Mietrecht Kündigung

Hallo,

nach meiner Ansicht ist der Zusatz natürlich nicht Rechtens! Unter Umständen hat der Vermieter mit so einem Vertrag ein großes Problem. Viele, wenn auch richtig formulierte Forderungen, können ungültig sein.

Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser

Hallo,
so eine Klausel ist rechtlich wohl anfechtbar bzw. unverständlich Soll das heißen bis zum 5. eines Monat kann ein Mieter ausziehen ohne für den laufenden Monat noch Miete bezahlen zu müssen? Da wäre der Vermieter doch dumm. er hat dann ja so kurzfristig wohl keinen Nachmieter und verzichtet auf Geld. Wenn der Vermieter einem beschleunigten Auszug - also ohne einhaltung er kündigungsfrist zustimmt, aber dann bitte schriftlich!! - können Sie meiner Meinung nach ausziehen, ohne weiter Miete zahlen zu müssen. Dann gäbe es gar keine Kündigungsfrist - kann ich mir nicht vorstellen.
Gültig ist: Bei rückständiger Miete kann der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen, wenn über seine Forderung entweder rechtskräftig entschieden oder aber seine Forderung ganz offensichtlich begründet ist.
die Rückzahlung der kaution wäre aber auch noch gegebenenfalls abhängig von Renovierungskosten, die der Mieter evtl tragen müsste. Aber eben alles erst nach Beendigung des Mietverhältnisses
Ich halte solch eine Klausel für einen etwas hilflosen Versuch, etwas Druck auf den Mieter zu erzeugen und eine Zustimmung zu einer fristlosen Kündigung vorweg zu nehmen. Ich glaube nicht, dass das geht.
Mehr weiß ich nicht

Ich würde so eine Klausel nicht unterschreiben aber auch nicht einfordern. Abweichungen vom Standardmietvertrag und irgendwelche Sonderklauseln sind Quatsch - meine höchstpersönliche schmerzliche erfahrung.
elfriede

Hiermit versichere ich (Mieter), dass ich jeden Monat pünktlich bis zum 5. des Monats meine Miete überweisen werde, ansonsten werde ich umgehend meine Sachen packen und ausziehen.

so eine Klausel bzw. Vereinbarung wäre ungültig.
Jeder Mieter ist sowieso verpflichtet bis zum 3. Werktag des Monats zu zahlen.

siehe auch:

§ 556b
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

(2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Hallo,
für mich verstößt ein solcher Vertragszusatz gegen die „Guten Sitten“ und kann daher angefochten werden. Könnte demnach sogar als nichtig angesehen werden, denn er räumt dem Vermieter ein fristloses Kündigungsrecht mit sofortigem Vollzug ein.

Die Kaution ist in jedem Falle unverzüglich zurückzuzahlen, und zwar mit dem ortsüblichen Zinssatz verzinst. Eine Kaution ist grundsätzlich dazu gedacht, eventuelle Schäden, die bei der Übergabe nach Auszug dokumentiert werden, zu begleichen, nicht für Mietausfälle.

Mit Grüßen, Hubert Steiger.

Ich habe diese Klausel nun im September genutzt, weil ich die ständige Lärmbelästigung meiner ehemaligen Nachbarn nicht mehr ertragen konnte. Dazu kam eine absolut ignorante Einstellung meines Vermieters gegenüber dieses Problems: „dann kündigen Sie eben!“ Die Polizei konnte auch nichts unternehmen.
Nun warte ich darauf, meine noch ausstehende Kaution zurückzubekommen und darf erleben, wie der Herr Vermieter einfach nicht auf meine eMails antwortet!

Hallo,

auf jeden Fall zum Anwalt, um sein Recht zu erhalten. Alles andere ist zwecklos, wenn der nicht mal mehr reagiert.

Gruß

Nicht allzulange nach meinem Auszug bezog ein neuer Mieter die alte Wohnung! Trotzdem warte ich auf meine Kaution und auf Anfragen meinerseits wird nicht mal geantwortet!

Was tun?

Der Vermieter kann ja wohl keine Ansprüche mehr haben und die Wohnung habe ich auch in einwandfreien Zustand verlassen (und dies auch dokumentiert)

Guten Tag Chreberle,
wenn Dein Vermieter, wie Du sagst, nicht reagiert, dann hilft wohl nur noch eine schriftliche Androhung eines Mahnbescheides. Den Brief solltest Du entweder persönlich abgeben oder per niedergelegtem Einschreiben versenden. Dabei quittiert der Postbote die Ablieferung des Briefes und der Empfänger kann später nicht behaupten, ihn nicht bekommen zu haben. Bei einem Rückschein kann er den Brief bei der Post liegenlassen bis er zurückgesandt wird.
Jetzt kann ich Dir nur noch viel Glück und Erfolg wünschen.Mit Grüßen, Hubert Steiger.