Mietrecht Kündigung wegen Eigenbedarf

Hallo geehrte Experten,

meine Tochter hat im Januar eine Mietwohnung ( Dachgeschoss) bezogen.Sie wurde auf eine Anonnce in der Tageszeitung von Ihrer derzeitigen Vermieterin angerufen und von da an regelrecht von dieser gedrängt, die Wohnung ( Ländlich gelegen, Galerie und u.s.w eigentlich Traumhaft und dazu noch günstig) zu nehmen.
Da eine Einbauküche in der Wohnung vorhanden war, verkaufte meine Tochter Ihre eigene Küche.
Meine Tochter hat die Wohnung von Grund auf renoviert Farbe/ Bodenbeläge, da diese vorher mehr als abgewohnt war.
Das Untergeschoss ist ebenso vermietet. Keinerlei Probleme mit den Mietern.

Nun „musste“ meine Tochter gestern Nachmittag (03.05.2013) zwecks eines Handwerkertermines zuhause sein.
Zu diesem Termin erschien die Vermieterin mit dem Chef einer Dachdeckerei/ Zimmerei und beging mit dem Handwerker und meiner Tochter die Wohnung.
Während der Zimmerer verschiedenen Messungen machte, fragte meine Tochter die Vermieterin was der Grund dieser Aktion sei.

Darauf Antwortete die Vermieterin " ach, momentan sind die Zinsen so günstig, wir wollen uns ein oder zwei Dachgaupen einbauen lassen.
Und wie soll dass gehen, ich schlafe im Dachgeschoss, fragte meine Tochter. Da machen Sie sich mal keine sorgen Michelle, das hamm wir schon im Griff!

Gestern Abend dann bekommt meine Tochter „per wats app“ die Nachricht,sie möge doch mal in Ihren Briefkasten sehen.

Im Briefkasten lag die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31.05.2013.
Begründung, Eigenbedarf.
Die Enegretischen Baumasnahmen beginnen am 03.06 bis dahin muss die Wohnung geräumt sein.

Meine Frage ist nun, ist diese Kündigung Rechtens (gerecht, ist es ja sowieso nicht)

Wie soll/ kann man hier reagieren, was kann man gegen so eine Unverschämtheit tun?

Besten Dank für die Hilfe

Marcus

hallo

Also erstmal muss die gesetzlich gesetzte Kündigungsfrist eingehalten werden undcdas sind 3 monate. Somit ist diese Kündigung schonmal nichtig. Dann wäre zu klären wie der Eigenbedarf aussieht. Ich denke das geht nur dann, wenn da jemand aus der Familie einzieht. Aber hier würde ich mich an ihrer Stelle an den mieterschutzbund wenden. Die haben dort Anwälte und eine Mitgliedschaft ist wirklich nicht teuer.

Vg

Hallo Marcus,

da stimmt so Einiges nicht! Erst einmal ist eine Kündigung vor Ablauf eines Jahres nicht möglich, wenn es nicht extra vereinbart wurde. Aber auch sonst ist eine Kündigung, wenn sie bist zu 3. des Monats eingegangen ist, erst zum Ablauf des übernächsten Monates zulässig, also Ende Juli. Aber in Ihrem Fall wahrscheinlich erst 12 Monate nach Bezug.

Was die Kündigung wegen Eigenbedarf betrifft, so wird dieser oft nur vorgeschoben! Wenn die Wohnung anderweitig vergeben wird, kann man Entschädigung für den Umzug vom ehemaligen Vermieter verlangen, Also darauf aufpassen, wer einzieht, wenn Ihre Tochter tatsächlich ausziehen sollte.

Aber vielleicht lässt sich vorher eine Regelung treffen! Ich würde den Vermieter erst mal auf die Unrechtmäßigkeit der Kündigung hinweisen und ihm auch sagen, dass Sie sich anwaltliche Unterstützung nehmen werden,wenn er weiterhin auf die Kündigung besteht, bzw. der Eigenbedarf nur vorgegeben wird…

Grüße von
Helmut

Hallo

zum kündigungstermin:
Eine Kündigung des Vermieters (außer fristlose Kündigungen) haben immer eine Kündigungsfrist von drei Monaten gerechnet vom 3. Werktag zum Ende des übernächsten Monat - es sei denn im Mietvertrag ist etwas anderes vereinbart. dies gilt auch bei eigenbedarfskündigungen. Die Kündigung ist auch gültig, wenn der Termin falsch war. konkret gesagt der Vermieter oder Mieter muss die schriftliche kündigung nicht wiederholen, sondern der Termin verschiebt sich automatisch.
Voraussetzung des ganzen ist aber, dass Ihr Mietvertrag keine Sonderregelung für eine kündigung enthält.

