Mietrecht Kündigung

Angenommen, ein standard Mietvertrag wird abgeschlossen mit den üblichen Kündigungszeiten von 3 Monaten.

Nun hat der Vermieter aber Angst, dass der Miter aufgrund seines sehr niedrigen Einkommens die monatliche Miete nicht rechtzeitig bezahlen kann und lässt den Mieter einen Text unterschreiben, der in etwas so geht:

Hiermit versichere ich (Mieter), dass ich jeden Monat pünktlich bis zum 5. des Monats meine Miete überweisen werde, ansonsten werde ich umgehend meine Sachen packen und ausziehen.

Folgende Fragen stellen sich: Wie rechtens ist so ein „Vertrag“ und 2.:

Hätte der Mieter das Recht, wenn er bis zum 5. eines Monats nicht bezahlt und somit ja gehen muss (bzw. diesen erweiterten Vertrag dazu benutzt, umgehen zu gehen), die Kaution zurückzubekommen?

Da kann ich leider nicht weiterhelfen. In puncto Kaution kann ich nur sagen, dass diese vom Mieter nicht für rückständige Miete genutzt werden kann.

MfG
Ulla

Hallo!

Danke für Deine Frage.
Zwar bin ich kein Anwalt aber ich weiß, dass so eine Vereinbarung Quatsch und nichtig ist. Die Verpflichtung zur Mietzahlung ergibt sich aus dem Vertrag und die Folgen der Nichterfüllung sind im BGB geregelt.
Im übrigen reicht die Formulierung „umgehend“ nicht aus. Was ist umgehend? Im Zweifeld ist das ein Zeitraum von drei Monaten und dann sind wir wieder bei der Standard Kündigungsfrist.

Diese Vereinbarung ist also NICHT gültig.

Auf die Kaution hätte das ganze ohnehin keinen Einfluss, selbst wenn es gültig wäre. Der Vermieter muss eine „angemessene“ Frist haben, die Wohnung auf Schäden zu überprüfen. Die Gerichte setzen hierfür in der überwiegenden Zahl der Fälle 6 Monate ab Mietende an.

Vielen Dank für diese Antwort.

Aber was ist mit einer Formulierung wie z.B.:

„Ich verpflichte mich hiermit, innerhalb einer Woche auszuziehen, wenn ich bis zum 5. des Monats die Miete nicht überweise.“ ?

Hi,

meiner Meinung nach ist so ein Vertrag nicht rechtens.

Die Miete muss bis zum 3. Werktag an den Vermieter überwiesen sein.

Der Vermieter hat das Recht, wenn Du mit 2 Monatsmieten im Rückstand bist, dass er Dir die Wohnung fristlos kündigen kann.

Weiterhin hat der Vermieter die Möglichkeit, wenn Du zu oft die Miete zu spät zahlen solltest, Dich abzumahnen. Bei einem erneuten Zahlungsverzug, darf er fristlos kündigen.

Im Betreff der Kaution, hat der Vermieter Dir bei der abschließenden Wohnungsübergabe, die Kaution heraus zugeben

Ich hoffe, ich konnte Dir ein bisschen weiterhelfen

Der Punkt ist ja folgender: Der Mieter möchte vielleicht schnell ausziehen und kann diesen „Zusatzvertrag“ zu seinen Gunsten nutzen, indem er einfach bis zum 5. des Monats nicht die Miete überweist, seine Sachen packt und die Kaution einkassiert :stuck_out_tongue:

Der Vermieter wäre ja selber Schuld, wenn er aus purer (und eigentlich unbegründeter) Angst solche komischen Zusatzverträge macht.

Unser fiktiver Mieter ist nämlich ein ordentlicher und pünktlicher Zahler. Der fiktive Vermieter jedoch sehr besorgt (was in unserer heutigen Zeit verständlich ist) dass irgend so ein „Harzi“ nicht bezahlt…

Ciao Chreberle,

nach Abschluß eines Mietvertrages würde ich KEINE Zusatzvereinabrung unterzeichnen!

Sie scheint mir rechtlich haltlos. Ausserdem regelt ein Standart Mietververtrag eh, dass die Zahlung des Mietzinses bis zum 5ten Tag eines Monats zu erfolgen hat.

Da ich die Unterzeichnung und rechtliche Bindung dieser Zusatzvereinbarung für fragwürdig halte, würde ich mich an deiner Stelle auch nciht darauf verlassen, dass Du diese für deine Gunsten benutzen kannst.

Diese Art der Zusatzvereinbarung wird nur Probleme mit sich bringen. Dein Vermieter kann dich nicht dazu zwingen sie zu unterzeichnen. Daher Hände weg!

cu amr

Oh, aber unser anständiger Mieter hat diese Zusatzvereinbarung bereits unterschrieben… aus reiner Gutmütigkeit und um zu versichern, dass er immer brav bis zum 5. des Monats bezahlt.

