Mietrecht -> Schimmel in der Wohnung

Liebe/-r Experte/-in,
Ich wohne seit einigen Jahren in meiner Wohnung. Leider habe ich immer wieder Schimmelbildung in einigen Räumen. Dies habe ich auch immer bei meinen Vermieter reklamiert. Nach einigen Untersuchungen ist mir auch eine Mietminderung von 10% zugestanden wurden.
Nun wird der Schimmel aber immer mehr und auf meine Reklamationen beim Vermieter hat sich nichts mehr getan.
Der Hausverwalter kommt nicht wie abgesprochen vorbei und ich bekomme keinerlei Feedback von meinen Vermieter.

Nun habe ich folgenden Brief aufgesetzt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darauf hinweisen das dieses Schreiben auch an Ihre Geschäftsführung gegangen ist.
In Ihrer Firmen Philosophie ist uns folgender Absatz aufgefallen.
Auch im Umgang mit den Mietern haben wir mit Althergebrachtem gebrochen. Vermieter XYZ ist als Partner Ihrer Mieter 365 Tage im Jahr ansprechbar und kümmert sich zuverlässig um deren Anliegen rund um das Wohnen und Arbeiten in den von uns betreuten Immobilien. Aus diesem Grund wenden wir uns an Sie. Denn das zuverlässig kümmern können wir nicht nachvollziehen.
Da wir Mängel in unserer Mietwohnung haben und sich niemand von Ihren Mitarbeiter dafür zuständig fühlt.
Ich gehe davon aus das es auch in Ihren und im Interesse von Vermieter XYZ ist das diese Mängel schnellsten behoben werden, um den Werterhalt des Gebäudes nicht zu gefährden.
Leider hat sich wie von Ihnen am 08.07.2009 geschrieben noch kein Techniker bei uns gemeldet. Selbst bei Anrufen unsererseits wurden wir immer auf Herr Mustermann verwiesen. Nur leider kam auch Herr Mustermann nie bei uns vorbei. Ist er überhaupt der richtige Ansprechpartner?
Weiterhin haben wir Frau Mustermann schon mehrmals darauf hingewiesen und gebeten uns die Unstimmigkeiten in unseren Kontoauszug zu erklären. Auch hier haben wir keinerlei Feedback Ihrerseits bekommen. Nur mehrmals die Bitte doch alle Einzahlungsbelege Ihr zukommen zu lassen.
Wie Sie sehen können, kommen wir unseren Pflichten wie im Mietvertrag entsprechend vereinbart nach.
Aus diesem Grund möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir wie im Mietvertrag vereinbart folgende Punkte nicht mehr nachkommen können. Da diese aufgrund Ihrer Versäumnisse/Verschulden nicht möglich ist.

  1. Sorgfaltspflichten des Mieters
  2. § 26 Weitere Vereinbarungen
    Da wir jedoch eine einvernehmliche Lösung anstreben würden wir auch eine Wertminderung von 35% akzeptieren.
    Kaltmiete 441,91€
    Wertminderung 35% - 154,67€
    Nebenkosten 160,00€
    Gesamt 447,24€
    Da wir das Thema Schimmel sehr ernst nehmen, würden wir gern eine Schimmelanalyse inklusive Labortest durchführen lassen. Diese Analyse würde ca. 150€ kosten.
    Wir gehen davon aus das Sie entsprechend Zeit benötigen um diese Probleme mit Ihren Mitarbeitern zu besprechen. Aus diesem Grund setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 19.03.2010 um uns eine entsprechende Antwort auf unsere angezeigten Mängel zu geben. Bitte auch mit den Informationen wann und wie diese Mängel beseitigt werden. Sollten wir bis zum 19.03.2010 keine Antwort von Ihnen bekommen, sind wir in der Annahme dass Sie folgende Punkte akzeptiert und angenommen haben.
    • Sorgfaltspflichten des Mieters wie im Mietvertrag aufgeführt sind nicht gültig
    • § 26 Weitere Vereinbarungen wie im Mietvertrag aufgeführt sind nicht gültig
    • Das Sie den Schimmelanalyse inklusive Labortest (Kosten ca. 150€) akzeptieren und die Kosten gegen Vorlage der Rechnung uns zurückerstatten
    • Das die Wertminderung von 35% ab den 01.04.2010 in Wirkung tritt
    Mängelliste:
  3. Schimmel in allen Räumen mit Außenwand
  4. Wohnungstür vereist komplett
  5. Unstimmigkeiten auf unseren Kontoauszug

