Mietrecht Nachmieter

Hallo zusammen.

Lebe seid 10 Jahren mit meiner Mutter zusamen da Sie Pfegebedürftig wa. Bin auch hier in der Wohnung gemeldet. Die Wohnung lief über ihren Namen. Nun ist Sie verstorben. Die Wohnugsgesellschaft meint, wir müssten einen neuen Mietvertarg unterschreiben und das die Miete erhöht werden soll. Zwar angeblich nicht wie ein komplett neuer Mieter aber halt erhöht. Die Summer wurde noch nicht genannt. Ist das Rechtens? Dürfen die die Miete erhöhen oder müsste es nicht automatisch auf mich übergehen da ich e hier Wohne? Wohne in Hamburg

Danke im Voraus

Hi.

Du bist in der Wohnung gemeldet, stehst aber nicht im Mietvertrag. Dann ist doch klar, das ein neuer erstellt werden muß. Sicher ist es rechtens die Miete im rechtlichen Rahmen anzupassen. Sei froh, das der Vermieter dir überhaupt entgegen kommt.

Hier steht was anderes.
Es könnte sich lohnen, einen Mieterverein oder RA für Mietrecht zu kontaktieren.

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Klar, das hätte diese Gerne. Du musst nur schnell handeln und den Eintritt in das Mietverhältnis nach § 563 BGB erklären, einfach um Rechtssicherheit zu haben.

Eine Mieterhöhung ist dann nur nach den vertraglichen bzw. Gesetzlichen Bedingungen möglich.

@valdez65 Das ist schlichtweg falsch was Du da schreibst! Jeder Erbe hat das Recht nahtlos in einen Mietvertrag einzusteigen! Er/Sie muß dieses Recht nur geltend machen. Und wenn die letzte Mieterhöhung erst kürzlich stattfand ist das Mieterhöhungsverlangen dann auch obsulet. ramses90

Das ist aber auch falsch. Der § 563 BGB gehört zum Miet- und nicht zum Erbrecht. D.h. das ist keine den Erben betreffende Vorschrift, sondern eine weitere Nutzer einer gemieteten Wohnung betreffende Regelung.

Der Eintritt erfolgt für diese zudem automatisch und zwar in der Reihenfolge Ehegatte/Lebenspartner (was nicht jeden beliebigen Freund/Freundin, sondern nur den eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner meint), Kinder, Dritte (da wäre dann auch die sonstigen Freund/Freundin mit dabei), und das müssen nicht zwingend gleichzeitig Erben sein. Zwingend erforderlich ist nur die gemeinsame Wohnung mit dem verstorbenen Mieter.

D.h. die Sache funktioniert hier nur, weil das Kind mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt in der fraglichen Wohnung geführt hat. Ein Versuch, der gerne mal in Zeiten knappen Wohnraums unternommen wird, bei dem ein bislang anderweitig wohnhaftes Kind in den Mietvertrag verstorbener Elternteile eintreten will, scheitert daher (wenn der Vermieter dies nicht will und die Vorschrift richtig verstanden hat), vollkommen unabhängig davon ob das Kind Erbe geworden ist, oder nicht. D.h. es könnte sogar die kuriose Situation entstehen, dass ein Elternteil mit einem Kind gemeinsam in einer Wohnung lebte, dieses aber enterbt hat, und ein weiteres Kind Alleinerbe wird, aber anderweitig wohnhaft ist, und dann trotz der Erbenstellung nicht in den Mietvertrag eintreten kann, während dies für das enterbte Kind problemlos möglich ist.

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so wie ich es so und gelesem habe geht es automatisch auf mich über … oder irre ich mich nun

hmm …ok aber in meinem Fall wohne ich ja bereits in der Wohnung , also geht es automatisch auf mich über…habe ich es richtig verstanden?

Ja, und man müsste sogar den Nichteintritt in den Mietvertrag ausdrücklich erklären. Eine Erklärung des Eintritts in den Mietvertrag ist hingegen vom Gesetz her gar nicht vorgesehen/notwendig. Da der Vermieter die Regelung des § 563 BGB aber offenbar nicht kennt / hofft, dass der Mieter sie nicht kennt, macht es natürlich Sinn mit Verweis auf § 536 BGB dem Vermieter mitzuteilen, dass man bereits aufgrund dieser gesetzlichen Regelung in den Mitvertrag der Mutter eingetreten ist, und insoweit kein neuer Mietvertrag notwendig ist, da der bestehende Vertrag einfach weiterläuft.

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Ich verstehe das auch so. Ich bin aber kein Rechtsanwalt. Ich würde vorsichtshalber nochmal bei Fachleuten nachfragen. Es geht ja um viel.

Obwohl, Wiz, der auch geantwortet hat, ist Rechtsanwalt.

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Danke für die Antworten :slight_smile: