Mietrecht Schaden an Küchengeräten

Hallo,
in meiner Wohnung befindet sich eine EBK. Diese ist aber nicht schriftlich im Mietvertrag mit angegeben. Nun ist der Gefrierschrank kaputt und mein Vermieter will jedoch kein Ersatzgerät beschaffen. Laut BGB müsste er ja…
§ 535 BGB
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Aber wie ist das nun wenn die Küche nicht im Mietvertrag angegeben ist? Bedeutet das, dass ich nichts unternehmen kann wie bspw. Mietsenkung oder selbst ein Ersatzgerät beschaffen weil er rechtlich auf der sicheren Seite ist?

Ich danke euch scho mal für eure Tipps

Hallo,

es dürfte tatsächlich darauf ankommen, ob die EBK Teil der Mietsache ist. Stellt Ihr Vermieter dies denn in Abrede?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo „Crowly“-

die Antwort liegt ganz klar auf der hand:
Was nicht im Mietvertrag, bzw. Übergabeprotokoll der Wohnung steht, geht zu eigenen Lasten.
Somit müssen Sie selbst das Teil ersetzen, da nützen Ihnen alle Paragraphen nichts.
Wäre die Küche darin erfaßt, dann ja-aber so ist es als Ihr Eigentum anzusehen. Gleiches betrifft einen eventuell mal geplanten Auszug. In diesem Fall müssten Sie die Küche mit entsorgen, denn es steht ja „Nirgends“, das sie bei Einzug vorhanden. Man kann nicht genug aufpassen bei Vertragsabschluß-es ist einfach so.
Hätte Ihnen gern eine für Sie bessere Antwort gegeben, aber so tut es mir leid.
MfG Waldi 64

genau, eigentlich gehört die EBK damit dem Mieter der sie bei Auszug entsorgen bzw.mitnehmen muss - fragen ob dem so ist. wird das verweigert muss er die rep. zahlen, ausser der Mieter hat den Schaden verursacht, dann muss natürlich (Verursacherprinzip) der Mieter die Rep. zahlen

Danke für die Hilfe

Auch dir vielen Dank.

Sicherheitshalber frage ich erst einmal, ob die Miete einer leerstehenden Wohnung oder einer möblierten Wohnung entspricht?
Wenn keine Kücheneinrichtung im Mietvertrag vermerkt ist, muss m. E. auch der Vermieter nicht für die Geräte aufkommen und stellt sie dem Mieter kostenlos zur Verfügung.
Ich halte es immer so, dass ich im Mietvertrag vermerke, ob irgendwelche Möbel ggf. vom Vormieter übernommen oder von mir gestellt werden. Wenn vom Vormieter übernommen, schließe ich schriftlich im Mietvertrag eine Erneuerung oder Reparatur durch mich aus.
Sorry, ich denke, dass du selber kaufen und zahlen musst.

MfG Ulla

Lieber Ratsuchender,
Gegenstand des Mietvertrages ist die Mietsache (Wohnung) wie im Vertrag beschrieben. Wenn die Küche (oder vielmehr ihr Inhalt in Form der Einbaumöbel und -geräte) nicht im Mietvertrag steht, ist sie nicht an Sie vermietet, sondern Sie haben lediglich ein Gebrauchsrecht auf eigenes Risiko. D.h. wenn etwas kaputtgeht, können Sie selbst ein Ersatzgerät anschaffen und dieses bei Auszug mitnehmen. Seien Sie froh, daß Sie beim Einzug keine komplette Küche anschaffen mußten.
Viel Glück!

Normalerweise müsste der Vermieter für die Reparatur oder Neukauf aufkommen, es sei denn, der Mieter hat den Schaden verursacht.
Gruß
Mike-Lohfelden

Hallo.

Die Einbauküche muss nicht ausdrücklich im Mietvertrag genannt worden sein, um Bestandteil des Mietvertrages zu werden. Etwas anderes ergibt sich nur dann, falls Sie die Küche von dem Vormieter abgekauft haben oder die Küche selbst erworben haben.