Leider haben wir bis heute immer noch kein Feedback bekommen. :frowning:
Darf ich nun wie geschrieben einfach die Wertminderung von 35% durchführen?
Den Brief habe ich per Einschreiben gegen Unterschrift gemacht, somit weiß ich das dieser angekommen ist.
Kann das einbehaltene Geld von uns zurückgefordert werden bzw. eingeklagt werden?
Mit welchen Folgen müssten wir dann rechnen?

Ich Danke Ihnen schon einmal das Sie sich die Zeit genommen haben und meine Anfrage durchgelesen haben. Ich hoffe natürlich auch auf eine Antwort. :smile:

Hallo,
also ich kann Euch nur raten zum örtlichen Mieterverein zu gehen,die haben eigene Gutachter und können auch mehr Druck auf den VM ausüben.
Näturlich könnt Ihr weiterhin die Miete kürzen,Mietminderung ist kein Kündigungsgrund.
Geht zum MV oder zum Anwalt,da seit Ihr auf der sicheren Seite.

Schöne Pfingsten

Michback

Hallo verehrter User,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Links + Infos:
Schimmelpilzbefall in der Wohnung
Rechtsprechung >>>
http://www.mieter-themen.de/fachberichte_artikel_275…
http://www.baustoffchemie.de/db/urteile/
http://www.pro-wohnen.de/Mietrecht/Schimmelbefall.htm
http://www.mietrecht-information.de/Mietminderung-Sc…
http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_schimme…
http://www.biomess.de/recht_mietminderung_2.html
****************************************************************
Schimmelpilze in der Wohnung - nicht nur schädlich für die Nerven
Schimmel und Feuchtigkeit in der Wohnung sind einige der am häufigsten auftretenden Mängel in Mietwohnungen. Immer wieder versuchen die Vermieter mit dem Argument "falsches Wohnverhalten des Mieters " um eine Renovierung oder Mängelbeseitigung herumzukommen. Doch so leicht ist das nicht. Schlechte Isolierungen, undichte Leitungen oder auch Kondenswasserbildung kann vor allem im Herbst und Winter zu Schimmelbildung an Decken und Wänden führen. Das sorgt nicht nur für eine optische Beeinträchtigung, sondern kann im Ernstfall auch eine Gefährdung der Gesundheit darstellen. Daher sollten Mieter möglichst sofort ihren Vermieter informieren, wenn Feuchtigkeitsschäden oder Schimmelbefall in der Wohnung auftreten (Schriftliche Mängelanzeige spätestens innerhalb von 7 Tagen).
Um seine Rechte durchsetzen zu können, ist es wichtig, eine Mängelanzeige nach § 536c BGB zu machen. Nur dann können zum Beispiel eine Mängelbeseitigung oder eine Mietminderung geltend gemacht werden.
Wohnverhalten
Im Gegenzug versuchen Vermieter immer wieder, den betroffenen Mietern zum Beispiel unzureichendes Lüften, also falsches Wohnverhalten, vorzuwerfen.
Dann entfällt nämlich das Recht auf Mietminderung oder Kündigung des Mietverhältnisses. Die Definition von richtigem Heiz- und Lüftungsverhalten ist jedoch sehr unterschiedlich.
Einig sind sich die Gerichte darin, daß eine Kipplüftung nicht genügt, da dann kein ausreichender Luftaustausch stattfinden kann.
Es reicht allerdings, morgens und abends 20 bis 30 Minuten alle Fenster weit zu öffnen. Bei sehr niedrigen Temperaturen darf das auch kürzer sein.
Gesundheitsschädigung
Daß Schimmelpilze die Gesundheit belasten können, ist unumstritten. Husten, erschwertes Atmen oder auch Hautreizungen können hier möglicherweise ihre Ursache haben. Wann eine Gesundheitsgefährdung vorliegt, ist allerdings eine Frage des Einzelfalls. Die Mieter müssen ggf. per Gutachten beweisen, daß die vorhandenen Schimmelpilze tatsächlich gefährdend sind und daß sich giftige Stoffe in der Atemluft befinden.
Die Schuldfrage
Bei Mängeln, die dem Vermieter zuzuschreiben sind, also Fassadenschäden oder eine mangelhafte Isolierung, muß sich dieser zunächst entlasten. Gelingt es ihm nicht, dieses zweifelsfrei zu tun, muß er nachweisen, daß der Schimmel bzw. die Feuchtigkeit durch unzureichendes Wohn- und Lüftungsverhalten des Mieters entstanden ist.
Dann wiederum muß sich der Mieter dahingehend entlasten, „daß sie die Feuchtig-keitsschäden und die daraus resultierende Schimmelbildung nicht durch vertrags-widriges Verhalten, wie unzureichende Beheizung und Lüftung verursacht haben“ (OLG Karlsruhe - 3 RE Miet 6/84).
Um hier rechtzeitig vorzubeugen, folgende Tips zum richtigen Heizen und Lüften:

