Mietrecht saftige Gasrechnung

Hallo,

Mein Kumpel wohnt in einem Studentenwohnheim in einem ca. 18qm
Zimmer.
Vor ein Paar Wochen hat er eine Gasabrechnung für den Zeitram 05.2011

  • 04.2012 erhalten, 190€. Der fällige Betrag wurde allein anhand der
    Größe des Zimmers in Relation zu der Wohnfläche im gesamten Haus
    berechnet.

Das ist unfair, da er in den letzten 6 Monaten dieses Zeitraums -aus
beruflichen Gründen- so gut wie gar nicht da war. Er hat diesen
Umstand dem Vermieter mitgeteilt. Der Vermieter meinte, der Grund für
diese „Pauschalisierung“ sei, dass die Heizung nicht abgelesen werden
konnte, da er den angekündigten Lesetermin für die Heizung nicht
wahrgenommen hat.

Nun meine Frage: Er hat zwar den Lesetermin für die Heizung versäumt.
Muss er deshalb dafür die übertrieben hohen Heizungskosten
akzeptieren -quasi dafür büßen? Wenn nicht, wie kann er dagegen
(rechtlich?) vorgehen?

Vielen Dank.

Tut mit leid - dafür habe ich keine Antwort.

Wenn nur ein Termin zum Ablesen angegeben wurde ist das nicht korrekt, wenn er allerdings den zweiten Termin auch versäumt hat dann wird er um diese Zahlung nicht umhinkommen, denn jeder ist verpflichtet seine Zähler ablesen zu lassen ansonsten wird es so wie beschrieben gerechnet
Sollte die Gefahr immer bestehen würde ich mal nachfragen ob nicht Funkzähler eingebaut werden können, sind zwar in der Abrechnung ein wenig teurer aber wenn man wenig Heizkosten hat und selten daheimist eine echt praktische Angelegenheit

Viele Grüße
Margret

Es wurde ein Hinweisschild für einen zweiten Termin für alle Hausbewohner am Hauseingang gehängt; es war also nicht direkt an mich adressiert (in meinem Briefkasten). Macht das einen Unterschied, ob der Hinweis für den zweiten Termin an alle oder nur an mich gerichtet war?
Danke.

Hallo,

hört sich alles völlig korrekt an.
Wenn man Termine versäumt und sich nicht um Nachholung kümmert wäre es doch unfair wenn der vermieter die anderen Mieter für diese Versäumnisse „bestraft“.
Er kann dich ja fürs aktuelle Jahr korrekt verhalten.

Gruß.

Hallo,
ja dein Kumpel muss dafür bluten. Wenn er nicht dafür Sorge getragen hat, dass entweder Jemand ihn bei der Ablesung vertritt oder er seinen Zählerstand rechtzeitig nachgemeldet hat, dann kann eine Schätzung vorgenommen werden. Allerdings dienen hier sogenannte Gradtagzahlen die Vorgabe und auch Abrechnungen aus den Vorjahren.

Hallo Salami,
Wenn dein Freund den angekündigten Ablesetermin nicht wahrnimmt und die Abrechnungsfirma der Zugang zu den Messgeräten verweigert wird ist diese berechtigt eine Schätzung basierend der vergangenen Jahre durchzuführen.
Dies ist auch rechtlich so abgesichert. Es besteht die Möglichkeit mit der nächsten Berechnung der Heizkosten eine Berichtigung mitdurchzuführen. Hierzu solltet ihr euch mit der Abrechnungsfirma und der Mietverwaltung in Verbindung zu setzen.
mfg.

Mein Kumpel wohnt in einem Studentenwohnheim in einem ca. 18qm
Zimmer.
Vor ein Paar Wochen hat er eine Gasabrechnung für den Zeitram
05.2011

  • 04.2012 erhalten, 190€. Der fällige Betrag wurde allein
    anhand der
    Größe des Zimmers in Relation zu der Wohnfläche im gesamten
    Haus
    berechnet.

