Mietrecht - Mieter im Pflegeheim, und nun?

Liebe/-r Experte/-in, hallo,

also Frau X hat folgendes Problem:

sie hatte ca 1,5 Jahre einen Mieter, ein älterer Herr, etwas dement und zuletzt stark inkontinent. Miete zahlte SozAmt.

Jetzt kam er nach einem Besuch beim Arzt nicht mehr zurück, sondern direkt ins Krankenhaus und von da ins Pflegeheim (am 21. Nov)
Herr Y hat einen gesetzl. Betreuer und desweitern Kinder, allesamt insolvent, arbeitslos und zum Teil polizeibekannt (ausser dem Betreuer natürlich :smile:

Das Sozialamt hat zum Stichtag Heimeinweisung die Zahlung eingestellt = 21. Nov.

Es fehlt also aktuelle die Dezember Miete (wurde vom Soz Amt zugesagt) und der Januar (wird lt. Soz Amt nicht mehr bezahlt, da nur 2 Monate überbrückt werden).

Frau X hat mit dem gesetzl. Betreuer einen Aufhebungsvertrag geschlossen, zu Ende Januar, es ja sowieso keine Miete mehr.

Fragen zu dem Thema:

  1. muss das SozAmt Januar zahlen?

  2. wer räumt die Wohnung? Darf Frau X Ende Januar alles rauswerfen (95% Sperrmüll da voller Urin)? Die Kinder wurde mehrfach kontaktiert, rühren sich aber nicht.

Danke,
Eure Fragestellerin2013

Hallo,

das ist einfach:

Der Vermieter hat einen Mietvertrag mit dem Mieter der durch einen Betreuer betreut wird. Die Mietzahlung muss das Sozialamt nicht übernehmen, es sei denn das der Mietvertrag mit dem Sozialamt geschlossen worde ist oder ein Beitritt des Sozialamtes erfolgt ist (ist meistens nicht!)

Der Betreuer kann einen Aufhebungsvertrag mit dem Vermieter abschließen, die Räumung muss der Mieter durchführen - macht der dieses nicht so braucht man einen Räumungstitel das bedeutet man muss klagen oder eine Vereinbarung mit dem Betreuer abschließen dass man auch die Wohnung Räumen darf und die Möbel entsorgen darf.

Also auf die schnelle:

Zu 1: Antwort = NEIN
Zu 2: Der Mieter, ansonsten Räumungstitel/Klagen

Gerne

M. Kray
Immobilienwirt

…tut mir leid, da bin ich überfragt. es scheint mir eher sozialrecht denn mietrecht zu sein!
mfg,
udo

Ansprechpartner für alle diese Fragen ist ausschließlich der Betreuer. Er muss dafür sorgen, dass die restlichen Miete dafür gezahlt wird, er muss dafür sorgen, dass die Wohnung geräumt wird.

Selbstverständlich kann er diese Leistungen nur aus dem Vermögen des betreuten begleichen. Sind keine Leistungen vorhanden, muss der Betreuer für den betreuten Privatinsolvenz anmelden. Im Rahmen der Privatinsolvenz kann dann versucht werden, wenigstens einen Teil der Kosten herein zu bekommen. Das gleiche trifft für die Kosten der Beräumung zu. In keinem Fall darf Frau X die Beräumung selbst durchführen bzw. durchführen lassen.

Hallo,

ganz böse Sache.

Im Grunde besteht auch im Todesfall eine dreimonatige Kündiungsfrist. Bei einer Heimunterbringung dürfte dies nicht anders sein.

Lies mal bitte auch hier:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/aufnahme-pflegeheim…

1)Im Grunde muss das Sozialamt bezahlen, aber die werden sich sicher sträuben und die wird das nicht kratzen, ob der Vermieter zu seinem Geld kommt.