Die Türen zu nicht geheizten Zimmern sollten geschlossen bleiben, weil sonst wärmere und damit feuchtere Luft in die kühleren Räume eindringt und die Feuch-
tigkeit dort kondensiert.

Mindestens zwei Mal am Tag die Fenster öffnen, am besten mit Durchzug durch
die Wohnung lüften.

Bei Minustemperaturen ca. fünf bis zehn Minuten, im Sommer sollte länger gelüftet werden.
Je kälter es draußen ist, desto besser werden die Räume durch Lüftung entfeuchtet. Im Sommer gilt für Keller und kühle Nebenräume: Am besten nachts lüften, dann ist die Außenluftfeuchte am geringsten.
Auf zusätzliche Luftbefeuchter wie z. B. Verdunster am Heizkörper lieber verzichten.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

eine Mietminderung muß vom Vermieter nicht genehmigt werden. Sie selbst führem diese einfasch durch, nach Vorankündgung. Schreiben Sie dem V., daß Sie auf Grund seines konkludenten (einverständlichen) Handelns ( nicht reagieren wird als Einverständnis gewertet) die Miete wie angegeben mindern (ab dem von Ihnen angegebenen Termin), daß Sie das Schimmelgutachten beauftagen werden und die Kosten dafür von der nächsten Miete abziehen. Achten Sie darauf, das Sie das Gutachten als gerichtliches Beweissicherungsverfahren machen. Sonst erkennt das kein Gericht an und Sie müssen es nochmal bezahlen. Die Anwalts- und Gerichtskosten ziehen Sie ebenfalls von der Mieter ab, nachdem Sie dem V. das mitgeteilt haben.