Das ist unfair, da er in den letzten 6 Monaten dieses
Zeitraums -aus
beruflichen Gründen- so gut wie gar nicht da war. Er hat
diesen
Umstand dem Vermieter mitgeteilt. Der Vermieter meinte, der
Grund für
diese „Pauschalisierung“ sei, dass die Heizung nicht abgelesen
werden
konnte, da er den angekündigten Lesetermin für die Heizung
nicht
wahrgenommen hat.

Nun meine Frage: Er hat zwar den Lesetermin für die Heizung
versäumt.
Muss er deshalb dafür die übertrieben hohen Heizungskosten
akzeptieren -quasi dafür büßen? Wenn nicht, wie kann er
dagegen
(rechtlich?) vorgehen?

Vielen Dank.

Hallo,

die Antwort des Vermieters ist total korrekt und auch die Berechnungsgrundlage. Ihr Kumpel hat, wie Sie selbst schreiben, den Ablesetermin verpaßt-und daraufhin muss!!! man ja einen Pauschalwert erfassen. Es ist sicher nicht normal, würde der Vermieter diesen „nicht abgelesenen Verbracuh“ auf die anderen Mieter umlegen oder aus eigener Tasche bezahlen.
Ihr Kumpel kann echt von Glück reden, dass er den versäumten Ablesetermin nicht noch in Rechnung bestellt bekommt. Bei der Ablesefirma „kalorimeta“ wird z.B. dieses Versäumnis mit 35.00€ geahndet.
Ihr Kumpel kann nichts weiter tun, als das zu bezahlen.
Eine einzige Variante besteht noch darin, falls er schon 3 Jahre in dieser Wohnung wohnt und Vergleichswerte dieser 3 Jahre vorweisen kann, dass man daraufhin die Pauschale bewertet.
MfG Waldi 64

Guten Morgen"Salami"-
meine Antwort wird Ihenn nicht gefallen, aber:

Es ist absolut richtig, wenn man keine Ablesung hat, dass ein Pauschalwert genommen wird. Pech für Ihren Kumpel, er hätte ja eine Bekannten o.ä. für diesen Ablesetag zur Anwesenheit bestellen können-das steht überall als Pflicht in den Mietverträgen.
Stelle nSie sich vor, Sie wären ebenfalls Mieter in dem Haus und einer der Mieter ist-wie Ihr Kumpel-nicht da, also würde der Gesmatbetrag des Hauses auf die anderen Mieter alle mit umgelegt-dann als Grundkosten-. Das würde Ihenn ja auch nicht passen, also gibt es nur diesen Pauschalweg und sicher ist Ihr Kumpel das nächste Mal schlauer und verpaßt diesen Termin nicht wieder.
Es gibt sogar Ablesefirmen, (wie „Ista“ z.B.), die diese verpaßte Zeit mit „ordentlichen Beträgen“ in Rechnung stellen…
Ihr Kumpel sollte das ohne „Theater“ bezahlen, er käme mit nichts!!! in dieser Richtung gerichtlich durch.
MfG
Maximilian123

Hallo,
wenn der Ablesetermin versäumt wird dann ist es üblich, dass der Verbrauch geschätzt bzw. nach der wohnungsgröße bestimmt wird. Es kann dadurch die Rechnung höher ausfallen. Bei der nächsten Abrechnung wird dann aber wieder nach Verbrauch abgerechnet (wenn nicht wieder der Termin versäumt wird) und zuviel gezahlten Verbrauch zurückerstattet.

Gruß
Udo

Wenn Sie zum Abreisezeitpunkt nicht anwesend sind und aus diesem Grunde keine Ablesung stattfinden konnte, wird der Verbrauch auf der Basis des vergangenen Jahres geschätzt. Das müssen Sie leider hinnehmen. Bei der Abrechnung im nächsten Jahr wird das dann ja korrigiert, wenn sie bei der Anrechnung anwesend sind.

Hallo,

ein Mieter hat das Recht auf eine genaue und verbrauchsabhängige Abrechnungen. Schätzungen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Defekte oder eben wenn dem Ableser der Zugang zur Wohung verwehrt wird.

