wir haben in unserer Mietwohnung eine defekte elektrische Rollade. Auf diese war bis ende 2011 auch noch Garantie. Wir haben diesen Defekt mehrfach telefonisch der Hausverwaltung und dem Hausmeister gemeldet, schon 2010!
Es wurden mehrfach Handwerker geschickt die alle nichts tun konnten, es kamen immer nur Elektriker und stellten ein mechanisches Problem fest…
Gegen ende 2011 kam der zuständige Mitarbeiter der Hausverwaltung zusammen mit dem Bauleiter um vor Ablauf der Garantie alle Mängel zu erfassen und beheben zu lassen. Im Anschluss kam wieder ein Elektriker mit gleichem Ergebnis.
Wir haben uns wieder an die Hausverwaltung gewendet. Uns wird nun vorgeworfen wir hätten nicht ausreichend informiert und wären mitschuld an den Kosten die durch die nicht mehr greifende Garantie anfallen. Angeblich haben wir eine „Mitverfolgungspflicht“ und hätten das rechtzeitig melden sollen.
Hallo,
ich bin kein Anwalt, aber für mein Verständnis habt ihr alles getan, was notwendig war. Wenn die Ergebnisse der Einsätze der Elektriker nicht an die Verwaltung gemeldet werden, dann kann euch dafür keine Schuld gegeben werden. Außerdem denke ich doch, das ihr bei den ganzen Einsätzen auch angemerkt habt, das die vorangegangenen Elektriker nichts tun konnten.
Daher seit ihr meiner Meinung nach euren Verpflichtungen nachgekommen und es können keine Kosten für die Reparaturen auf euch umgewälzt werden.
zunächst: Ihr Verhalten war korrekt.
Sie haben Ihrer Mitverfolgungspflicht genüge getan.
Aber ich glaube, hier kann nur ein Anwalt weiterhelfen,
denn hier versucht die Hausverwaltung die entstandenen Kosten auf den Mieter abzuwälzen.
Hätte die Hausverwaltung vorher entsprechend reagiert,
wären die Kosten nicht entstanden.
eine Mitverfolgungspflicht des Mieters sehe ich nicht. Es ist Aufgabe der Hausverwaltung (und dafür wird sie bezahlt), die Mängel aus dem Mängelprotokoll zu verfolgen. Zum Glück ist ein solches erstellt worden. Ihre Anrufe die Jahre zuvor können Sie ja nur schwer dokumentieren.
hallo - es wird wohl schwierig werden,aus dieser sache raus zu kommen. sie haben zwar immer wieder rechtzeitig telefonisch den mangel gemeldet, haben aber dafür keinen nachweis. sowas muss man immer schriftlich machen. jetzt kann man ihnen vorwerfen, dass sie es nicht rechtzeitig angezeigt haben. vielleicht aber haben sie ja jemanden der das bezeugen kann,dass sie sich rchtzeitig gekümmert haben. lg.
Ich finde es zwar selbst manchmal ausgesprochen haarsträubend, wie wenig techn. Sachverstand einem Mieter abverlangt wird.
In diesem Fall aber waren ja bereits Handwerker (innerhalb der Gewährleistung) vor Ort und haben den Fehler (grob) erkannt. Im Weiteren kann man davon auszugehen, daß die Fehlerursache zwischen Auftraggeber (Hausverwaltung) und Ausführendem ((falschem) Handwerker) kommuniziert wird. Auch wenn dies offensichtlich nicht passiert ist, kann dieses Versäumnis nicht Ihnen angelastet werden.
Bezüglich des technischen Sachverstandes, ich bin Dipl. Ing. Maschinenbau und habe das Problem bereits am ersten Tag an dem ich es gemeldet habe genau lokalisiert. Hat nur nicht geholfen, man hat nicht auf mich gehört, bin ja nicht Sachkundig…
nach Ihren Schiderungen bzgl. des defekten Rolladen
haben Sie sich sehr intensiv um die Beseitigung des Schadens bemüht - wenn stets fachfremde Handwerker
mit der Schadensbeseitigung betraut wurden, so kann man dies nicht Ihnen anlasten. Der Vermieter versucht
nach Anhäufung der Kosten, Ihnen diese anzulasten.
Sie sollten es darauf ankommen lassen oder besser noch im Vorfeld einen Fachanwalt für Mietrecht oder einen Mieterverein einzuschalten.
Guten Tag,
eine Mitverfolgungspflicht gibt es nicht. Das ist völliger Unsinn.
Ansonsten gilt wie immer: Mängel anzeigen. Ideal ist schriftlich, aber hier dürfte es genügend Zeugen geben, die auch die rechtzeitige mündliche Anzeige des Mangels beweisen können.