Hallo, Herr Thomas Platz,
zunächst sollten Sie wissen, dass Schimmelbildung ein sehr hart diskutiertes Problem generell darstellt. Hier muß jede Seite beweisen, dass sie unschuldig ist. Sie-als Mieter, umgekehrt der Vermieter. Wo fängt man also an: Ihr Brief und der gesamte Schriftverkehr ist okay, auch wenn Sie nie eine Antwort bekamen.
Einst sagte man, keine Antwort ist auch eine Antwort-in diesem Fall eine indirekte Anerkennung Ihrer Mietminderung. Leider erkennen das die Gerichte nicht so an und in diesem Staat, in jeder Stadt, bei jedem Richter wird es anders bewertet…
Lassen Sie das Gutachten anfertigen, teilen Sie auch das dem Vermieter nochmal in der gewohnten Form(Rückschein) mit, dass Sie es anfertigen lassen und verweisen Sie gleichzeitig mit darauf, falls es ein Baumangel ist, dass diese Kosten zu Lasten des Vermieters gehen und Sie ggf.diese von der Miete einbehalten. Lassen Sie unverzüglich die Mietminderung wirksam werden, man sollte nichts androhen, wenn man es dann doch nicht durchsetzt! Wenn Ihr Vermieter nach 2 Monatszahlungen keinen Widerspruch zu dieser verminderten Zahlung erhebt, gilt die Mietminderung als anerkannt!
Ergibt das Gutachten nachweisliche Baumängel, können Sie alle Schäden an Mobilar usw.gegenüber dem Vermieter geltend machen. Ergibt der Schimmel ein Resultat von Mangel durch Ihr Lüftungsverhalten/Luftfeuchtigkeit (max.50-60%)ist nicht überschritten etc., steht es nicht gut für Sie und in dem Fall kann der Vermieter Sie zur Kasse bitten-für alle Schäden an den Wänden usw. Es geht zwar in Ihrer Anfrage immer um XYZ, doch mit meiner Anrede sollte derjenige angesprochen sein, den es betrifft. Bitte Sie um Verständnis.
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Pfingstfest.
MfG
Waldi 64

Keinesfalls. Der Brief sagt rein gar nichts aus. Sie beschreiben nicht einmal die konkreten Mängel. Wo ist Schimmel, in welchen Zimmern, wie kann Ihr Verschulden ausgeschlossen werden, was ist konkret betroffen (Wände oder auch Möbel)? etc…

Bevor Sie eine derart gravierende Mietminderung vornehmen, sollten sie die Hilfe von Fachleuten in Anspruch nehmen (Mieterverein oder ein auf das Mietrecht spezialisierte Rechtsanwalt).

Sie laufen Gefahr, dass Sie bei Auflaufen eines gewissen Betrages gekündigt werden. Wenn sich herausstellt, dass die von Ihnen vorgenommene Mietminderung zu hoch war, können Sie alles nachzahlen, haben Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkosten und die Räumung der Wohnung.

Eine kleine Schlussbemerkung sei mir erlaubt: Warum ziehen Sie nicht aus. Selbst die billigste Miete wird nicht die gesundheitlichen Schäden und den Verlust an Lebensfreude ausgleichen.

Hallo Thomas,

ihr habt die Mängel angezeigt, ihr habt eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt und es ist nichts passiert.

Somit dürft ihr die Miete mindern, wobei ich persönlich bei Schimmel immer fristlos kündigen würde, da es um meine Gesundheit geht.

Leider wird sich das mit der Übernahme der Laborkosten etwas schwieriger gestalten, denn „wer die Pizza bestellt, muss sie auch bezahlen“.

Es gibt aber auch Schimmelgutachten der Verbraucherzentralen, die kosten um die 60,00 €.

Schönen Gruß
Lendzy

Hallo Thomas,
wenn an der Mietsache ein Mangel auftritt, der den Gebrauch der Mietsache nicht nur unerheblich beeinträchtigt, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Dieser Anspruch besteht in einer der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs angemessenen Höhe. Bei Schimmelbeafall richtet die Höhe der Mietminderung insbesondere nach dem Umfang des Befalls, der Schimmelart, der Schwere der Schimmelbildung und dem Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Da hierzu keine Angaben gemacht werden, kann ich die Frage nach der Höhe nicht beantworten.
Der Mangel der vereisten Wohnungstür dürfte doch nur im Winter bei Minusgraden auftreten. Daher besteht der Mietminderungsanspruch auch nur in dieser Zeit.
Umstimmigkeiten auf einem Kontoauszug ist kein Mangel an der Mietsache und berechtigt zu keiner Mietminderung.
Im Übrigen hat der Mieter das Recht, den Mangel an der Mietsache auf Kosten des Vermieters beseitigen zu lassen, wenn sich der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug befindet. Verzug tritt wiederum ein, wenn eine angemessen gesetzte Frist zur Ausführung der Arbeiten erfolglos verstrichen ist. Sie können die Selbstvornahme dem Vermieter gegenüber auch androhen, woraufhin viele Vermieter eher reagieren. Ein solches Schreiben finden Sie z.B. bei http://www.bestform24.de.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Bei dem Schimmel und der offenkundigen Ursache in der eindrignenden Nässe von außen, werden Sie über kurz oder lang ernsthaft erkranken!