Da der Kumpel an der Situation praktisch mit Schuld hat, indem er die Ablesung der Heizverbrauchszähler nicht ermöglicht hat, blieb nur die Möglichkeit der Schätzung.
Berechnungsgrundlage Quadratmeter ist zulässig - ebenso wie etwaiger Vorjahresverbrauch als Maßstab

Viele Grüße

Hallo.

Erstmal sollte der Mietvertrag gelesen werden und geprüft werden, welcher Modus vorgesehen ist. Das Versäumen einer Ablesefrist führt jedenfalls nicht zur Schätzung. Ggfs. muss jetzt abgelesen werden und neu berechnet werden.

sorry aber ich kenne es auch nicht anders als das ein hinweisschild an die infotafel kommt ob für den ersten oder den zweiten termin…

ob das allerdings rechtens ist hmmmmm würd mich auch mal interessieren man weiss ja nicht immer alles:smile:

würd mich über eine rückmeldung freuen

Ciao Salami,

bei der „Gasabrechung“ handelt es sich lediglich um eine weitere Abschlagszahlung. Diese wird dem Verbrauchskonto gutgeschrieben. Sprich bei der nächsten Abrrechung wir eine etwailige Überzahlung verrechnet.

Es liegt im Eigeninteresse des Mieters/Kunden die Zählerstandszahl entsprechend zu melden. Sollte man zu einem Ablesetermin nich anwesend sein (können), kann der Zählerstand häufig auch selber gemeldet werden. (Das Gleiche bei Gas, Wasser, Strom. Bei Wasser in der Regel zum Jahreswechsel, bei Strom und Gas je nach
Vertragsbeginn/-gestaltung).

Ärgerlich bleibt die aktuell ggf. überhöhte Forderung. Man kann beim Vermieter/Lieferanten um einen Zahlungsaufschub bitten und/oder um eine weitere Ablesung und Rechungsstellung. Der Kunde ist jeweils auf das Entgegenkommen des Lieferanten angewiesen, da er seine Vertragspflichten vernachlässigt hat. Also diplomatisch sein! Bei nem Studentwerk ggf persönlich vorbei gehen, große Hundeaugen und liebe Worte an die Sachbearbeiterin! … ;o)

Viel Erfolg!
cumar

Hallo Salami,

zunächst sollte Dein Kumpel mal klären, warum denn sein Vermieter nicht versucht hat, Ihn zu erreichen um ein Ablesen des Verbrauches zu ermögliche. Hat Dein Kumpel womöglich vergessen, den Vermieter von seiner längeren Abwesenheit zu unterrichten?
Was die Berechnung angeht, so kann doch sicher jetzt noch abgelesen werden. Dann ist es immer noch möglich, vernünftig zurück zu rechnen nach dem tatsächlichen Gasverbrauch.
Ansonsten bleibt wohl nur die Möglichkeit, sich bei den anderen Mietern nach deren Abrechnung zu erkundigen und so auf den eventuellen eigenen Verbrauch zu schließen. Dabei muß sicherlich der Leerstand berücksichtigt werden.
Das alles ist aber keine rechtlich verbindliche Sache, sondern kann nur mit gegenseitiger Einsicht geregelt werden.
Dabei Dir und Deinem Kumpel viel Erfolg.
Mit Grüßen, Hubert Steiger.

Der Vermiter kann die Heizkosten nach m² Wohnfläche um legen, wenn im Mietvertrag nicht eine andere Verrechnungart festgelegt wurde.
Gruß Willi

