Mietrecht, Kündigung durch nur eine Vertragspartner

Ein Mann hat Anfang 2010 eine Wohnung gemietet. Etwas später wurde seine Ex-Freundin mit gleichen Rechten und Pflichten in den Mietvertrag aufgenommen.Mitte 2013 hat die Ex-Freundin das Verhältnis beendet. Aus Rücksicht auf die Tochter der Ex (6 Jahre, gerade eingeschult) ist der Mann ausgezogen und hat versucht aus dem Mietvertrag rauszukommen. Auch die Ex hat beantragt, das alleinige Mietrecht zu erlangen. Beides wurde von der Wohungsgesellschaft mit der Begründung, dass die Ex alleine zu wenig Geld verdient, abgelehnt. Es muss hier erwähnt werden, dass sie seit 10/2013 alleine die Miete zahlt, trotzdem bleibt es bei der Entscheidung durch die Gesellschaft.Für den Mann bedeutet das, dass er sich keine neue Wohnung mieten kann, da er immer mit irgendwelchen Mietzahlungen für die alte Wohnung rechnen muss. Theoretisch kann dieser unhaltbare Zustand ewig dauern. Nur eine Kündigung beiderseits oder ein neuer Partner übernimmt als 2. Mieter den Part des Mannes würde das Ende dieses Dilemmas bedeuten.Was kann da gemacht werden oder gibt es da wirklich keinen Ausweg?

Die einzige Möglichkeit besteht dararin, dass man die Expartnerin auf „Entlassung“ aus dem Mietvertrag verklagt. Weiteres sollte dann ein Anwalt für Mietrecht in die Wege leiten.

Hallo,

hier kann man nachlesen was geht und was nicht, insbesondere der Punkt „Vollmacht“ dürfte nicht uninteressant sein.

http://www.mietrecht.org/kuendigung/kuendigung-eines…

Gruß

BHShuber

Die einzige Möglichkeit besteht dararin, dass man die
Expartnerin auf „Entlassung“ aus dem Mietvertrag verklagt.
Weiteres sollte dann ein Anwalt für Mietrecht in die Wege
leiten.

Und was soll das bringen - außer Geldverbrennung und Einnahmen für den Anwalt.
Wenn Du den Text richtig gelesen hättest, wäre dir aufgefallen, dass der Vermieter und nicht die Expartnerin etwas dagegen hat.

Der ausgezogene Mann muss ja nur dann mit Forderungen des Vermieters rechnen, wenn die Ex nicht zahlt.

Theoretisch kann dieser unhaltbare Zustand ewig dauern.

ja, aber dieses Schicksal teilen viele Getrennte …

Eine wirkliche Lösung kann nur so geschehen:
Die Partei „Mieter“ muss gemeinschaftlich kündigen.
Dagegen kann sich die WobauGesellschaft nicht wehren.
In dem Zusammenhang kann die Ex anbieten, die Wohnung weiter alleine anzumieten.
Ob sie das wiederum möchte ist freie Entscheidung der WobauGesellschaft.

Ansonsten kann man der Vertragspartei „Vermieter“ nur anbieten, sie durch die Vertragsentlassung des einen Mieters nicht schlechter zu stellen - z.B. indem eine Nahestehende Person der Ex=Mieterin (z.B. Elternteil) statt des ausgezogenen Mannes in das Mietverhältnis eintritt (nur als Haftender, nicht als Wohnender).

Wenn die Ex als Alleinerziehende mit Kind tatsächlich so geringe Einkünfte hat, wäre es vielleicht auch eine für alle vernünftige Lösung, wenn die Dame sich eine günstigere Wohnung sucht.

Grüsse Rudi

Richtigerweise muss die WBG keinen Aufhebungsvertrag, Nachmieter oder Alleinmietverhältnis der Ex akzeptieren.

Aber sowohl Vermieter wie Mieterin ein gemeinsame, form - und fristgerechte Kündigung hinnehmen :smile:

Da legt man ein dementsprechendes gemeinsames Kündigungsschreiben zum frühstmöglichen Termin 30.04. der Ex-Freundin zur Unterschrift vor und verlangt bis 31.01. unterzeichnete Rückgabe, um es bis zum 05.02. fristgerecht zugegangen der WBS zustellen oder bezeugt übergeben zu können.

Weist sie darauf hin, dass man andernfalls kostenpflichtig anwaltlich vertreten Klage auf Kündigungszustimmung und Schadensersatz sowie die hälftige Kaution beansprucht, um aus der unverändert gesamtschuldnerischen Haftung für Forderungen aus der ehemaligen Wohnung zu entkommen.

Inwiefern die WBG dann der Ex einen (un)veränderten Allein-Mietvertrag ab 01.05. anböte, Zuzug oder Untervermietung zuließe oder sie sich bis Mai eine neue Wohnung sucht, darf auch im Interesse des Kindes nicht hinter den erheblichen Kostenforderungen als Gesamtschuldner zurückstehen.

G imager

hier kann man nachlesen was geht und was nicht, insbesondere
der Punkt „Vollmacht“ dürfte nicht uninteressant sein.

schön, dass du das interessant findest. aber welchen bezug zum problem soll das haben?

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Die einzige Möglichkeit besteht dararin, dass man die
Expartnerin auf „Entlassung“ aus dem Mietvertrag verklagt.

sowas existiert nicht und deshalb ist das auch keine möglichkeit.

wenn man keine ahnung hat, muss man nicht antworten.