Kündigen Sie ihr Mietverhältnis noch in dieser Woche fristgerecht zum 31.08.2010!

Mit dem Vermieter werden Sie nie glücklich!

Hallo,
musste mich erst einmal in den nett geschriebenen Brief hineinlesen.Kleiner Tip: Manchmal ist weniger mehr :smile:.
Aber dennoch muss ich anmerken, dass mit einer Mietminderung das Schimmelproblem nicht geklärt ist.
Hinweis: Den Vermieter klarauffordern, sich der Schimmelproblematik anzunehmen. Wenn nicht, dann mindern (wenn alle Räume betroffen sind, dann ruhig 50% mindern. Schimmel jedoch ist gesundheitsgefährdend. Also schleunigst ne neue Wohnung suchen. Vorinvestierte Gelder ruhig von der Miete abziehen und nur den Differenzbetrag an Vermieter überweisen… Das selbe gilt auch für die Unstimmigkeiten auf den Kontoauszügen. Weiterhin dem Vermieter zum Schadensersatz auffordern (z.B. Möbel die mit Schimmel behaftet sind, event. Umzugskosten, usw).
Mein letzter Tip: Schleunigst ausziehen !!!

Hallo,
sachlich sind Sie Ihrer Pflicht der Mängelmeldung an den Vermieter ordentlich nachgekommen, auch haben Sie mit Fristsetzung die Abstellung verlangt.
Damit sind die Voraussetzungen für die Mietminderung gegeben, die Sie nicht beantragen müssen!! Sie müssen die Miete kürzen, damit der Vermieter merkt, dass Sie Ernst machen.
Das Wichtigste ist die Beweissicherung für Sie mit Fotos,ggf, Gutachten und vor allem Zeugen, die im Rechtsstreit auch beigezogen werden können. Die Gutachterkosten könnte Sie auch geltend machen, müssen aber in Vorleistung gehen.
Für eine Durchsetzung Ihrer Forderungen brauchen Sie professionelle Hilfe, aber nicht klein beigeben!!
Gruß suver

Eine vernünftige Aussage kann man in Ihrem Fall nicht treffen. Man müsste wissen, welche Räume in welchem Ausmaß betroffen sind. 35 % Mietminderung erscheint mir sehr hoch zu sein. Sie laufen Gefahr, gekündigt zu werden, wenn die Mietminderung ein gewisses Limit erreicht hat.

meine sofortige Antwort scheint verloren gegangen; da keine weitere Anfrage kam, betrachte ich die sache als erledigt

Hallo Thomas,

Dein Schreiben an den Vermieter deiner Wohnung finde ich Inhaltlich sehr gut. Es würde mich interessieren, wie diese Gesellschaft darauf reagiert hat. In der Regel sind die Antworten, sofern welche erfolgen sehr arm an Substanz, oft mit Unwahrheiten gespickt und rechtlich strotzend von Unkenntnis der tatsächlichen Rechtslage.

Aus diesem Grunde füge ich dir ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese, des Richters am AG Dr. Olaf Riecke, der einer führenden Kommentatoren auf diesem Gebiet ist, bei.

Vielleicht kann es dir noch dienlich sein.
Mit freundlichem Gruß Wilii

ZMR 2004, Heft 10, Seite 274 ff.

