Mietrecht | Neuen pot. Mieter der Hausverwaltung Vorgstellt

Guten Tag Community,
folgendes szenario geistert im Moment in meinem Kopf herum. ( Beispiel ist nun fiktiv )

Wenn ich eine Wohnung kündige und ein Hausverwalter sagt, dass man vorzeitig aus dem bestehendem Mietvertrag austreten kann wenn man ihm einen Nachmieter liefert. Vorraussetzung hierfür ist dann natürlich die liquidität und eine Selbstauskunft des pot. neuen Mieters.
Wenn man dieses nun übermittelt hat und die Hausverwaltung telefonisch dem neuen Mieter sagt, dass die Verwaltung kein Problem für ein Mietverhältnis sieht es aber noch mit dem Vermieter ( Hauseigentümer ) absprechen müsse besteht dann schon sowas wie ein Vertrag?

Wenn dann jedoch der Hauseigentümer den neuen pot. Mieter ablehnt weil er diese Wohnung privat neu vermieten möchte wird dieser Vertrag dann Aufgehoben?

Und was wenn dann der pot. Mieter der Hauseigentümerseite abspringt und somit die Wohnung im Grunde nicht mehr vermietet werden kann weil der pot. Mieter A den man der Hausverwaltung vorgschlagen hat, welcher aber vom Hauseigentümer abgelehnt wurde natürlich seine Suche fortgesetzt hat auf Grund der erhaltenen Ablehnung und der pot. Mieter B vom Hauseigentümer abgesprungen ist.
Ist dann in dem Fall der Mieter der die Wohnung gekündigt hat, weitere Mietzahlungen fällig weil es im Grunde keinen neuen Mieter gibt oder ist es dann im Grunde genommen das Problem von Hausverwaltung und Hauseigentümer? Denn im Grunde gab es einen Mieter der erst eine Zusage der Verwaltung hatte und es gab auch einen pot. Mieter aus Hauseigentümer sicht, ist man in einem solchen Fall dann noch weiter dafür haftbar wenn die beiden Parteien untereinander nicht einig werden und am ende ohne Mieter darstehen?

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Nein.

Man hat den Mietvertrag mit dem Wohnungseigentümer , alles andere wäre ungewöhnlich.
Und nur er entscheidet, ob ein Mieter früher aus dem Vertrag raus kann und ob ein gestellter Nachmieter für ihn in Frage kommt.

So eine Situation, wie beschrieben, kann eigentlich nicht vorkommen.

Weil man gegenüber seinem Vermieter kündigt. Und ggf. auch mit ihm abspricht, ob man ausnahmsweise früher aus dem Vertrag entlassen werden kann wenn man einen Nachmieter sucht und benennt.

Und entlassen aus dem Vertrag und der Zahlungspflicht wäre man auch erst, wenn ausdrücklich zugestimmt wurde oder wenn der Nachmieter angenommen wurde.

Und daraus ergibt sich auch, das man trotz vorzeitigem Auszug noch bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen muss, Miete und Nebenkosten.

MfG
duck313

Und wie wäre diese Situation zu bewerten, wenn der eigene Mietvertrag über die Hausverwaltung geschlossen wurden wäre?

Denn dieses habe ich persönlich, nicht das Problem wie geschildert, aber ich habe eine Mietswohnung die von einer Hausverwaltung komplett verwaltet wird und das in allen Bereichen da die Hauseigentümer nicht mehr in Deutschland leben, d.H. in meinem Fall dass ich einen Mietvertrag durch die Hausverwaltung des Hauses habe und keinen direkten Vertrag mit dem Hauseigentümer.

Auch nicht anders, solange eben kein Mietvertrag mit eine evtl. Nachmieter geschlossen wurde gibt es keinen Nachmieter.

Vorfristig kann man nur durch Zustimmung des Vermieters aus seinem MV entlassen werden.

Käme eine Nachvermietung nicht oder erst nach regulärem Mietende zustande, dürfte diesem Antrag auf Aufhebungsvertrag nicht entsprochen werden: Warum sollte der VM auf Mieteinnahmen verzichten wollen?

G imager

Vielen Dank, für die schnellen Antworten.

Das ergibt sich doch schon aus dem Text: Die Verwaltung muß das erst mit dem Eigentümer klären. Also ohne dessen Zustimmung kein Vertrag.

Ein Vermieter muß nicht einen potentiellen Nachmieter der Mieterseits genannt wird akzeptieren. Er muß den Mieter auch nicht vorzeitig aus dem Vertrag entlassen.

In diesem Fall ist die Miete bis zum gekündigten Datum zu entrichten.