zur Eigenbedarfskündigung:
eine eigenbedarfskündigung hat enge Bedingungen und muss begründet werden:
Lesen Sie unter http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/tipps-fuer-… nach.
Kurz gesagt für Sie: wenn in der Kündigung keine konkrete Person und keine Begründung für diese Person steht, ist die Eigenbedarfskündigung nichtig. (http://www.frag-einen-anwalt.de/Eigenbedarfskuendigu…)
Steht eine Begründung drin, sollten sie zum Mieterverein oder Anwalt gehen, denn die Details müssen überprüft werden. Der Verlauf der Kündigung ist etwas seltsam. So schnell zaubert man keinen Eigenbedarf her.

Zur Modernisierung:
1.
Die Modernisierung muss angekündigt werden.
„Der Vermieter muss demnach sein Vorhaben:
mindestens drei Monate vorher schriftlich ankündigen (eine mündliche oder telefonische Ankündigung reicht nicht aus),
darin über den voraussichtlichen Termin, die Art und Dauer der Bauarbeiten informieren,
und er muss dem Mieter mitteilen, welche Mieterhöhung voraussichtlich auf ihn zukommt, wenn die Arbeiten abgeschlossen sind.“ (http://www.immobilienscout24.de/umzug/lexikon/modern…)
Bei Ihnen sind ein Ausbau + Dämm-maßnahmen nur mündlich angekündigt. Das gilt nicht als Modernisierungsankündigung. Die muss schriftlich sein.
Also das geht nicht, die Baumaßnahmen schon nach 1 Monat anzufangen.
1a.
In der Ankündigung muss eine hinweis enthalten sein, dass der Mieter gegen die Modernisierungsarbeiten Härtegründe ins Feld führen kann. Was als Härtegrund gilt, weis ich nicht genau - z.B. wenn jemand gerade hochschwanger ist oder eine Abschlußprüfung hat, wären Gründe, die ich als möglich sehe.
2.
Möglich ist auf Grund der Ankündigung eine Kündigung des Mieters. Näheres weis ich hier nicht.
3.
Der Mieter muss die Modernisierung hinnehmen. Er hat eine Mitwirkungspflicht
Details können Sie unter http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/m1/modern… nachlesen.
4.
Wenn Dämmmaßnahmen in der Modernisierung enthalten sind, kann der Mieter für 3 Monate die Miete nicht mindern.Ab dem 4. monat ist eine Mietminderung wieder zulässig. Das sagen die neuen regelungen im Mietrecht

also:
mit diesen Hinweisen müssten Sie eigentlich Wege sehen.
Ich würde jedoch sicherheitshalber zum Mieterverein gehen. Ein Antwortschreiben auf diese etwas seltsamen Forderung der Vermieterin innerhalb eines Monats die Wohnung zu räumen, sollte ein Rechtsexperte überprüfen.

Gruß Elfriede

Hallo

nachtragzum Kündigungstermin:
natürlich ist die Kündigung nur gültig, wenn der eigenbedarf wirklich begründet ist.

Gruß Elfriede

Hallo aus Bernburg,

NEIN die Eigenbedarfskündigung ist nichtig! Es fehlt der Grund. Bei Eigenbedarf muss der genaue Grund angegeben werden.
Was steht im Mietvertrag? Ist es ein befristeter oder ein unbefristeter Mietvertrag?

Einfach weiter Miete zahlen und nicht ausziehen. Räumungsklagen ziehen sich z.Z. noch bis zu 2 Jahren hin.

LG aus Bernburg

Hallo,

wichtig zu wissen ist, handelt es sich um ein Zweifamilienhaus wo der Vermieter auch wohnt? Dann gibt es nämlich bezüglich der Kündigungen andere rechtliche Gesetze als wenn es sich um ein normal vermietetes Haus handelt.

Hier mal der Normalfall:
Zunächst einmal eine Eigenbedarfskündigung ist möglich unter bestimmten Voraussetzungen…also der Mieter der dann da einziehen soll der muss wirklich in einem Verwandtschaftsverhältnis mit den Eigentümern stehen und es muss einen wichtigen Grund geben warum dieser jenige genau jetzt in die Wohnung ziehen soll. (Dabei reicht aber leider auch die Begründung der Miethöhe) Trotz der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter die gesetzlichen Fristen einhalten. dh. er muss eine Frist von 3 Monaten geben (da Ihre Tochter noch nicht so lange dort wohnt „nur“ 3 Monate) also ist die Kündigung frühestens zum 31.08.13 wirksam - da der drit
te Werktag im Mai schon um ist wäre also der nächste erst wieder der Juni, dann 3 Monate sind wir bei Ende August. Wenn jetzt keiner da einzieht von der Familie dann wäre die ganze Kündigung hinfällig, aber ob man dann wirklich noch bei diesen Leuten wohnen möchte ?!

ich hoffe ich konnte helfen,

Guten Morgen Marcus-
hier kommen Sie oder Ihre Tochter ohne Anwalt NICHT durch, zumal es ab 01.05.2013 eine Neuregelung des Mietrechtes gibt. Diese besagt u.a., dass auch bei Eigenbedarf einige Neuigkeiten zugunsten des Vermieters entschieden wurden.
Da mein „Chef“ sozusagen gleichzeitig Mitglied der Anwaltskammer ist, befragte ich ihn dazu, bevor ich Ihnen eine falsche Antwort gebe-oder eine bla-bla-Antwort schreibe.
Und diese lautet: Anwalt nehmen, imn der Hoffung, dass eien Rechtsschutz-Versicherung u.a. mit Mietrecht vorliegt (sollte jeder Mieter haben).

MfG
Maximilian123

Hallo Marcus,

eine Eigenbedarfskündigung ist an bestimmte Kriterien gebunden. Sie muss schlüssig begründet werden.
Dann, der Einbau von Dachgauben ist keine energetische Sanierung.
Was die Kosten der Renovierung angeht, so kann Deine Tochter sicherlich, wegen der kurzen Mietdauer, eine Koatenbeteiligung der Vermieterin einfordern.
Zuerst würde ich aber eine Begründung für die Kündigung einfordern, dann mich beim örtlichen Mieterverein nach einem guten Anwalt erkundigen, denn so, wie Du die Sache schilderst, befürchte ich, dass es in einer gerichtlichen Auseinadersetzung enden wird.
Beste Grüße, Hubert Steiger.

Hallo Markus,
Auf jeden fall würde ich anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die vm damit durchkommt, denn eine Kündigung auf Eigenbedarf ist auch nachzuweisen. aber dazu braucht deine Tochter Unterstützung von Profis. Daher nehmt euch bitte Hilfe.

Viel Erfolg!

Werter Fragesteller!
gemäß § 573 BGB ist eine "ordentliche Kündigung des Vermieters dann gegeben, wenn ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses vorliegt. Das ist dann gegeben, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Vermieter die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen oder ab Angehörige seines Haushaltes benötigt. (Muss vom Vermieter nachgewiesen werden!)
Wenn der Vermieter auf Grund der Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes gehindert wird und dadurch erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden wird.
Eine Weitervermietung mit einem höheren Ertrag bleibt dabei außer Betracht.
Die genauen Gründe der Kündigung müssen im Kündigungsschreiben stehen.
So wie Sie das geschildert haben, hat der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgeschoben, er, der Vermieter hat nur eine renovierte Wohnung haben wollen, so mein Eindruck.
Auch die Zeitdauer von der Annonce, die Vermietung, (mit Mietvertrag?), die Renovierung und dann die Kündigung wegen Eigenbedarfes, das macht stutzig.
Lassen Sie sich den Eigenbedarf erläutern, wer wann wo.
Hat der Vermieter überhaupt jemanden, der in diese Wohnung einziehen will? Der Vermieter macht sich strafbar, falls der „Eigenbedarf“ nicht zutrifft, vorher und auch nachher!
Im Falle, dass Ihre Tochter doch ausziehen muss, dann den gesamten "Schaden, Renovierungskosten, Verkauf der eigenen Küche, nachweisen und in Rechnung stellen., Nicht vergessen die Maklergebühren und die Kosten für einen Umzug!
Eine andere Antwort kann ich Ihnen nicht geben, denn ich bin kein RA und auch kein Schiedsobmann:
Mit freundlichem Gruß, „Großer Sucher“.