Feuchtigkeitsschäden und Darlegungs- und Beweislast

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536:

Feuchtigkeitsschäden stellen einen vom Vermieter zu beseitigenden Mietmangel i. S. der §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 BGB dar. Dieser Mangel im Sinne einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs ist dem Vermieter nur dann nicht zuzurechnen, wenn er vom Mieter selbst zu vertreten ist. Den Vermieter trifft in diesem Zusammenhang die volle Beweislast dafür, daß die Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit verursacht wurden. Außerdem hat der Vermieter – wenn auch nur bezogen auf den Stand der Technik zur Bauzeit – darzulegen und nachzuweisen, daß das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und hieran gemessen keine aus dem Rahmen fallenden Beheizungs- und Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden (vgl. LG
Hamburg, Urteil vom 10. 4. 2003 – 307 S 151/02 –).

AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 6.8.2003 508 C 130/03
rechtskräftig durch Rücknahme der Berufung unter dem 4. 12. 2003; Leitsatz der Entscheidung entnommen

Aus den Gründen:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Zu Recht mindert die Beklagte die Miete um 25 % der Gesamtbruttokaltmiete entsprechend 30 % der Nettokaltmiete.

Im Rahmen des Ortstermins hat sich ergeben, daß die von Beklagtenseite gerügten Mängel weit-gehend verifiziert werden konnten. Der Keller ist in seiner Nutzung durch erhebliche Feuchtigkeits-einbrüche sowie die provisorischen Hilfsmaßnahmen des Klägers durch Auslegen von Paletten auf den Kellerfußboden beeinträchtigt. (Wird ausgeführt.)

Im Bereich der Anschlüsse zwischen Fensterrahmen und Doppelglasscheibe waren insbesondere im Schlafzimmer und in der Küche deutliche Dunkelverfärbungen feststellbar, wie sie auch im Bereich des Außenwand/Innenwandanschlusses und in den Fensterlaibungen festgestellt werden konnten.
Anhaltspunkte für eine Verursachung der Schimmelpilzbildung sowie der Feuchtigkeitserscheinungen durch das mieterseitige Wohnverhalten sind nicht einmal ansatzweise klägerseits dargetan. Feuchtig-keitsschäden stellen einen vom Vermieter zu beseitigenden Mietmangel i. S. der §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 536 BGB dar. Dieser Mangel im Sinne einer Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Mietgebrauchs ist dem Vermieter nur dann nicht zuzurechnen, wenn er vom Mieter selbst zu vertreten ist. Den Vermieter trifft in diesem Zusammenhang die volle Beweislast dafür, daß die Feuchtigkeitserscheinungen nicht aufgrund von außen eindringender oder im Mauerwerk aufsteigender Feuchtigkeit verursacht wurden. Außerdem hat der Vermieter – wenn auch nur bezogen auf den Stand der Technik zur Bauzeit – darzu-legen und nachzuweisen, daß das Gebäude frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und hieran gemessen keine aus dem Rahmen fallenden Beheizungs- und Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. 4. 2003 – 307 S 151/02 –).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger diesen Entlastungsbeweis nicht geführt. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, die Feuchtigkeitserscheinungen als „angebliche“ zu bezeichnen und für den Fall des Vorliegens die Verursachung der Beklagten anzulasten. Das insoweit angebotene Sachver-ständigengutachten als Beweismittel würde zu einer unzulässigen Ausforschung führen. Der Kläger hat hier nicht einmal Aussagen über den konkreten Wandaufbau, die seinerzeit genutzte Technik, inzwischen durchgeführte Instandsetzungsmaßnahmen im Bereich der Außenfassade sowie die Be-schaffenheit der konkret eingebauten Fenster sowie die damaligen k- und heutigen u-Werte der nach außen gehenden Bauteile vorgetragen. Letztendlich fehlen sämtliche Angaben über die Bauphysik, obwohl der Kläger diese problemlos hätte beschaffen und vortragen können.
Der Kläger macht es sich auch zu einfach, die Schäden – sollten sie denn vorhanden sein – dem Wohnverhalten der Beklagten anzulasten. Er selbst hat der Beklagten keinerlei Richtlinien für das in seinen Augen richtige „Heizen und Lüften“ mitgegeben. Insoweit ist für die Beklagte und das Gericht auch nicht aus der Klagschrift und den weiteren Schriftsätzen erkennbar, worin ein „falsches Wohn-verhalten“ der Beklagten denn liegen soll.

