Eine Bekannte (leider ohne Internetanschluß, deshalb frage ich hier für sie) will demnächst umziehen und hat auch schon eine tolle Wohnung gefunden. Der Mietvertrag soll in den nächsten Tagen unterschrieben werden. Jetzt gibt’s allerdings noch einen Haken: der Vermieter will einen Zusatz zum Mietvertrag machen, in dem u.a. steht, daß der Mieter einen Zweitschlüssel der Wohnung beim Vermieter zu hinterlegen hat (in einem versiegelten Kuvert). Meine Bekannte hat nun etwas Zweifel, ob sowas überhaupt rechtlich zulässig ist. Das Problem ist, daß sie die Wohnung nicht bekommt, wenn sie diese Zusatzvereinbarung nicht unterschreibt. Wer kann mir sagen, ob so eine Vereinbarung zulässig ist und ob meine Bekannte das Ganze wirklich unterschreiben soll? Danke!
Hi Raven,
es gibt immer wieder Vermieter, die ein solches Spielchen versuchen.
einen Haken: der Vermieter will einen Zusatz zum Mietvertrag
machen, in dem u.a. steht, daß der Mieter einen Zweitschlüssel
der Wohnung beim Vermieter zu hinterlegen hat (in einem
versiegelten Kuvert). Meine Bekannte hat nun etwas Zweifel, ob
sowas überhaupt rechtlich zulässig ist.
Meines Erachtens: NEIN, weil es schon im Art. 13 Satz 1 des Grundgesetzes heißt „Die Wohnung ist unverletzlich“.
Ich persönlich würde es nie tun. Na ja, mein ehemaliger Vermieter brauchte auch keinen Schlüssel, er hatte zwei Kriminelle und die wiederum ein Brecheisen (und das exakt sieben Mal)… Ergo: regelmäßige Wohnungsbesichtigungen der „dritten Art“
Das Problem ist, daß
sie die Wohnung nicht bekommt, wenn sie diese
Zusatzvereinbarung nicht unterschreibt.
Ich empfehle Dir bzw. Deiner Bekannten die Lektüre der nachfolgenden Site:
http://www.brueckenbauer.ch/INHALT/9837/37recht.htm
bzw. einen schnellstmöglichen Besuch bei dem örtlichen Mieterverein. Die können Deiner Freundin sicherlich qualifizierte Ratschläge geben.
Viele Grüße
Tessa
Hi,
wenn das im versiegelten Umschlag passiert, ist es denke ich in Ordnung. Der Vermieter hat sowieso das Recht, in Gefahrensituationen (Rohrbruch z.B.) die Wohnung zu betreten, dann ist es natürlich von Vorteil, das soetwas niht mit dem Beil passieren muss .
Gruß,
Micha
Letztendlich reduziert sich das Problem doch folgendermaßen: der Vermieter wird den Vertrag nur abschließen, wenn die Vereinbarung unterschrieben wird. Ist sie dann unterschrieben, hat er das Recht, den Schlüssel zu behalten, in jedem Fall. Nicht zu verwechseln: das beinhaltet kein erweitertes Recht, über die Notfallsituationen hinaus, die Wohnung zu betreten.
Man könnte aber möglicherweise den Vorschlag machen, den Schlüssel bei einer/m Bekannten der Mieterin für den Bedarfsfall zu hinterlegungen. Im Zweifelsfall wird der Vermieter darin aber ein (unbegründetes) Misstrauen sehen und den Vertrag eben auch nicht unterschreiben.
genauso sehe ich das auch, in versiegeltem Umschlag zudem
kein Problem.
Gruss
Eve*
Hallo !
Das der Vermieter einen Zweitschlüssel hat ist normal!
Der Vermieter hat sicher nicht vor, ihn dazu zu benutzen, heimlich in die Wohnung zu steigen.
Der Vermieter benötigt diesen Zweit- oder Drittschlüssel unbedingt, da die Erfahrung zeigt, daß die Vermieter sehr häufig ihre Schlüssel verlieren oder in der Wohnung lassen und dann die Tür aufgebrochen werden muß.
Ein Bekannter von uns ist so ein Vermieter und hat sämtliche Wohnungsschlüssel zu Haus. Mindestens einmal im Monat kommt irgendein altes Mütterchen und möchte gern die Tür aufgeschlossen haben.
Wenn Deine Bekannte das so nicht mitmacht, muß sie sich eine andere Wohnung suchen. Aber garantiert wird ihr dort das Gleiche passieren. Wohnungsbaugesellschaften haben immer einen Zweit- bzw Meisterschlüssel für sämtl. Wohnungen im Verwaltungsbüro.
Gruß Werner
Wo ist das Problem ?
sowas überhaupt rechtlich zulässig ist. Das Problem ist, daß
sie die Wohnung nicht bekommt, wenn sie diese
Zusatzvereinbarung nicht unterschreibt. Wer kann mir sagen, ob
so eine Vereinbarung zulässig ist und ob meine Bekannte das
Ganze wirklich unterschreiben soll? Danke!
Wo ist das Problem ?
Einfach unterschreiben und noch vor dem Einzug das vorhandene Schloss gegen eins aus dem Baumarkt austauschen.
Denn dass der Austausch des Schlosses nicht gestattet ist, wird wohl kaum im Mietvertrag stehen
Gruß
Matthias
Der VERMIETER hat gesprochen, oder wie??? (o.T.)
.
Hallo,
hier was vielleicht für Dich interessantes.