Hallo,
bei Eigenbedarf muß der Vermieter nachweisen das es wirklich Eigenbedarf ist…also zieht ein Familienmitglied ein???
Ausserdem kann man wegen Eigenbedarf „nur“ mit einer 6-monatigen Kündigungszeit kündigen, also auf keinem Fall zum 31.5.13, sondern frühestens wenn die Kündigung noch bis zum 3. Mai eingegangen ist zum 31.10.13
mfg
MT

Hallo,

zunächst sollte der Mietvertrag durchgesehen werden, ob dort Regelungen zum zeitlich befristeten Ausschluß der Kündigung vorhanden sind.
Ansonsten dürfte die gesetzliche Frist von 3 Monaten für eine fristgemäße Kündigung vorliegend nicht eingehalten worden sein.

Ob die Kündigung wegen Eigenbedarf wirksam ist, insbesondere sie ausreichend begründet ist, vermag ich ohne den Wortlaut zu kennen nicht zu beurteilen.

Allein der Umstand, dass eine Eigenbedarfskündigung so kurz nach Mietvertragsbeginn erfolgt, macht sie nach meiner Ansicht nicht per se unwirksam. Ob sie jedoch unter dem Gesichtspunkt " Treu und Glauben" unwirksam ist, hängt von einer Gesamtschau aller Umstände ab. Dies kann hier nicht beurteilt werden.

Ich empfehle dringend einen auf Mietrecht spezialierten Anwalt zwecks Beratung aufzusuchen.

Gruss
Sebasian

Hallo,

dass ist auf garkeinen Fall rechtens was da geschieht!!!
Ich rate dringend dazu, einen Fachanwalt hinzu zu ziehen und sofort Wiederspruch gegen die Kündigung einzulegen.

Gruß Bukatcho

Hallo Ellimann,

zum Thema Kündigungsfrist:

Getzliche Kündigungsfristen
Wer unbefristete Mietverträge kündigt, muss Fristen einhalten. Das gilt für Mieter und Vermieter. Allerdings können Mieter immer mit einer 3-Monatsfrist kündigen. Vermieter müssen die Mietdauer beachten – und Gründe vorlegen. Doch es gibt Ausnahmen.

Wenn der Mieter kündigt
Möchte ein Mieter ein unbefristetes Mietverhältnis beenden, gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Unabhängig davon, wie lange er die Wohnung oder das Haus bewohnt hat. Begründen muss der Mieter seine Kündigung nicht. Für Mieter dürfen sogar günstigere Kündigungsfristen vereinbart werden, teilt der Deutsche Mieterbund mit. Beispiel: Ist im Vertrag eine Kündigungsfrist von nur einem Monat oder 14 Tagen vorgesehen, kann der Mieter mit dieser Frist kündigen. Umgekehrt funktioniert’s jedoch nicht: Der Vermieter darf die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht zu seinen Gunsten vertraglich ändern.

Wenn der Vermieter kündigt
Möchte ein Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag kündigen, muss er zweierlei berücksichtigen:

  1. Vermieter dürfen nicht grundlos kündigen:

Eine Vermieterkündigung benötigt einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Zulässig ist sie nur bei groben Vertragsverstößen seitens des Mieters, etwa bei Nichtzahlung der Miete.

Einem vertragstreuen Mieter darf nur in Sonderfällen gekündigt werden. Die können vorliegen bei:

•Eigenbedarf – wenn der Vermieter den Wohnraum entweder für sich oder ein enges Familienmitglied benötigt.
•Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung – wenn der Vermieter durch das Mietverhältnis künftig erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden wird.
2. Vermieter müssen die Mietdauer berücksichtigen:

Für Vermieter gelten folgende gestaffelte Kündigungsfristen, die sich an der Dauer des bestehenden Mietverhältnisses orientieren:

•Drei Monate bei einer Wohndauer bis zu fünf Jahren.
•Sechs Monate bei einer Wohndauer von mehr als fünf Jahren.
•Neun Monate bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren.
Wenn andere Fristen gelten
Gesetzliche Hürden gelten meist nicht in Einliegerwohnungen oder Zwei-Familienhäusern, in denen auch der Vermieter wohnt. Mitunter darf der Vermieter dann jederzeit kündigen. Oft fehlen sie auch bei Untermietverhältnissen, in Jugend- oder Studentenwohnheimen oder möblierten Zimmern. Dort sollten sich Mieter vor Vertragsabschluss genau informieren.

