um nachvollziehen zu können, was uns der vermieter nachträglich in rechnung gestellt hat (Mietobjekt: Einfamilienhaus. wir wurden nach nur 8 mon. vom vermieter wg. eigenbedarf gekündigt (2008), Auszug 07/2009 in eigenes haus), habe ich mir kopien der rechnungen gefordert. der vermieter regelt alles über einen (scheinbar skrupellosen) anwalt. dieser anwalt hat uns jetzt u. a. kopien geschickt, die wir gar nicht gefordert haben (4 stück !) und hat uns folgendes in Rg. gestellt: GEBÜHR (!) für das Erstellen 26,00 € + Kopierkosten (10 Kopien, davon 6 gewünscht)5,00 zzgl. 19% MwSt. = 36,89 €.
wie begegne ich dieser dreistigkeit, ohne, dass der anwalt uns wieder doof kommt? ich bin bereit für die 6 kopien 3 € zu zahlen (gern auch noch das Porto)
vielen dank für die antworten!
Hallo,
ich glaube nicht, dass man derart überhöhte Kopierkosten zahlen muss. Schon gar nicht darf der Vermieter nach meinem Wissen die Gebühren für einen Verwalter oder Anwalt in Rechnung stellen, denn das Einbeziehen Dritter ist seine Sache. (Man muss ja als Mieter z. B. keine Hausverwaltungsgebühren zahlen.)
Nach allem, was ich zum Thema Betriebskosten jemals gelesen oder gehört habe, hast du übrigens nicht zwingend das Recht, Kopien der Belege zu erhalten. Sehr wohl aber natürlich das Recht auf Einsicht in diese Belege. Daher wäre es m. E. grundsätzlich OK, wenn du für die Kopien zahlst. Aber das Einschalten des Anwalts ist, würde ich sagen, das Privatvergnügen des Vermieters.
Geht es denn überhaupt um Belege, die die Betriebskostenabrechnung betreffen? Nur davon habe ich gesprochen. Wenn es sich um anderweitige Belege handelt, bin ich überfragt.
Gruß, C.
DIES IST KEINE RECHTSBERATUNG!
Das ist korrekt. Mehr als Kopierkosten in Höhe von 50 Cent darf der Anwalt von Euch nicht fordern.
hallo, damit kenne ich mich leider nicht aus,
Gruß Koni
Tut mir leid, da kann ich nicht helfen.
Sie haben natürlich "nur2 ein Einsichtsrecht in die Rechnungen.
Fordern Sie Kopien zu Überlassung an, so müssen Sie die Kosten der Zustellung und der Kopien tragen. Ob das auch für Anwaltskosten zutrifft, muss bezweifelt werden, denn man kann Kopien auch ohne Anwalt erstellen.
MfG
Hallo Pusteblume77,
vielen Dank für die Anfrage. Ich versuche die Fragen mit bestem Gewissen und Wissen zu beantworten.
Ich stimme dir da voll und ganz zu, dies scheint ein dreister Anwalt zu sein. An eurer Stelle würde ich ihm ein Schreiben zukommen lassen, welches beinhaltet, dass ihr den Gebühren und den nicht gewünschten Kopien widersprecht und somit nur das bezahlt, was ihr auch gefordert habt plus die eventuellen Portokosten.
Mein Tipp, wie sonst auch immer: wendet euch ansonsten an einen Mieterbund/-verein bzw. an den Verbraucherschutz oder sogar an einen Eigentümerverband, dort sind immer Fachleute die euch mit Rat und Tat zur Seite stehen können und kosten auch nicht so viel. Ich habe bis jetzt noch nie schlechte Erfahrungen bei solchen Institutionen gemacht. Leider kann ich euch sonst nicht weiterhelfen, vielleicht ist im Forum noch jemand, der Rat weiß. Viel Glück!
Freundliche Grüße
1monchen
Hallo Pusteblume,
gem § 29 Abs. 1 NMV (Neubauvermietordnung) hat der Mieter ein Recht auf Fotokopien. Bestätigt u.a. durch das LG Duisburg NuM 2002,32 und LG Berlin LE 2003, 121 u.a… Darin steht das Recht auf Kopien für jede Art von Wohnraum dem Mieter zu gegen Kostenerstattung.
In Deinem Fall nicht nachvollziehbar wieso die Kosten für einen Anwalt berechnet werden. Der Fall ist ja nicht strittig sondern Du willst nur die Betriebskosten nachvollziehbar haben. Ich denke Du solltest die Kosten für die angeforderten Kopien (ca. 25 bis 50 Cent per Stück) überweisen. Anwaltskosten sehe ich nicht gerechtfertigt. Sicher hat Dir der Anwalt auch keine Vertretungsvollmacht übersandt.
Ist der Anwalt als Hausverwalter für den Vermieter tätig, müssten die Kosten in der Betriebskostenabrechnung auftauchen. Die Kosten dürfen sich aber auch hier nur auf ortsüblichen Niveau bewegen.
Wehr Dich erstmal, ich sehe nämlich keinen Grund für eine Anwaltliche Gebühr.
Gruß Wolfgang
Hallo Pusteblume,
ich habe leider keine passende Idee. Aber ich hoffe daß Du Erfolg hast. Liebe Grüße schickt die
Buttercremtorte
Hallo Pusteblume,
soweit ich weiß, ist es dein Recht die Rechnungen einzusehen oder eine Kopie zu verlangen.
Leider bin ich mir nicht sicher ob der Rechtsanwalt soviel Geld dafür verlangen darf…
Vielleicht hast du ja Glück und ein Rechtsanwalt Antwortet dir auf deine Frage, dann weißt du es genau!