Die Kosten der Reparatur muss der Vermieter bezahlen.
der Mieter eines Mietobjektes hat eine MÄNGELANZEIGEPFLICHT D.h. dass dieser Mängel der Mietsache (hier der Mietwohnung) dem Hausverwalter, bzw. dem Hauseigentümer melden MUSS.
Dies sollte aus Beweissicherungsgründen IMMER schriftlch geschehen.
Mündliche oder fernmündliche (bspl. telefonisch) ist meistens schwer zu beweisen. Gibt es Zeugen? Was sagt der Hausmeiser?
Der Weiterbelastung der Reparaturkosten entsprechend abweisen. Instandsetzungskosten (Reparaturen) gehen IMMER zu lasten des Eigentümers.
Der Mieter ist nicht verpflichtet, den Eigentümer auf evtl. Garantiezeiten hinzuweisen. Dass muss der Eigentümer selbst, denn EIGENTUM VERPLICHTET. Der Eigentümer ist in diesem Fall auch der „Garantieanspruchssteller“.
Sie haben bisher alles richtig gemacht. Setzen Sie jetzt der Hausverwaltung eine letzte Frist zur Beseitigung der schon mehrfach in Auftrag gegebenen Mängel und kündigen Sie an, dass Sie die Miete um 20% kürzen werden, wenn bis zu dem Termin der Rollladen nicht funktioniert. Es ist nicht Ihre Aufgabe, die Handwerker zu kontrollieren oder ihre Arbeit zu kommentieren, sondern die Hausverwaltung, die ja offensichtlich schon mehrfach die Handwerker bestellt hat, hat sich darum zu kümmern.Wenn also ein Elektriker festgestellt hat, dass der Rollladen ein mechanisches Problem hat, dann muss die Hausverwaltung eben für einen entsprechenden Mechaniker sorgen.Sie selbst haben nur die Pflicht, Schäden der Hausverwaltung zu melden - das haben Sie ja offensichtlich getan.
Was ich erwartet habe? Ganz einfach, eine Antwort auf die Frage: „Gibt es eine Mitverfolgungspflicht?“ Die anderen User haben die Frage verstanden und konstruktiv geantwortet.
Sie hätten sich zumindest geschlossen halten können wenn Sie schon nichts brauchbares beitragen wollen oder können.
Und tun Sie mir bitte den Gefallen und halten sich mit Äußerungen über meine Person zurück, die gehören hier nicht hin.
Da Sie den Ball aber schon ins Rollen gebracht haben werde ich ihn jetzt einfach mal zurückschieben: „Sie sind wohl Vermieter und nach dem ganzen Ärger mit Ihren unzumutbaren Mietern verbittert, richtig?“
Was andere User auf Ihre Anfrage geantwortet haben, ist für mich nicht relevant. Oder anders gesagt, ich kenne diese Antworten nicht, sie interessieren mich nicht und an den anderen Antworten, die hier so auftauchen, kann man erkennen, dass jeder Unsinn als Antwort herhalten muss.
Nein, ich bin Mieter. Und das schon seit über 45 Jahren. Ich kenne aber genügend Mieter, denen man wie in Ihrem Fall erklären muss, dass Erklärungen von Hausverwaltungen kein Evangelium und keine Gesetze sind.
Sparen Sie sich bitte künftig Ihre Beiträge sofern Sie sich nicht nützlich und ohne Polemik ausdrücken können.
Das Internet ist voll von Schrott wie Sie schon selbst gut erkannt haben, machen Sie den Haufen nicht noch größer.
Um beim Thema zu bleiben… Wo haben Sie denn rausgelesen das ich etwas von der Hausverwaltung erhalten habe, geschweige denn es für ein Evangelium oder Gesetz halte?
Es ging nach wie vor um die Frage ob es diesen § oder einen ähnlichen tatsächlich gibt. Ich habe natürlich vorher danach gesucht und mich erst dann mit dieser Frage an wer-weiss-was gerichtet.
Ich verstehe Ihr Problem mit meiner Frage immer noch nicht!
Schön zitiert aber offensichtlich nicht verstanden.
Kleiner Tipp, wir haben nichts erhalten sondern sind aktiv auf die Hausverwaltung zugegangen. Daher passt Ihr „Unsinn“ aus vorheriger Antwort nicht. Während des Gespräches mit der Hausverwaltung kam der Vorwurf auf das wir dieser ominösen Mitverfolgungspflicht nicht nachgekommen sind.
Frage ist und bleibt: Gibt es die Mitverfolgungspflicht und greift sie in diesem Fall oder nicht?
Eine Antwort von Ihnen brauche und möchte ich auch nicht mehr. Wurde auch bereits von anderer Seite beantwortet.
Ich werde mich auch nicht weiter auf Ihr Niveau herablassen, ich habe die Befürchtung das Sie mich mit Ihrer Erfahrung in der geistigen Tieffliegerei schlagen werden.