heizkosten nicht nachprüfbar wären bzw. die
Vermietpartei die Kosten nicht nachweisen kann.
Angenommen Müller wird nun durch Urteil das Recht
zugesprochen, die Originalbelege einzusehen.
Wenn sich nun die Vermietpartei weiterhin weigern würde Müller
die Belegeinsicht zu gewähren, wie würde
die Sache für Müller weitergehen??
Der Rechtsanwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher, das Urteil des Amtsgerichts zu vollstrecken; der Gerichtsvollzieher wird über den Vollstreckungsauftrag ein Protokoll einreichen, und dies dürfte dann für das Gericht den Weg zur weiteren Klage frei machen.
Könnte Müller nun wegen der Weigerung Klagelpunkt 2.)
in Angriff nehmen und auf Rückzahlung klagen oder
müsste tatsächlich Müller zunächst Vollstreckung nach
§888 ZPO beantragen und vielleicht bei weiterer
Weigerung zunächst Zwangsgeld beantragen.
Das müsste der RA dann beantragen.
Schönen TAg noch.
Für Aufklärung der geschilderten Sachlage Dank im Voraus.