Mietrecht neuer Vermieter

Hallo,
seit 5 Jahren wohne ich in einer Mietwohnung. Mein neuer Vermieter verlangt eine 25% Mieterhöhung, einen neuen Mietvertrag und 1200 Euro Kaution für die Einbauküche die mein vorheriger Vermieter zu meinem Einzug neu angeschafft hat.
Ich informierte meinen Vermieter das ich dies nicht akzeptiere, da ich dass rechtlich nicht muss. Jetzt möchte er unbedingt das ich einwillige oder eine monatliche Abschlagsgebühr von ca. 80 Euro bezahle für die Küche. Wie hoch darf diese sein???
Im vorherigen Mietvertrag steht nichts von der Küche und ich weiß auch das nur 20%Mieterhöhung zulässig sind.
Ich vermute, dass ich wenn ich einen neuen Mietvertrag unterschreibe nicht so gut geschützt bin. (Kündigung, Kaution und die Miete auch bis zu 30% erhöht werden kann). Bei nicht einwilligung droht mir der Vermieter mit Kündigung wegen Eigenbedarf. Leider hab ich auch keine Mietrechtschutz und bin kein Mitglied beim Mieterbund.
Über eure Hilfe wäre ich dankbar:

du musst überhaupt nix. weder mehr zahlen noch mehr unterzeichnen. warte erstmal ab, ob er dir ein schriftliches mieterhöhungsverlangen zuschickt und ragiere sonst auf nix. zahle deine bish. miete pünktlich und dein vertrag ist kaum unkündbar.

Machen Sie sich nicht erpressbar! Lassen Sie es auf die eigenbedarfskündigung ankommen! - Achten Sie darauf, dass diese sehr gut begründet ist und weisen Sie Ihren Vermeiter darauf hin, dass er sich im Falle einer mißbräuchlichen Eigenbedarfskündigung strafbar macht.

Also eine Mieterhöhung hab ich schriftlich schon erhalten. Allerdings die vorher genannten 25%.

Ich hab schon überlegt ob ich einfach dann zum gewünschten Termin nur die gesetzlichen 20% automatisch erhöhen soll.
In der Hoffnung, dass vielleicht mein Vermieter einlenkt.

du musst überhaupt nix. weder mehr zahlen noch mehr
unterzeichnen. warte erstmal ab, ob er dir ein schriftliches
mieterhöhungsverlangen zuschickt und ragiere sonst auf nix.
zahle deine bish. miete pünktlich und dein vertrag ist kaum
unkündbar.

Also eine Mieterhöhung hab ich schriftlich schon erhalten. Allerdings die vorher genannten 25%.
Ich hab schon überlegt ob ich einfach dann zum gewünschten Termin nur die gesetzlichen 20% automatisch erhöhen soll.
In der Hoffnung, dass vielleicht mein Vermieter einlenkt.

Ich habe ja den neuen Mietvertrag und eine Mieterhöhung erhalten.
Somit wäre ja eindeutig, dass hier zu dem Zeitpunkt kein Eigenbedarf bestand und es wirklich mißbräuchlich wäre.

nix zahlen, die ME ist mit 25% rechtsunwirksam und wenn er klagt, wird er so nicht gewinnen können, außer er schickt noch mal eine neue richtige-also ruhe und schweigen bewahren.

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Hallo,

Eigentümerwechsel - Kauf bricht nicht Miete

Egal, ob ein Eigentümer- und Vermieterwechsel eintritt aufgrund eines Haus- oder Wohnungsverkaufs, einer Zwangsversteigerung oder durch den Tod des bisherigen Vermieters, immer gilt der Grundsatz: Kauf bricht nicht Miete. Das bedeutet, bestehende Mietverträge werden durch den Eigentümer- und Vermieterwechsel nicht berührt. Wir haben die wichtigsten Regeln zusammengefaßt:

Mietvertrag:
Der neue Vermieter tritt Kraft Gesetz anstelle des bisherigen Vermieters in alle Rechte und Pflichten aus dem alten Mietverhältnis ein. Ein neuer Mietvertrag muß nicht abgeschlossen werden, Vertragsänderungen muß der Mieter nicht unterschreiben.

Mietzahlung:
Wer als neuer Vermieter die Zahlung der Miete auf sein Konto verlangt, muß seine Berechtigung nachweisen. Bei Haus- oder Wohnungskauf durch einen Grundbuchauszug, bei einer Zwangsversteigerung durch den Zuschlagsbeschluß, und bei einem Erbfall durch den Erbschein. Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, muß die Miete auf das bisherige Konto gezahlt werden. Bei Verkäufen reicht es aber aus, wenn der bisherige Vermieter die Mieter schriftlich auffordert, an den Neuen zu zahlen. Fragen Sie im Zweifel Ihren örtlichen Mieterverein.