  1. der Mieter muss die Wohnung räumen und dieser bzw. dem Betreuer würde ich eine Frist setzen. Ist die Mieter dazu nicht in der Lage den Betreuer oder die Angehörigen informieren, was ja bereits geschehen ist.Frost wurde gesetzt?

Ich würde den Zustand des Inventars bildlich dokumentieren und die Räumung mit Zeugen durchführen. Nicht das es hinterher heißt, das dort noch Wertsachen vorhanden waren, an denen ihr euch bereichert habt. In wie weit das Vermieterpfandrecht greift, weiß ich allerdings nicht.

Ich würde brachbare und verwertbare Gegenstände, die noch zu veräußern sind als Pfand nehmen und mit der ausstehenden Miete/Nebenkosten verrechnen

LG

Viele Grüße

Der Mieter hat eine verkürzte Kündigungsfrist (zwischen 4 Wochen und drei Monaten je nach Vermietbarkeit der Wohnung). Der Betreuer müsste die Kündigung für den Mieter aussprechen. In der Kündigung sollte stehen, was mit den Möbeln geschehen soll. Wird 2 Monate lang keine Miete mehr gezahlt und auch nicht gekündigt, kann der Vermieter die Kündigung aussprechen. Grundsätzlich entbindet ein Umzug in ein Pflegeheim nicht von Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Kosten, die bis zur Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung nach vorzeitig notwendig gewordenem Umzug in ein Pflegeheim entstanden sind (auch Entrümpelung/Renovierung), vom Sozialhilfeträger als notwendiger Unterkunftsbedarf nach den §§ 42 I Nr.2, 29 SGB XII übernommen werden müssen(Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10). Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass dem Sozialhilferecht kein Strukturprinzip zu entnehmen ist, welches rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 5 B 21/97 - in FEVS 48, 241). Aufgrund dieser Urteile sollten Sie den Fall noch einmal überprüfen lassen und dafür einen Antrag nach § 44 SGB X stellen.
Viel Erfolg
Sun

Dies ist keine Rechtsberatung, da ich hierzu nicht befugt bin.

Hallo,

da es sich hier um zivilrechtliche Fragen handelt, kann ich diese nicht beantworten. Diese Fragen sollten mit dem gesetzlichen Betreuer geklärt werden.

Lieben Gruss

mitredenwill

Hallo,

da Herr Y. einen gesetzlichen Betreuer hat, muss der auch dafür sorgen, dass die Wohnung geräumt wird. Frau X sollte auf KEINEN FALL auf die Idee kommen, selbst was zu entsorgen. Das könnte unter Umständen richtig Ärger geben.

Also sollte Frau X den Betreuer des Herrn Y bitten, zum Stichtag die Wohnung geräumt zu übergeben.

Da das Sozialamt zum November die Miete gesperrt hat, steht die Vermieterin natürlich doof da. Nichts desto trotz meine ich, auch in diesem Fall muss das Amt für den Rest der gesetztlichen Mietzeit (drei Monate) für die Miete aufkommen. Allerdings werden die behaupten, Herr Y wohnt nicht mehr bei Frau X, sondern im Heim. Und für das muss das Amt ja auch zahlen. Ich denke, wenn Frau X die Miete für Dezember noch bekommt, kann sie sich glücklich schätzen.

Alles Gute!

Micha

Hall liebe Fragestellerin/ Fragesteller,

das Sozialamt muss die ausstehende Miete zahlen, denn eine Heimeinweisung ist keine ordentliche Kündigung. Bisher hat das Sozialamt die Miete gezahlt, muss dies auch für die Außenstände tun.

Die Räumung würde ich dem Sozialamt aufhalsen, bzw. die Kosten. Die müssen dann sehen ob die Kinder heranzuziehen sind.

Einfach selbst die Räumung vornehmen, würde ich abraten. Ggf. das Ordnungsamt einschalten, da von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist.
Das Ordnungsamt kann die sofortige Räumung veranlassen.
Die Kosten muss das Ordnungsamt mit dem Sozialamt klären.
Ein Hygienedienst muss danach professionell desinfizieren.

Viele Grüße
Llissy

Hi, ich gebe Vermietern grundsätzlich keine Empfehlungen. Bitte fragen Sie einen RA.

Gruß connection

Sehr geehrte Wer-Weiss-Was-Nutzerin,

ich kann keine Zahlungspflicht seitens des Sozialamtes erkennen. Tut zwar allen anderen Sozialfällen weh, da solche Fälle die Hilfsbereitschaft einbrechen lässt, aber ich denke das ist rechtlich so korrekt. Das Sozialamt übernimmt ja keine Mietbürgschaft.
Bezüglich der Räumung muss man sich als Vermieter meiner Ansicht nach auch mit dem Betreuer auseinandersetzen. Dieser sollte solche Entscheidungen treffen können und müssen, da er verpflichtet ist, den Betreuten vor finanziellem Schaden zu bewahren. Und die Forderungen einer Nutzungsentschädigung wegen fehlender Rückgabe der Wohnung laufen Monat für Monat als Schulden auf.

Schöne Grüße
Thomas W.

Hallo,

ja, das mt muss die Jan. Miete bezahlen. Es ist ein Wunschdenken des Amtes mit nur 2 Monaten davonzukommen. Auch für das Amt gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, die der ursprüngliche Mieter ja einzuhalten hat. Da die dort das übernehmen, müssen sie das auch während der Kündigungsphase.

Prinzipiell räumt der Mieter. Ist dieser nicht im Stande, muss der gesetzliche Betreuer alles dafür veranlassen, und wenn dies die Einwilligung zum Sperrmüll bedeutet. Wenn der Betreuer vom Amtsgericht eingesetzt wurde, muss man sich deswegen auch an das Gericht wenden.

Gruß

Für beide Fragen empfehle ich Dir, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Räumung der Wohnung: auf keinen Fall ohne Räumungstitel bzw. rechtssicheres Einverständnis von Mieter bzw. dessen Betreuer. Die Kinder zu fragen ist zwar nett, deren Meinung aber solange irrelevant wie Betreuer vorhanden.
Eine Räumung ist ein gravierendes Eingreifen in die Privatsphäre -> ob ein Betreuer auch dies veranlassen kann vermag ich nicht zu sagen.

Viel Erfolg,
FvS

Hallo,

a)das SozAmt ist nicht Mietvertragspartner, also auch nicht aus dem Mietvertrag verpflichtet die Miete für Januar zu zahlen. Ob daneben eine Verpflichtung aus dem Sozialrecht besteht weiß ich nicht, bezweifel dies jedoch.

b) Wegen des Räumens würde ich mich mit dem Betreuer in Verbindung setzen. Wenn der erklärt, dass alles, was noch in der Wohnung vorhanden ist, vernichtet werden kann, würde ich dem auch nachkommen.
Die Kinder des alten Herrn sind irrelevant.

Ich hoffe dies hilft ein wenig.

Guten Tag

Ich kann nur etwas zum Schweizer Recht sagen:

Die Frage, in welchem Umfang das Sozialamt die Miete übernimmt, richtet sich primär nach der Vereinbarung und sekundär nach dem kantonalen Sozialhilferecht. Soweit dabei keine eindeutige Lösung gefunden wird, richtet sich das Verhältnis nach dem OR. Dabei müssen Kündigungsfristen eingehalten werden. Bei Mietverträgne, bei denen das SozA involviert ist, empfiehlt es sich dringend, solche Modalitäten schriftlich zu vereinbaren, da die kantonalen Sozialhilfegesetze oft nicht weiterhelfen.

Die Wohnung räumen müssen die Erben des Verstorbenen. Sie haften auch für den Mietzins, sofern das SozA diese gerechtfertigterweise nicht übernimmt. Die Erben treten automatisch in die Stellung des Erblassers als Gläubiger und Schuldner.

Freundliche Grüsse