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MIETRECHTSLEXIKON
Das Lexikon mit der garantierten Antwort zum Mietrecht -
Heizkosten, Betriebskosten, Nebenkoste
Für Fragen zur Verbrauchermittlung siehe >>> Verbrauchsermittlung
Für Fragen zum Verteilungsschlüssel bzw. Verteilungsmasstab siehe >>> Verteilschlüssel.
FÜr Fragen zur Form einer korrekten Abrechnung siehe >>> Abrechnung
Siehe auch >>> Einführung
Für Fragen zu einzelnen Kostenpositionen siehe >>> Kostenpositionen
Zum Kürzungsrecht des Mieters, wenn der Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt >>> Kürzungen
Heizkosten - Der anzuwenden Verteilungsschlüssel für die entstehenden Heizkosten:
Die Heizkostenverordnung enthält hinsichtlich der Kosten und deren verbrauchsabhängige Verteilung bindende Regelungen für alle Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei Wohnungen. Vermieter solcher Gebäude sind mietrecht-lich dazu verplichtet, Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig abzurechnen. Dazu muss der Vermieter die Wohnungen mit geeigneten Geräten zur Ermittlung des Verbrauchs ausstatten.
Mieter und Vermieter können - abgesehen von der einen Ausnahme im Zweifamilienhaus keine Vereinbarungen treffen, die der HeizkostenV zuwider laufen. Enthält der Mietvertrag oder eine sonstige Vereinbarung solche Be-stimmungen sind diese nichtig. Die HeizkostenV ist also bindend und geht einem Mietvertrag vor.
Für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt gilt die Ausnahmeregelung, dass hier Mieter und Vermieter eine Vereinbarung über die Verteilung und Abrechnung der Heizkosten treffen können, die dann den Regelungen der Heizkostenverordnung vorgeht, dies also praktisch außer Kraft setzt (siehe § 2 Heiz-kostenV).
Ausnahmeregelung:
§ 11 HeizkostenV enthält eine Vilezahl von Ausnahmeregelungen, die den Vermieter von der grundsätzlich be-stehenden Pflicht, Heizkosten verbrauchabhängig abzurechnen befreien. Die wichtigsten Ausnahmetatbestände sind:
• Kein Pflicht des Vermieters zur Verbrauchserfassung (Wärme) in Niedrigenergiehäusern (§ 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV)
• Sofern dem Vermieter unverhältnismäßig hohe Kosten durch das Anbringen der für eine Verbrauchsermitt-lung erforderlichen Geräte entstehen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1b HeizkostenV), kann er darauf verzichten.
Unverhältnismäßige Kosten, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten entbehrlich machen, sind nur dann gegeben, wenn in einem 10-Jahre-Vergleich die Kosten für Installation der Meßgeräte sowie deren Wartung und Ablesung die voraus-sichtliche Einsparung von Energiekosten übersteigen LG Berlin 64. Zivilkammer, Urteil vom 29. April 2003, Az: 64 S 46/03 Fundstelle: ZMR 2003, 679-680.
Die Heizkostenverordnung regelt in den §§ 6 bis 9 der Heizkostenverordnung sehr genau, wie die angefallenen Ge-samtkosten für Heizung und Warmwasser auf die einzelnen Mieter umzulegen sind. Insbesondere muss auch die Kostenverteilung verbrauchsabhängig erfolgen. Abweichende Regelungen dürfen nicht getroffen werden (siehe oben). Die Regelungen sind in vollem Wortlaut nachstehend veröffentlicht (blaue Schrift) und soweit erforderlich kommentiert. Ein Original-Abdruck der HeizkostenV ist jederzeit im Internet hier >>
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/heizko…
erhältlich.
§ 6 HeizkostenV : Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforder-lich, wenn …(von Abdruck wurde abgesehen).
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen;es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden, die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtver-brauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschafts-räume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach den §§ 7 Abs 1 Satz 1 , §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern

  1. bis zum Ablauf von drei Abrechnungszeiträumen nach deren erstmaliger Bestimmung,
  2. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
  3. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken.
    Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungs-zeitraumes zulässig.
    Kommentar zu § 6 HeizkostenV - Verteilungsschlüssel
    Sofern im Mietvertrag oder in einer sonstigen Vereinbarung mit den Mietern keine Vereinbarung getroffen wurde, kann der Vermieter den Verteilerschlüssel nach billigem Ermessen (§§ 315, 316 BGB, vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 Heiz-KostV) selbst bestimmen, wobei er allerdings die zwingenden Vorschriften der Heizkostenverordnung zu beachten hat (vgl. Wolf/Eckert/Ball,Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl.,Rdnr. 513). BGH, Urteil vom 21. Januar 2004, Az: VIII ZR 137/03.