Kündigung:
Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Er kann das Mietverhältnis nur unter den gleichen Voraussetzungen kündigen, wie es auch der bisherige Eigentümer gekonnt hätte. Eine Ausnahme gibt es für den Erwerber im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Der kann - wenn er sofort handelt - mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen. Vorausgesetzt er hat einen Kündigungsgrund, wie zum Beispiel Eigenbedarf.

Mieterhöhung:
Der neue Vermieter kann die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, unter Beachtung der Kappungsgrenze, erhöhen. Genau so wie der bisherige Vermieter.

Nebenkosten:
Die Nebenkostenabrechnung muß der neue Vermieter erstellen. Er muß die Kosten der laufenden Abrechnungsperiode abrechnen und alle Vorauszahlungen des Mieters berücksichtigen, auch die, die vor dem Eigentümerwechsel gezahlt wurden. Anders nur für Abrechnungsperioden, die vor dem Eigentümerwechsel bereits abgeschlossen waren.

Mietkaution:
Der neue Vermieter ist nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Rückzahlung der Kaution nur verpflichtet, wenn er die Kaution tatsächlich vom Verkäufer erhalten hat oder er dem Verkäufer gegenüber die Verpflichtung zur Rückzahlung übernommen hat. Ist das nicht der Fall, müssen sich die Mieter wegen der Kaution an den bisherigen Vermieter wenden. Sie haben dann Anspruch darauf, daß der alte Vermieter an den neuen Eigentümer auszahlt.

Die Küche gehört seit Ihrem Einzug zum Bestand der Wohnung und diese hat der neue Vermieter so erworben. Er kann kein Geld mehr von Ihnen fordern.

Unterschreiben Sie auf keinen Fall einen neuen Mietvertrag.
Sollte der neue Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, dann gilt auch hier:

Die Eigenbedarfskündigung muss ordentlich begründet werden. Ob sie wirksam ist, ist davon abhängig, ob der Vermieter den als Kündigungsgrund geltend gemachten Eigenbedarf nachweisen kann.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, für welche Person er die Wohnung benötigt, und er muss einen konkreten Sachverhalt beschreiben, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt.

In einigen Bundesländern gibt es eine Sperrfrist, die ein Käufer eines Hauses oder einer Mietwohnung einhalten muss, ehe er überhaupt wegen Eigenbedarf kündigen kann.
Ich weiss nicht, wo Sie wohnen, aber in Nordrhein-Westfalen zum Beispiel darf der Vermieter erst 8! Jahre nach Kauf eine Mietwohnung wegen Eigenbedarf kündigen.

Der Mieter kann, sofern ihm eine Kündigung ausgesprochen wird, nach § 574 BGB Widerspruch erheben. Der Widerspruch bewirkt, dass das Mietverhältnis noch eine Zeit lang fortgesetzt wird, sofern die Kündigung eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Stellt der Mieter im Nachhinein fest, dass der Eigenbedarf des Vermieters lediglich vorgetäuscht gewesen ist, so stehen ihm grundsätzlich Schadensersatzansprüche zu. Typische Schadenspositionen sind beispielsweise Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung.

MfG P. Kunze

Vielen Dank, dass war wiklich sehr hilfreich.
Jetzt bin ich schon ein wenig beruhigter.

Ok, wird schwer fallen aber ich werde mich nicht melden.
Werde mich auch jetzt bei Mieterschutzbund anschliessen.
Danke für die schnellen Antworten

Das sehen Sie, ich und auch jeder Richter genauso! Lehnen Sie den Ihnen vorgelegten neuen Mietvertrag ab und lassen Sie es anschließend auf die Eigenbedarfskündigung ankommen. Ihre Beweismittel (neuer beabsichtigter Mietvertrag und hoffentlich schriftlich geäußerte Drohung mit Eigenbeddarf) sind stichhaltig. Sie könnten sogar erwägen, den Vermieter wegen Erpressung zu verklagen, da dieser offenkundig unter dem vorgespielten Druck einer drohenden Eigenbdarfskündigung versuzcht, Sie in ein neues, teureres Vertragsverhältnis zu drängen.

Hallo,
der neue Vermieter muss sich an den bestehenden Mietvertrag halten. Die Kündigung wegen Eigenbedarf muss er begründen. Die Drohung solltest Du nicht so ernst nehemen.
Freundliche Grüße
Udo

Hallo, bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt antworte, ich war im Urlaub. Der neue Vermieter tritt mit allen Rechten und Pflichten in den bestehenden Vertrag. Lassen Sie sich also auf nichts ein. Sollte Ihnen der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen, hat er dieses genau zu begründen, ansonsten ist die Kündigung unwirksam. Es muss also in der Kündigung genau aufgeführt sein, wer aus der Familie dort einziehen möchte und warum. Wenn die Kündigung unwirksam ist, gehen sie zum Anwalt, die Kosten für den Anwalt trägt der Vermieter.