Er wusste, dass er es nicht zu unterschreiben hätte müssen, aber wollte zeigen, dass im Zeitalter von Mietenomadentum, Verschuldung und dem Verfall von Sitten und Moral auch noch Menschen existieren, die ihr Wort halten.

Unser fiktiver Vermieter ist ein (so) guter (und besorgter) Deutscher, dass in diesem Wohnblock ausschließlich deutsche Mieter zu finden sind… als ob wir nicht selber 'ne Unterschicht hätten, die in Sachen Anstand, nächtlicher Lärmbelästigung sowie pünktlicher Zahlung anderen Volksgruppen in nichts nachstehen.

*politisch unkorrekt Modus on*

Hallo nochmal :smile:

Also, folgendes aus Sicht des Vermieters:
Für den Vermieter sind die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Kündigungsfristen maßgebend: Schreibt der Mietvertrag andere kürzere Fristen vor, so ist er insoweit unwirksam, es gelten immer die gesetzlichen Kündigungsfristen. (§ 573 Abs 4 BGB).
bei einer Mietzeit bis zu 5 Jahren 3 Monate
bei einer Mietzeit von 5 Jahren bis 8 Jahren 6 Monate
Bei einer Mietzeit ab 8 Jahren 9 Monate

Das heißt, für den Vermieter gilt immer diese Tabelle, egal was im Mietvertrag steht.

Eine von dieser Tabelle abweichende Regelung zugunsten des Mieters kann getroffen werden.
Aber in deinem Fall geht es ja um die Sanktionierung des Mietausfalls. Das heißt es geht um die Kündigung seitens des Vermieters. Und die unterliegt immer den Fristen in der o.a. Tabelle.

Wird es jetzt klarer für dich?

Hallo! Ich bin kein Experte OK? Alle Antworten gebe ich aus meinem Rechtsbewußtsein,klar soweit?
Also , so eine „Fußfessel“ würde ich nicht unterschreiben,wenn aber doch , würde ich beim Einzug ein Übergabeprotokoll mit dem Vermieter machen , wo alle sichtbaren Mängel (ev.sogar mit Fotos)enthalten sind. Es ginge mir nur um die Sicherheit meiner geleisteten Kaution!
Wenn es ein normaler Mietvertrag Vordruck war , wo diese Zusatzklausel enthalten war , hätte ich nicht unterzeichnet. Gesetzt der Fall,z.B.Ostern von Karfreitag bis ostermontag, dann käme die Mietzahlung auf jeden Fall zu spät. Dann könnte der Vermieter , den Mieter ratzfatz rauswerfen. Das gleiche gilt für Pfingsten und für ev. Urlaube!
Das ist nicht hinnehmbar!!
Ich glaube sogar,das dieser Vertrag ev. sogar Sittenwiedrig. Den würde ich vor Unterschrift auf jeden Fall einem Anwalt vorlegen,der sich mit Mietrecht auskennt!
Auf der anderen Seite käme der Mieter ja auch schnell aus dem Vertrag…wenn er es wollte. Ich könnte mir aber auch vorstellen , daß sich der Vermieter auf jeden Fall die Kaution einbehalten würde…ergo VORSICHT!
Ich hoffe,dir geholfen zu haben und wünsche dir alles Gute!! LG Frank

Diese Vertragsklausel ist unseriös und damit unwirksam. Laut BGB ist der Mieter ohnehin verpflichtet die Miete bis zum 3. Werktag zu zahlen. Nach 2 aufeinanderfolgenden Monaten ohne Mietzahlung kann der Vermieter fristlos kündigen. Die Rückzahlung der Kaution braucht der Vermieter erst nach Abrechnung der Nebenkosten des laufenden Jahres machen. das kann dann u.U. länger als 1 Jahr dauern.
Gruß
Udo

Hallo chreberle,

das würde bedeuten, dass Sie einer fristlosen Kündigung bei Nichteingang der Miete bis zum 5. eines Monats schon im Vorhinein zustimmen.So eine Vereinbarung ist höchst ungewöhnlich, denn selbst bei einer fristlosen Kündigung muss der Vermieter schriftlich kündigen und die Kündigung begründen. Zahlt der Mieter dann, so ist die fristlose Kündigung rückgängig gemacht.Für den Vermieter macht so eine Vereinbarung also wenig Sinn, er wäre mit einer Kaution oder Bürgschaft besser abgesichert.

Die Kaution selbst kann der Vermieter behalten, bis - meistens im Folgejahr - die Nebenkosten für das gesamte Haus abgerechnet sind.

Alles Gute wünscht Heihei

Angenommen, ein standard Mietvertrag wird abgeschlossen mit
den üblichen Kündigungszeiten von 3 Monaten.