Beim Ortstermin hat sich ergeben, daß die Beklagte insbesondere die Elementarfehler auf Mieterseite, die zumindest die Entstehung von Schimmelpilz fördern, gar nicht begangen haben kann. Die Be-klagte hat in ihrer Wohnung keine Gardinen, die in irgendeiner Weise die Luftzirkulation im Bereich der Fensterlaibungen, Raumecken und Decken/Wandanschlüsse beeinträchtigen könnte. Die Beklagte bevorzugt Jalousien bzw. Rollos.

Anhaltspunkte für ein bausubstanzgefährdendes Auskühlenlassen der Wohnung sind klägerseits nicht vorgetragen. Insoweit hätte der Kläger mühelos anhand der Heizkostenabrechnung Anhaltspunkte dafür entwickeln können, ob in der Wohnung durch zu geringes Heizen der Taupunkt in den Außen-wänden in bausubstanzgefährdender Weise abgesenkt wurde. Auch hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des AG Hamburg – 40 a C 689/00 –, Urteil vom 6. 3. 2002) einem Mieter auch nur ein zweimaliges Stoßlüften täglich und eine Beheizung von 20 bis 22 Grad Celsius zugemutet werden kann.

Auch vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte für ein mieterseitiges Vertretenmüssen in Bezug auf die tatsächlich festgestellten, vom Vermieter bestrittenen Feuchtigkeitserscheinungen nicht erkennbar.
Es ist inzwischen gerichtsbekannt, daß problematisch überwiegend Gebäudeaußenecken in Schlaf-zimmern von Wohnungen sind, die in den siebziger Jahren und früher gebaut wurden. Hier bestehen verschiedene Möglichkeiten von schadensverursachenden Wärmebrücken z. B. durch falsches Steinmaterial, fehlende Wärmedämmung oder seinerzeitige Planungsfehler. Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Mieterin/Beklagte vom Kläger überhaupt auf folgende, überwiegend als sinnvoll angesehene Nutzungsweisen hingewiesen wurde:

– tagsüber Heizung an, ca. 18 Grad
– tagsüber Fenster zu (ganz zu)
– tagsüber Zimmertüren zu
– dreimal täglich für 5 bis 10 Minuten Fenster ganz auf, nicht nur kippen, möglichst mit Durchzug
– keine großen Möbel oder Bilder vor den Außenwänden, ansonsten für gute „Umlüftung“ der Möbel sorgen (mindestens 5 cm Abstand von der Außenwand)
– eventuelle Gardinen kürzen und aus der Ecke ziehen
– beim Kochen: Küchentür zuhalten
– auch bei Regenwetter lüften

Bei fehlender Wärmedämmung von außen kommt es zu einem schnellen Temperaturabfall innerhalb der Außenwand, wobei die Schimmelbildung schon vor der Tauwasserbildung eintreten kann.
Richter am AG Dr. Olaf Riecke, Hamburg

Mietrecht -> Schimmel in der Wohnung
von Thomas Platz , 21.05.2010 12:58
Stichworte: Schimmel Wohnung

Liebe/-r Experte/-in,
Ich wohne seit einigen Jahren in meiner Wohnung. Leider habe ich immer wieder Schimmelbildung in einigen Räumen. Dies habe ich auch immer bei meinen Vermieter reklamiert. Nach einigen Unter-suchungen ist mir auch eine Mietminderung von 10% zugestanden wurden.
Nun wird der Schimmel aber immer mehr und auf meine Reklamationen beim Vermieter hat sich nichts mehr getan.
Der Hausverwalter kommt nicht wie abgesprochen vorbei und ich bekomme keinerlei Feedback von meinen Vermieter.