Ich hatte vor einem Jahr ein Ähnliches Problem und bin mehr oder weniger von meinem eigenen Anwalt übers Ohr gehauen worden. Ich musste auch eine Stange Gebühren zahlen, von denen vorher nie die Rede war. Leider stellte sich raus dass ich dagegen nichts machen kann und alles bezahlen muss.
Jetzt hab ich noch eine Frage:
Wenn du nach nur 8 Monaten, wegen Eigenbedarf gekündigt wurdest, muss es ja dafür einen besonderen Grund gegeben haben, oder?
Ich wurde nach 7 Wochen wegen Eigenbedarf gekündigt, weil der Mann meiner Vermieterin wegen seiner Krankheit keine Treppen mehr laufen kann.
Es stellte sich raus dass er die Krankheit schon vor meinem Einzug hatte und somit war die Kündigung absehbar. Das heißt, die Wohnung hätte nie vermietet werden können.
Wir bekamen deswegen Schadensersatz.
Es würde sich evtl. lohnen zum Rechtsanwalt zu gehen und sich zu informieren!
Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen.
Lieber Gruß Yvonne
Nun, ich denke so einfach kommen Sie aus der Sache nicht raus, ich bin aber kein Rechtserxperte auf diesem Gebiet. Sie haben, meines Wissens nach, ein Einsichtsrecht in die Rechnungen, die der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegen. Das bedeutet jedoch nur, dass sie einen Termin mit dem Vermieter vereinbaren können um die Unterlagen einzusehen. Wenn Sie die Unterlagen als Kopie anfordern, können Ihnen diese auch in Rechnung gestellt werden. Auch ein Anwalt arbeitet nicht umsonst und es ist seine Arbeit die er in Rechnung stellt. Das ist sofern korrekt.
Sie können nun versuchen sich mit dem Anwalt zu einigen und die Kopierkosten für die geforderten Unterlagen und Porto übernehmen (darüber hinaus kopierte Unterlagen müssen Sie nicht bezahlen) so wie die Hälfte der Erstellungsgebühren. Die andere Hälfte soll er dem Vermieter in Rechnung stellen. Vielleicht haben Sie damit Erfolg.
hallo,
Das Recht zur Einsichtnahme oder Kopien der Unterlagen die für die Erstellung der Betriebskosten erforderlich sind haben Sie natürlich. Soweit ich im Bilde bin, muss aber eine Nebenkostenabrechnung vom Vermieter so vorgelegt werden, dass sie nachvollziehbar oder nachrechenbar ist. Dazu gehören bereits nach meinem Verständnis, Kopien wie sich selbige errechnet. Also wie sich z.B. Ihr Anteil aus den Gesamtkosten herausrechnet u.a. Es sind Belege, die den Vermieter legitimieren, seine Nebenkostenabrechnung so zu stellen, wie er sie stellt. Fehlen diese Anlagen, ist die Nebenkostenabrechnung unvollständig. Wollen Sie darüber hinaus gehende Kopien von Rechnungen u.a. ist die Aufwandsentschädigung ok und fair.
Kopierkosten und ev. eine realistische Portoauslage finde ich angebracht. Sofern Sie nicht ganz genau festgelegt oder vereinbart haben, welche und wieviele Seiten Sie haben wollen, würde ich mich nicht um ein paar Kopien mehr oder weniger streiten. Daran liegt es aber glaube ich auch nicht. Auch 50 Cent/Seite sind ok. wobei bereits in diesen 50Cent eine Aufwandsentschädigung enthalten ist.
Da der Rechtsanwalt nicht von Ihnen beauftragt wurde und auch kein Rechtsstreit anliegt, lag es im freien Ermessen des Vermieters den RA zu beauftragen. Die Kosten des RA egal ob korrekt oder überzogen hat im aussergerichtlichen freiwilligen Schriftverkehr stets der Auftraggeber (hier der Vermieter) zu bezahlen. Der Vermieter und auch der RA dürften nicht nachweisen können, dass Sie ihn beauftragt haben. Ferner sollte Ihnen ggf. vom RA eine Vertretungsvollmacht im Original unterschrieben vorgelegt werden.
Ich schliesse mich meinen Vorrednern an:
Sie sollten peinlichst genau den Kündigungsgrund (EUGENBEDARF) prüfen, sofern die Sache nicht schon erledigt ist und Sie zugestimmt haben. Eigenbedarf ist an enge Bedingungen geknüpft und muss auch nach Um-Auszug eine gewisse Zeit, die ich nicht genau weiss, tatsächlich gegeben sein. Den Nachweis muss ggf. der Vermieter führen können und nicht den Eigenbedarf als Vorwand vorgetäuscht haben. Sie müssten Nachweisen, dass es ggf. nur vorgetäuscht ist. Eigenbedarf wird aber gerne genutzt, um einen Mieter loszuwerden, die Wohnung zu „verbessern“ und oder die Miete zu erhöhen.
Dies sind meine persönlichen laienhaften Gedanken zu Ihrer Frage ohne Gewähr.
Hallo,
vorgeschrieben ist lediglich die Möglichkeit der Einsichtnahme. Kopien muss der Vermieter nicht erstellen und wenn vom Mieter gefordert, kann er die Kopien in Rechnung stellen.
Ob das in diesem Fall angemessen berechnet wurde, ist Geschmacks- und -im Zweifelsfall- Streitsache.
VG
A. Richter
Hallo,
sollten diese Kopien Bestandteil der BK sein, so sind diese korrekt gesendet worden.
Allerdings ist mir neu, dass man dafür Gebühren verlangt.
Ich würde hierfür erstmal nicht aufkommen, der Vermieter ist doch verpflichtet, dem Mieter Einsicht in die Unterlagen zur Erstellung der BK zu gewähren.
Gruß
Holger