hi Uwe, hi Albert,
Frage 1: Wer muß diese Reparatur bezahlen? Der Mieter oder der
Vermieter?
Der Hinweis ist insoweit richtig von Uwe. Reparaturen zahlt der Vermieter. Wenn die Kleinreparaturklausel wirksam vereinbart ist ( Uwe hat auf einen früheren Hinweis verwiesen) ist hier die entscheidende Frage, wie auch Uwe hingewiesen hat, wenn Du die Wartung jährlich im Mietvertrag übernommen hast, kannst Du wie Uwe beschrieben hat vorgehen. Wenn dieser dann feststellt, dass es sich um eine reine Reparatur handelt, die trotz Wartung auftritt, hat der Vermieter diese Kosten zu tragen. Stellt der Monteur aber fest, dass die Reparatur nicht erforderloich gewesen wäre, wäre die Wartung durchgeführt worden ( wenn Du sie unterlassen hast) ist es durchaus möglich, dass Du zum Ersatz des Schadens verpflichtet bist. Hier muss man jedoch wissen, was der Monteur feststellt und die Fakten (Kleinreparaturklausel und Wartung) kennen.
reparaturen bezahlt immer der vermieter, es sei denn es steht
was anderes im mietvertrag drin, aber da gibts grenzen (
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv…
)
Falls der Vermieter zuständig ist(was ich schwer hoffe), darf
ich dann einfach nen Handwerker anrufen und die Rechnung an
den Vermieter schicken? oder muß ich da noch was beachten.
auf jeden fall musst du den vermieter nachweissicher (zeugen,
einschreiben + rückschein) davon unterrichten und ihn eine
frist (ca. 3-5 arbeitstage würde ich in diesem fall als
angemessen ansehen) zum abstellen des mangels setzen,
bis hierher richtig.
wenn er
nicht reagiert musst du selbst jemanden beauftragen und darfst
dann die kosten von der miete einbehalten
rechtlich ist dies wie folgt geregelt. Der Vermieter muss dann nochmals unter nennung eines Termins aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen. In diesem Schreiben muss der Mieter den Vermieter hinweisen, dass er ihn wegen der nicht durchgeführten Mängelbeseitigung in Verzug setzt ( ein Tag nach Ablauf der Frist), eine neue Frist setzt, wenn er auch dieser Frist nicht nachkommt, wird der Schaden auf seine Kosten beseitigt und ihm die Rechnung ( Auftraggeber ist der Mieter, also geht die Rechnung an den Mieter) zur Zahlung vorlegt. Sollte er ( Vermieter) die Rechnung nicht bezahlen, ist dem Vermieter zu erklären, dass er, der Mieter, die Rechnung selbst bezahlt und die entstandenen Kosten mit der künftig fällig werdenden Miete zur Aufrechnung erklärt.
ich hoffe mal, das du nicht zur wartung des gerätes lt.
mietvertrag verpflichtet warst und der schaden auf
unterlassung zurückzuführen ist. - ansonsten sieht die sache
wohl anders aus -leider, dann musst du nämlich rep. zahlen,
uwe
Ansonsten Antwort gut, Uwe.
Gruss Günter
Sehr geherter Herr …
hiermit setze ich Sie wegen der gemäss meinen Schreiben erklärten Mängelanzeige in Verzug. Sie haben ohne Reaktion die Frist verstreichen lassen. Hiermit setze ich Ihnen eine Nachfrist zur Beseitigung der Mängel, die ich Ihnen mit Schreiben vom xx.xx.xxxx bereits erklärt habe und fordere Sie nochmals auf, die Mängel zu beseitigen bis spätestens xx.xx.xxxx.
Sollten Sie auch dieser Aufforderung nicht nachkommen, behalte ich mir ausdrücklich vor, die Reparatur auf Ihre Kosten durchführen zu lassen. Nach der Rechnungsstellung werde ich Ihnen die Rechnung zur Bezahlung vorlegen. Sollten Sie der Aufforderung zur Begleichung der Rechnung nicht nachkommen, wird die Rechnung von mir bezahlt und der Betrag wird mit der zukünftig fällig werdenden Miete zur Aufrechnung erklärt und bei der nächsten Miete in Abzug gebracht.
( bei hohen Kosten einer Reparatur ) Rein vorsorglich weise ich Sie daraufhin, dass ich mir vorbehalte, von Ihnen eine Vorauszahlung auf die Reparaturkosten zu verlangen.
Ab sofort stehen sämtliche Mietzahlungen unter Vorbehalt, insbesondere unter dem Vorbehalt der Rückforderung wegen einer Mietminderung, die hiermit ausdrücklich erklärt wird ( Betrag muss je nach Vorgang festgelegt werden).
Mfg.