Nun habe ich folgenden Brief aufgesetzt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darauf hinweisen das dieses Schreiben auch an Ihre Geschäftsführung gegangen ist.
In Ihrer Firmen Philosophie ist uns folgender Absatz aufgefallen.
Auch im Umgang mit den Mietern haben wir mit Althergebrachtem gebrochen. Vermieter XYZ ist als Partner Ihrer Mieter 365 Tage im Jahr ansprechbar und kümmert sich zuverlässig um deren Anliegen rund um das Wohnen und Arbeiten in den von uns betreuten Immobilien. Aus diesem Grund wenden wir uns an Sie. Denn das zuverlässig kümmern können wir nicht nachvollziehen.
Da wir Mängel in unserer Mietwohnung haben und sich niemand von Ihren Mitarbeiter dafür zuständig fühlt.
Ich gehe davon aus das es auch in Ihren und im Interesse von Vermieter XYZ ist das diese Mängel schnellsten behoben werden, um den Werterhalt des Gebäudes nicht zu gefährden.
Leider hat sich wie von Ihnen am 08.07.2009 geschrieben noch kein Techniker bei uns gemeldet. Selbst bei Anrufen unsererseits wurden wir immer auf Herr Mustermann verwiesen. Nur leider kam auch Herr Mustermann nie bei uns vorbei. Ist er überhaupt der richtige Ansprechpartner?
Weiterhin haben wir Frau Mustermann schon mehrmals darauf hingewiesen und gebeten uns die Un-stimmigkeiten in unseren Kontoauszug zu erklären. Auch hier haben wir keinerlei Feedback Ihrerseits bekommen. Nur mehrmals die Bitte doch alle Einzahlungsbelege Ihr zukommen zu lassen.
Wie Sie sehen können, kommen wir unseren Pflichten wie im Mietvertrag entsprechend vereinbart nach.
Aus diesem Grund möchten wir Sie darauf hinweisen, dass wir wie im Mietvertrag vereinbart folgende Punkte nicht mehr nachkommen können. Da diese aufgrund Ihrer Versäumnisse/Verschulden nicht möglich ist.

  1. Sorgfaltspflichten des Mieters
  2. § 26 Weitere Vereinbarungen
    Da wir jedoch eine einvernehmliche Lösung anstreben würden wir auch eine Wertminderung von 35% akzeptieren.
    Kaltmiete 441,91€
    Wertminderung 35% - 154,67€
    Nebenkosten 160,00€
    Gesamt 447,24€
    Da wir das Thema Schimmel sehr ernst nehmen, würden wir gern eine Schimmelanalyse inklusive Labortest durchführen lassen. Diese Analyse würde ca. 150€ kosten.
    Wir gehen davon aus das Sie entsprechend Zeit benötigen um diese Probleme mit Ihren Mitarbeitern zu besprechen. Aus diesem Grund setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 19.03.2010 um uns eine ent-sprechende Antwort auf unsere angezeigten Mängel zu geben. Bitte auch mit den Informationen wann und wie diese Mängel beseitigt werden. Sollten wir bis zum 19.03.2010 keine Antwort von Ihnen be-kommen, sind wir in der Annahme dass Sie folgende Punkte akzeptiert und angenommen haben.
    • Sorgfaltspflichten des Mieters wie im Mietvertrag aufgeführt sind nicht gültig
    • § 26 Weitere Vereinbarungen wie im Mietvertrag aufgeführt sind nicht gültig
    • Das Sie den Schimmelanalyse inklusive Labortest (Kosten ca. 150€) akzeptieren und die Kosten gegen Vorlage der Rechnung uns zurückerstatten
    • Das die Wertminderung von 35% ab den 01.04.2010 in Wirkung tritt
    Mängelliste:
  3. Schimmel in allen Räumen mit Außenwand
  4. Wohnungstür vereist komplett
  5. Unstimmigkeiten auf unseren Kontoauszug

Leider haben wir bis heute immer noch kein Feed