Ansonsten gilt, dass der Vermieter das Gerät reparieren lassen muss. Sie sollten ihm eine angemessene Frist setzen und ihn darauf hinweisen, dass Sie nach fruchtlosem Fristablauf auf seine Kosten das Gerät reparieren lassen werden. Ob eine Neuanschaffung notwendig ist, vermag ich von hier aus nicht zu beurteilen. Das kostengünstigere Mittel ist die Reparatur, die zunächst erfolglos versucht werden muss.

ausschlaggebend ist IMMER der Mietvertrag!!! Wenn dort nichts drin steht das die Küche mit vermietet ist dann siehts schlecht aus. Aber wie habt Ihr denn das abgesprochen? Wenn nirgends was steht, dann könntest du ja auch behaupten, dass die Küche Dir gehört.!!!

Ich finde das alles sehr misteriös. Den Herd hat er nämlich reparieren lassen. Über die EBK wurde bei Einzug gar nicht gesprochen. War meine erste eigene Wohnungsübernahme. Aber aus dem Fehler lern ich. Bis jetzt steht noch in den Sternen was der Vermieter sagt. Eine antwort steht noch aus. Ich denke ich werd mir einfach umden ärger zu ersparen ne gebrauchte kaufen und die beim auszug mitnehmen. Vielen Danke für die Ünterstützung :smile:

wenn nichts schriftlich vereinbart ist was die kücheneinrichtung beträgt hat der vermieter auch keine pflichten kann aber auch dann beim auszug keinen schadensersatz verlangen weil ja keinerlei angaben vorhanden sind was nun an küchenteilen in der wohnung drin war und was nicht

über ein rückmeldung würde ich mich freuen
viele grüsse

Hallo,

hier müsste geklärt werden was im Übergabeprotokoll steht. Wurde die Küche durch Sie vom Vormieter übernommen hat die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer dazu keine Pflicht diese reparieren zu lassen. Ist die Küche jedoch offiziell Bestandteil der Wohnung und damit Eigentum des Vermieters muss dieser diese reparieren. Fragen SIe doch einfach mal nach ob sie denn die Küche bei Auszug auch mitnehmen dürfen, sagt der Vermieter nein dann muss er sie auch reparieren, sagt er ja wurde wohl eine Vereinbarung der privaten Übernahme geklärt. Es ist heutzutage auch sehr ungewöhnlich, dass der Vermieter noch komplette Küchen mit E-Geräten selber stellt.

MfG
Vivien

Hallo,
in meiner Wohnung befindet sich eine EBK. Diese ist aber nicht
schriftlich im Mietvertrag mit angegeben. Nun ist der
Gefrierschrak kaputt und mein Vermieter will jedoch kein
Ersatzgerät beschaffen. Laut BGB müsste er ja…
§ 535 BGB
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem
Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu
gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem
zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen
und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er
hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte
Miete zu entrichten.

Aber wie ist das nun wenn die Küche nicht im Mietvertrag
angegeben ist? Bedeutet das, dass ich nichts unternehmen kann
wie bspw. Mietsenkung oder selbst ein Ersatzgerät beschaffen
weil er rechtlich auf der sicheren Seite ist?

Ich danke euch scho mal für eure Tipps

Hallo,
es kommt darauf an, ob die EBK Bestandteil des Mietvertrages ist. Davon hängt alles ab. Ist sie das, führt dies zum Ersatz defekter Geräte durch den Vermieter. Im umgekehrten Fall müssen sie selbst bezahlen (ist die wahrscheinlichere Variante).

Schauen Sie in Ihren Mietvertrag, sprechen Sie gegebenenfalls mit dem Vormieter.

Viele Grüße
JB

Hallo,

wenn der VM eine Küche mit vermietet, ist er normalerweise auch dafür zuständig, dass die Geräte ok sind - er könnte natürlich behaupten, dass der Nutzer etwas kaputt gemacht hat. Wie dem auch sei: In Ihrem Fall weigert der VM sich, einen neuen Gefrierschrank einzubauen. Da die Küche im MV nicht erscheint, dürften Sie wohl die Kosten tragen dürfen, wenn Sie einen neuen Gefrierschrank brauchen. Den dürften Sie bei Auszug dann aber auch mitnehmen.

Gruß

Micha