Die Entscheidung des Vermieters, welchen Verteilungsschlüssel er anwendet, ist von einem Gericht nur auf Ange-messenheit hin überprüfbar (BGH NJW 1993, 1061, OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Mai 2003, Az: 24 U 99/02. Grundsätzlich entspricht ein üblicher Verteilungsschlüssel billigem Ermessen. KG Berlin Urteil vom. 30 Juni 2003 Az: 8 U 317/01. Im Streifall muss der Vermieter die Angemessenheit des von ihm gewählten Verteilschlüssels darlegen und beweisen (LG Berlin 13. Kammer Urteil vom 12. August 2003 , Az: 13 S 7/03).

Änderungen des Verteilschlüssels: Nach der Festlegung eines Verteilungsschlüssels, beispielsweise im Mietvertrag kann der Vermieter den Schlüssel nur noch bei Vorliegen der in der HeizkostenV genannten Gründe für zukünftige Abrechnungen ändern. Eine Änderung kommt insbesondere nach der Durchführung von Modernisierungen in Be-tracht oder kann aus anderen „sachgerechten“ Gründen erfolgen (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 HeizkostenV).
Der Mieter kann eine Änderung des Verteilungsschlüssels nur verlangen, wenn wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel grob unbillig wäre und deshalb gegen Treu und Glauben ver-stieße. OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Beschluß vom 3. April 2003, Az: 20 W 132/01.
Beispiel: Werden die Heizkosten eines Gebäudes, in dem sich außer Mietwohnungen auch ein Kino, ein Supermarkt sowie Gewerberäume mit Fußbodenheizung befinden, nach den Quadratmetern der jeweiligen Mietflächen umgelegt, so ist von einer unbilligen Benachteiligung der Wohnungsmieter auszugehen. Der Vermieter muss dann darlegen und beweisen, dass der von ihm gewählte Umlegungsmaßstab die Wohnungsmieter nicht unbillig benachteiligt. LG Berlin 62. Zivilkammer, Urteil vom 4. Dezember 1986, Az: 62 S 87/86. In diesem Fall müsste man wohl nach m³ abrechnen oder einen anderen Modus finden.
Nach der Verordnung müssen die gesamten Heizkosten aufgeteilt werden, also sowohl die Brennstoffkosten, als auch die übrigen Heizkosten. Ein Teil dieser Kosten muss nach einem festen Maßstab (in der Regel die Wohnfläche) verteilt werden. Die Parteien können auch vereinbaren, dass 100 % der gesamten Kosten nur nach dem Verbrauch umgelegt werden (LG Saarbrücken WM 90,85). Sie dürfen aber nicht vereinbaren, dass mehr als 70 % der Gesamt-kosten nur nach der Wohnfläche - also verbrauchsunabhängig - umgelegt werden!

Maßgebliche Wohnfläche:
Falls der Mietvertrag oder eine sonstige Vereinbarung über die Kostenteilung die Kosten und Lasten ohne nähere Regelung über deren Berechnung umgelegt, so sind Balkone, Loggien und Dachterrassen mit einem Viertel ihrer Grundfläche anzusetzen (Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, Beschluß vom 7. März 1996, Az: 2Z BR 136/95). Dies entspricht jetzt auch der neuen Berechnungsverordnung (2004), die insoweit kein Wahlrecht mehr vorsieht. Früher war es möglich, zwischen einer Anrechnung zu ½ dieser Flächen und ¼ zu wählen. >>> siehe Wohnfläche.
Warmwasser und reine Heizung werden unterschiedlich aufgeteilt - siehe nachstehend § 7 und § 8 der Heiz-kostenverordnung.