Ciao Chreberle,

viell liegts an der Hitze … ich blick deine Antwort/Kommentar nicht? Hattest Du vorhin ne Frage? Soll mir deiner Antwort vermitteln, dass das Kind schon in den Brunnen gefallen ist oder dass du der Vermieter bist, der diese zusätzliche Erklärung wollte?

g, mar

Hallo,

da dieser Zusatz gegen aktuelles Recht verstößt, ist er nichtig (zu 1.) und der Mieter kann dementsprechend auch nicht einfach ausziehen und dann aber auf die Kaution bestehen (zu 2.).

Wie wäre es mit einem Aufhebungsvertrag? Dieser ist bestimmt in beiderseitigem Interesse und auch rechtens.

Lieben Gruß

mitredenwill

Sorry, aber bei so einem Thema kenne ich mich nicht aus.

Ich bin der Mieter. Das Kind ist nicht in den Brunnen gefallen, aber der Fall hat mich dann doch mal interessiert.

So wie es nun aussieht, ist dieser Schrieb sowieso nicht rechtens - das dachte ich mir aber schon in dem Moment, als ich das unterschrieben habe.

Mein Mieter ist sowieso ein wenig daneben… WOCHEN, nachdem wir einen regulären, rechtlich gültigen Mietvertrag geschlossen hatten, kam er plötzlich und wollte mir erzählen, dass er mich ja gar nicht nehmen könnte, da ich „zu wenig“ verdiene…

Daraufhin musste ich ihm erstmal verklickern, dass wir - wie gesagt - längst einen rechtlich gültigen Mietvertrag geschlossen hatten, versicherte ihm aber gleichzeitig, dass ich ganz artig und pünklich meine monatliche Miete überweisen werde.
Hat dem Herren wohl nicht gereicht und somit unterschrieb ich freiwillig diesen seltsamen Schrieb welchen „sein Anwalt“ aufgesetzt hatte (oder so :stuck_out_tongue: )

Wie auch immer: Vielen Dank an Alle für die interessanten und aufschlussreichen Antworten.

hehe ich glaub das wird nicht so einfach gehen, da die Kaution erst bei Wohnungsübergabe ausgezahlt wird.

Bei einem Hartz4 Empfänger ist es ja möglich, dass er das Amt beauftragt die Miete direkt an den Vermieter zu überweisen und er bekommt sehr pünktlich die Miete :smile:.

Die Sorgen der Vermieter sind berechtigt, aber ich persönlich würde kein Mietverhältnis eingehen, welches auf so ein Misstrauen basiert.

Hallo und guten Morgen,

meine Meinung ist, dass ein Mietvertrag mit so einer Klausel hinfällig ist. Rechtlich üblich ist, dass ein Mieter bei einem Mietrückstand von zwei Monatsmieten fristlos gekündigt werden kann, ansonsten gilt die normale Kündigungsfrist von drei Monaten (oder entsprechend länger, kommt aber auf die Mietzeit an). Der Vermieter scheint zu befürchten, sein Geld nicht zu bekommen, aber deswegen kann er nicht eigenmächtig Klauseln stricken). Üblich ist auch, in den Vertrag zu schreiben, wann die Miete gezahlt wird. Z.B.: „Die Miete wird bis zum 3. Werktag jedes Monats gezahlt auf das Konto…“ Würde die Miete später kommen, wäre der Mieter mit der Zahlung im Verzug, aber das würde keine Kündigung rechtfertigen.

Die Kaution: Diese wird dem Vermieter als Sicherheit gezahlt. Wenn beim Auszug Schäden vorhanden sind, die zu Lasten des Mieters gehen, kann der Vermieter diese Kaution zur Deckung einbehalten. Sind keine Schäden da und die Wohnung wird im ordnungsgemäßen Zustand übergeben, hat der Mieter die Kaution rauszurücken. Egal, ob bei fristloser oder fristgerechter Kündigung.

Ich hoffe, meine Antwort war hilfreich und wünsche alles Gute!

Micha

Also so eine Klausel ist absolut nicht rechtens. Nur wenn man es unterschrieben hat ist man damit einverstanden.
Da aber in der hinsicht nichts von der Kaution drin steht darf der Vermieter nur dann die Kaution einbehalten
A) um rückstände auszugleichen
B) Falls irgendwelche Schäden hinterlassen wurden

Das ganze müsste aber als Sittenwidrig durch gehen. Falls es zur Kündigung kommt muß der Vermieter die 3 Monate einhalten. Man darf niemanden von heute auf morgen auf die Straße setzten.
Grüße

Hallo,

ich empfehle sofort den Gang zum Anwalt, da ich die Praxis des Vermieters als rechtswiedrig und diskreminieren einstufe.

Den Zusatzvertrag als Fluchtpunkt zu nutzen um schnemll wieder rauszukommen ist der falsche Weg, da sonst der Vermieter in seiner Rechtsauffassung bestätigt wird. Kautionen dürfen unabhängig davon bis zu 6 Monate einbehalten und genutzt werden.

Gruß