Bei Zeitmietverträgen muss die vereinbarte Mietlaufzeit von Vermieter und Mieter gleichermaßen eingehalten werden. Allerdings nur, wenn im Mietvertrag ein gesetzlich anerkannter Befristungsgrund steht – andernfalls gelten laut dem Deutschen Mieterbund die Kündigungsfristen für unbefristete Mietverhältnisse.

zum Thema Zustellung der Kündigung:

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist ihr Zugang beim Kündigungsempfänger erforderlich (§ 130 BGB). Der Zugang wird dadurch bewirkt, dass die Kündigung so in den Bereich des Empfängers verbracht wird, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Auch nachdem eine Erklärung in den Bereich des Empfängers verbracht wurde, gilt sie erst dann als zugegangen, wenn der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat und diese auch nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Wird etwa spät abends ein Brief in den dafür vom Empfänger vorgesehenen Briefkasten eingeworfen, so gilt er erst am nächsten Morgen als zugegangen, da der Empfänger üblicher Weise erst dann mit Post rechnet und diese entnimmt.

Ein Mietverhältnis über Wohnraum ist gemäß § 568 BGB grundsätzlich schriftlich zu kündigen.
Kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, müssen gemäß § 573 Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe angegeben werden.

§ 568 BGB schreibt ferner vor, dass der Vermieter von Wohnraum den Mieter grundsätzlich auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf die Form und Frist des Widerspruchs nach § 741 bis 747b BGB rechtzeitig hinweisen soll.

zum Thema Eigenbedarf:

Vernünftige und nachvollziehbare Gründe für Eigenbedarf
Der bloße Wunsch des Vermieters in seinem Eigentum zu wohnen, reicht nicht aus. Eigenbedarf liegt erst dann vor, wenn der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe nennen kann. Die Betonung liegt auf „vernünftig“ und „nachvollziehbar“. Der Mieter muss die Möglichkeit haben, diese Gründe richtig nachprüfen zu können.
Sofern der Wohnbedarf des Vermieters befriedigt werden kann ohne dass dem jetztigen Mieter wegen Eigenbedarfs gekündigt wird, hat diese Betrachtung Vorrang. Beispiel: Eine andere (vergleichbare) Wohnung im Eigentum des Vermieters ist frei und der Vermieter könnte dort einziehen. Beispiele für zulässigen Eigenbedarf:

•Nutzung als Altersruhesitz
•aus gesundheitlichen Gründen Umzug in eine kleinere Wohnung bzw. Erdgeschosswohnung
•Familienzuwachs führt zu größeren Platzbedarf
•Gründung einer nichtehelichen aber auf Dauer ausgerichteten Lebensgemeinschaft („Lebenspartner“) oder Heirat
•Aufnahme von Pflegepersonal [Mehr hierzu im Finanztipp-Artikel Eigenbedarfskündigung wegen Pflegeperson in der Wohnung].

Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt (§ 573 Abs. 3 BGB).
Keine ausreichende Kündigungsbegründung liegt vor, wenn der Vermieter als Kündigungsgrund lediglich angibt, er benötige die Wohnung dringend für eigene Wohnzwecke oder wegen der besseren Wohnverhältnisse. Der bloße Wunsch, in der eigenen Wohnung auch zu wohnen, ist kein ausreichender Kündigungsgrund.

Sofern die notwendigen Angaben fehlen ist die Kündigung unwirksam, d.h. die Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarf wird auch nicht durch das Nachschieben von (neuen) Gründen wirksam.

Wie also aus den aufgefphrten Punkten ersichtlich ist: ist die Kündigung unwirksam (Kündigungsfrist, vernünftige begründung Eigenbedarf etc.).

Ihre Tochte sollte schnellstens einen Termin beim Mieterbund vereinbaren und schriftlich nach § 574 BGB Widerspruch gegen die Kündigung einlegen.

MfG

petra0801

Die Kündigungsmöglichkeiten, für Wohnungen in 2 Famielienhäusern in denen auch der Vermieter wohnt, sind schon extrem. Ich würde einen Anwalt aufsuchen.

MfG ulli P

Hallo,

leider komme ich erst jetzt zum Antworten, hoffentlich bringt Ihnen die Antwort noch was:

Also, natürlich ist die Kündigung so nicht rechtens. Zum Einen muss die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden, somit wäre Ende der Mietzeit der 31.07.2013. Wenn die Vermieterin schon am 03.06. renovieren will, bitte. Aber dann kann Michelle die Wohnung nicht nutzen und hat ein Anrecht darauf, z.B. eine andere Unterkunft (Hotel, Pension) bezahlt zu bekommen.

Wenn dann noch irgendwann rauskommt, dass der Eigenbedarf nur fingiert war, kann es richtig teuer werden für die Vermieterin.

Wie ist die Sache denn jetzt ausgegangen?

Liebe Grüße

Marcus