Unzulässig ist auch die Vereinbarung einer „Warmmiete“ (Ausnahme im Zweifamilienhaus) also einer Miete, die zugleich einen pauschalen Betrag für die Heizung enthält. Dies gilt auch für Mietverträge, die noch vor Inkrafttreten der HeizkostenV (1981) abgeschlossen wurden ( BayOblG München RE Az: RE-miet 3/88 NJW - RR 1988, 1293-1294). Ebenso unwirksam ist die Vereinbarung einen „Heizungspauschale“. Der Vermieter ist vielmehr zwingend durch die HeizkostenV verpflichtet, verbrauchsabhängig abzurechnen, sofern kein Ausnahmefall vorliegt (OLG Hamm RE WM 86, 267). Eine solche unzulässige Heizungspauschale ist jedoch zu unterscheiden von den monatli-chen Vorauszahlungen für die Heizung.
Änderungen des Verteilungsschlüssel durch den Vermieter:
Der Vermieter hat das Recht, den Umlageschlüssel nach eigenem Ermessen alleine ohne Mitspracherecht der Mieter innerhalb der vorgegebenen Grenzwerte festzulegen (§ 6 Abs 4 HeizkostenV). Dagegen stehen den Mieter keine Einwendungen zu (BGH Urteil siehe oben).
Nach der Festlegung eines Verteilungsschlüssels, beispielsweise im Mietvertrag kann der Vermieter den Schlüssel nur noch bei Vorliegen der in der HeizkostenV genannten Gründe für zukünftige Abrechnungen ändern. Eine Änderung kommt insbesondere nach der Durchführung von Modernisierungen in Betracht oder kann aus anderen „sachge-rechten“ Gründen erfolgen (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 HeizkostenV).
Eine Änderung der Verteilschlüssel ist immer auch mit ausdrücklicher Zustimmung sämtlicher betroffenen Parteien (Mieter) möglich. Eine Mehrheitsabstimmung unter den Mietern gibt es aber nicht!

Zu beachten: Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung wird der Eigentümer duch die immer in gleicher Weise erfolgten Abrechnung der vergangenen Jahre festgelegt. Für leerstehende Wohnungen muss der Eigentümer die Kosten immer alleine tragen, BGH, Urteil vom 21. Januar 2004, Az: VIII ZR 137/03.
Der Vermieter kann den Umlagemaßstab also nur einmalig - ohne Bestehen weiterer Gründe - innerhalb der ersten 3 Jahre ab erstmaliger Festlegung ändern (siehe oben § 6 Abs 4 HeizkostenV).
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

  1. Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
    (2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwa-chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließ-lich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Mes-sungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchs-überlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung.

(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 7 Abs 2 der Heizkostenverordnung schreibt vor, welche Kosten überhaupt nur auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Siehe dazu >>> die einzelnen Kostenpositionen
Sonderfälle:
Alle Mietparteien eines Gebäudes können mit dem Vermieter einvernehmlich vereinbaren, dass die Heizkosten bis zu 100% nur nach dem Verbrauch abgerechnet werden ( § 10 HeizkostenV). Die Verordnung sieht nämlich vor, dass mindestens 50% der Gesamtkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden, der Rest wird entspre-chend der Wohnfläche oder des umbauten Raumen (m³) verteilt.
Es ist aber nicht möglich, dass die Parteien vereinbaren, dass weniger als 50% der Gesamtkosten nach Verbrauch und der Rest nach Wohnfläche (oder anderen Kriterien) umgelegt werden.
Hinweis: Eine 100 %-ige Abrechnung nach Verbrauch kann zu größeren Ungerechtigkeiten führen, da es in jedem Gebäude Wohnungen gibt, die einen Lagenachteil haben (z.B. 3 Außenwände).
Einvernehmlich bedeutet, dass alle Mieter einverstanden sein müssen, Mehrheits-beschlüsse gibt es hier nicht.
Mietrecht Betriebskostenrecht 04 - 2012

Hallo,

was soll ich sagen? selber schuld? Nein, es hätte einen neuen Termin zum ablesen geben müssen, allerdings kann der Vermieter auch nach m² abrechnen!
Rechtlich keine Chance! Es sei denn, er ist ein Harz 4 Empfänger - der würde einen Anwalt vom Staat bekommen. Bezahlen und im nächsten Jahr beim Ablesetermin da sein! Oder eine neue Wohnung suchen, es gibt ja genug. mfg