Mietrecht: Reparatur - kostenlose Nutzung Küche wirksam vereinbart?

Liebe/-r Experte/-in,

Wenn in einem Mietvertrag über eine Wohnung unter dem §xy Sonstges folgender Text steht:
„Die Wohnung wird mit einer Einbauküche im ordnungsgemäßen und sauberen Zustand übergeben. Beim Auszug muß diese wie übergeben zurückgegeben werden. Anfallende Reperaturkosten werden vom Mieter getragen.“

Da nun ein Gerät (Geschirrspüler) der Einbauküche defekt ist, lehnt der Vermieter eine vom Mieter geforderte Reparatur mit der Begründung ab, daß die Küche nicht mit vermietet ist und lediglich zur kostenlosen Nutzung überlassen wurde.

Der Vollständigkeit halber noch folgende Ergänzungen:
Es handelt sich hier nicht um eine Individualvereinbarung und eine Klausel wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat, hat sich bereits als unwirksam herausgestellt.

Einen anderen Hinweis auf die Einbauküche gibt es im MV nicht.

Meine Fragen hierzu:

  1. Ist aus den vorangegangenen Zeilen eindeutig zu lesen, daß die Küche wirklich nur zur kostenlosen Nutzung überlassen wurde?

und

  1. Ist eine solche Klausel in der Form rechtlich wirksam zu vereinbaren?

  2. Wie sollte der Mieter entsprechend der Rechtswirksamkeit weiter vorgehen?

MfG

Leider kann ich da nicht weiterhelfen. In der Schweiz ist es ja normal, dass eine Einbauküche zur gemieteten Wohnung dazu gehört. MfG

Ich denke, die Klausel ist wirksam, aber fragen den Mieterverein.

Hallo toro-1,

leider bin ich da auch nicht sicher. Deshalb muss Du die Frage weitergeben, an jemanden der sich da besser auskennt.

lg Ralf

Leider kann ich da nicht weiterhelfen. In der Schweiz ist es
ja normal, dass eine Einbauküche zur gemieteten Wohnung dazu
gehört. MfG

Hall0,

alles klar und trotzdem danke für die Info.

Ich denke, die Klausel ist wirksam, aber fragen den
Mieterverein.

Hallo,

danke ist auf jeden Fall eine Option.

Hallo,

ok, danke für Deine Rückmeldung.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
so, wie es hier verkürzt dargestellt ist, wäre die Küche Bestandteil der Wohnung und unterläge der Reparaturpflicht des Vermieters.
Ihre weiteren Einlassungen deuten darauf hin, dass noch mehr im Mietvertrag unklar oder rechtsunwirksam ist, also empfehle ich Ihnen eine Rechtsberatung bei einem Mieterverein oder einem RA, um Ihre Ansprüche rechtlich sauber abklären zu lassen.
Gruß suver

Hallo suver,

danke für Deine schnelle Antwort.

Hallo Toro,

wenn die Kücheneinrichtung Gegenstand des Mietvertrages ist, gehen die Reparaturen eindeutig zu Lasten des Vermieters. Hier wurde im Mietvertrag nicht explizit festgestellt, dass die Kücheneinrichtung KEIN Mietgegenstand ist, deshalb würde ich davon ausgehen, dass im Zweifelsfall immer im Sinne des Mieter entschieden würde.

Mit freundlichen Grüßen
walser

Hallo,

leider war ich sehr lange nicht im Netz- sorry. Allerdings kann ich Dir auch nicht helfen, da ich soetwas noch nie gehört habe.
Ich hoffe, die anderen waren schneller und konnten vorallem helfen. Nochmals Entschuldigung!!!

Ich weiss nicht, warum diese Anfrage an mich geht. Ich habe mit Mietrecht nichts am Hut. D. H.