hallo fachleute!
darf ein vermieter jede veränderung auf einem frisch renovierten balkon in einem denkmalgeschützen MFH untersagen? falls ja, gilt dies auch für haken in einer nicht-weißen wand für eine wäscheleine + sonstige kleinere befestigungen etc.? was ist erlaubt, was nicht? man zahlt ja miete und will doch dort auch wohnen + leben …
es handelt sich um einen balkon, der von der straße nicht sichtbar ist, sondern zum hof geht. die gewünschte aufhängung wäre zudem auf der innenseite des balkons. kleinere haken ggf. zu dekorationszwecken auf den schmalseiten.
über das allgemeine board war mir die einzige bisherige antwort nicht genug als entscheidungsgrundlage. ich würde mich über kompetente hinweise sehr freuen!
Hallo, kenne mich diesbezüglich leider nicht aus.
Gruß Fred
Hallo,
also, für die Wäscheleine darf er das verbieten!
An einem denkmal geschützten Haus darf von aussen
eigentlich schon gar nichts verändert werden und das hat auch mit Leben in dem Sinne nicht zu tun.
Es wird dem Vermieter auch wohl darum gehen, das selbst die kleinsten Hacken Löcher in den Wänden hinterlässt.
Mehr kann ich dazu auch nicht wirklich beitragen, aber ein Anruf bei der Gemeindeverwaltung sollte da genaue Klarheit bringen, alles Gute
Ich kann Ihnen hier keine pauschale Antwort geben. Was denkmalschutzrechtlich erlaubt ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. An Ihrer Stelle würde ich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (oder Denkmalschutzamt - die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung kann Ihnen hier sagen, welche Behörde zuständig ist) nachfragen, welche Veränderungen diese zulassen ohne, dass es mit dem Denkmalschutz Konflikte gibt.
Hat das Denkmalschutzamt keine Bedenken, so darf Ihr Vermieter selbst auch keine Bedenken haben, wenn es sich nicht um größere und vollständig rückgängigmachbare Veränderungen / Benutzungen der Mietsache handelt.
Unabhängig vom Denkmalschutz kann es schon sein, dass - je nach Putz/Art der Wand - keine „Löcher“ gemacht werden dürfen, wenn man bei einem Auszug die Wand nicht wieder genau so aussehen lassen kann, wie sie bei Einzug war. Kleine Löcher sind wohl zulässig - aber es kommt auf den Einzelfall an.
Zusammenfassen:
Faustformel: Was sich ohne Probleme wieder beheben lässt und das Erscheinungsbild nicht über Gebühr verändert ist zulässig, alles andere kann der Vermieter verhindern.
Hallo,
also haken, die über die höhe des balkongeländers hinweg gehen, müssen nicht geduldet werden. der anblick eines hauses durch aufgehängte wäsche kann sehr störend wirken und den gesamteindruck eines hauses negativ beeinflussen.
warum nicht einfach einen klappbaren ständer auf den balkon stellen? ich selbst nutze 2 solcher ständer und brauche keine haken in die wände zu setzen. die haken zerstören putz und wenn jeder mieter solche haken nach belieben einschlagen würde, gäbe es schäden, die anschließend niemand gemacht haben möchte.
MfG
U. Meier
Ich kann Ihnen hier keine pauschale Antwort geben. Was denkmalschutzrechtlich erlaubt ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. An Ihrer Stelle würde ich bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung (oder Denkmalschutzamt - die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung kann Ihnen hier sagen, welche Behörde zuständig ist) nachfragen, welche Veränderungen diese zulassen ohne, dass es mit dem Denkmalschutz Konflikte gibt.
Hat das Denkmalschutzamt keine Bedenken, so darf Ihr Vermieter selbst auch keine Bedenken haben, wenn es sich nicht um größere und vollständig rückgängigmachbare Veränderungen / Benutzungen der Mietsache handelt.
Unabhängig vom Denkmalschutz kann es schon sein, dass - je nach Putz/Art der Wand - keine „Löcher“ gemacht werden dürfen, wenn man bei einem Auszug die Wand nicht wieder genau so aussehen lassen kann, wie sie bei Einzug war. Kleine Löcher sind wohl zulässig - aber es kommt auf den Einzelfall an.
Zusammenfassen:
Faustformel: Was sich ohne Probleme wieder beheben lässt und das Erscheinungsbild nicht über Gebühr verändert ist zulässig, alles andere kann der Vermieter verhindern.