Der Vermieter kann zwar die Aushändigung eines Wohnungsschlüssels an ihn persönlich nicht verlangen, doch ist dem Mieter nicht verwehrt, den Schlüssel in einem versiegelten Umschlag beim Vermieter zu hinterlegen. Verliert der Mieter einen Wohnungs- oder Haustürschlüssel, so hat er auf seine Kosten einen Ersatzschlüssel anfertigen zu lassen. Gingen gleichzeitig mit dem Haustürschlüssel persönliche Papiere oder Unterlagen verloren, die einem möglicherweise kriminellen Finder die Zuordnung der Schlüssel zu einem bestimmten Schloß erleichtern, so kann der Vermieter das Auswechseln der Türschließanlage verlangen. Ist dagegen ein Mißbrauch des verlorenen Schlüssels durch den Finder ausgeschlossen, so braucht der Mieter das Schloß nicht auswechseln zu lassen.
AG Gelsenkirchen
AZ: WM 81,U 17;
LG Mannheim
AZ: DWW 76,308
Der Mieter muß bei längerer Abwesenheit, etwa durch Urlaub, Krankheit oder Kuraufenthalt, dafür sorgen, daß in bestimmten Notfällen der Vermieter sich Zutritt in die Mieträume verschaffen kann. Als Notfälle gelten beispielsweise ein Wasserrohrbruch, ein Brand, eingefrorene Leitungsrohre und dergleichen. Dieser Vorsorgepflicht kann der Mieter dadurch nachkommen, daß er einen Wohnungsschlüssel bei vertrauenswürdigen Nachbarn oder Bekannten hinterlegt und den Vermieter hierüber unterrichtet.
AG Köln
AZ: WM 86,86
Auch wenn es im Vertrag steht, manche nachträglich eingetragene Klauseln sind unzulässig.
Gruß
roland
.Hallo Schwester!
Immer noch sauer über die Herzfrage?
Nein, ich bin kein Vermieter, war aber mal Mieter und in dieser Zeit froh, daß mein Vermieter einen Schlüssel zu meiner Wohnung hatte!
Hast Du mal in einem Schwesternheim gewohnt? Da gab es auch sicher einen Hauptschlüssel!
Gruß Werner
Hallo Matthias!
Du gibst echt gute Ratschläge! Sollte es dann mal zu einem Feuer- oder Wasserschaden in der Wohnung mit dem ausgetauschten Schloß kommen, ist der Mieter voll verantwortlich, wenn der Hausbesitzer/meister nicht schnell genug in die Wohnung gelangt.
Als wenn ein Wohnungsschlüssel heute die einzige Möglichkeit ist, in eine Wohnung zu gelangen. Wer einbrechen will, ist ohne Schlüssel ebenso schnell in der Wohnung.
Gruß Werner
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wieso nicht?
Hallo,
ich sehe kein Problem, dem Vermieter einen Schluessel zu lassen. Wenn der Vermieter Uebles wollte, wuerde er einen Drittschluessel heimlich behalten und damit waers. Aber einen Schluessel im versiegelten Umschlag? Hast du mal ueberlegt, dass der Vermieter vielleicht nur die Sicherheit haben will, im Gefahrfall nicht erst bei irgendeiner Nachbarin den Schluessel holen zu muessen („Ja, Moment, wo ist er denn nur?“).
Gruss, Niels
Der Vermieter hat sicher nicht vor, ihn dazu zu benutzen,
heimlich in die Wohnung zu steigen.
Na, sei Dir da mal nicht so sicher! In der Wohnung, in der ich früher mal gewohnt habe, war das der Fall! Da hatte der Hausmeister einen Zweitschlüssel (was ich anfangs auch praktisch fand, z.B. wenn tagsüber die Heizungsablesung stattfand) und hat NACHWEISLICH während meines Urlaubs in meiner Wohnung herumgeschnüffelt. Ich will das jetzt nicht verallgemeinern, aber wer weiß - ein gesundes Mißtrauen hat noch nie geschadet. Meine Bekannte macht sich eben Sorgen, daß das bei ihr auch passiert…
Hallo Werner,
Immer noch sauer über die Herzfrage?
Iwo!
Hast Du mal in einem Schwesternheim gewohnt? Da gab es auch
sicher einen Hauptschlüssel!
Nö, das ist nicht so mein Ding. Ich bevorzugte ein eigenes Appartement mit einem eigenen Schlüssel. Der Zweitschlüssel lag allerdings tatsächlich bei der Vermieterin (= meine Mama, die genau weiß, wie schusselig ich bin!). War auch sinnvoll, weil ich meine Schlüssel zwar gerne und überall verliere, allerdings nicht sonderlich scharf darauf bin, ständig den Schlüsseldienst zu rufen (die Branche könnte an mir ein Vermögen verdienen!).
Viele Grüße
Tessa
Hallo Matthias!
Du gibst echt gute Ratschläge! Sollte es dann mal zu einem
Feuer- oder Wasserschaden in der Wohnung mit dem
ausgetauschten Schloß kommen, ist der Mieter voll
verantwortlich, wenn der Hausbesitzer/meister nicht schnell
genug in die Wohnung gelangt.Als wenn ein Wohnungsschlüssel heute die einzige Möglichkeit
ist, in eine Wohnung zu gelangen. Wer einbrechen will, ist
ohne Schlüssel ebenso schnell in der Wohnung.Gruß Werner
Hallo auch,
es ist absolut unüblich, dass der Vermieter einen Schlüssel für die Wohnung besitzt und somit theoretisch quasi stets nach belieben in die Wohnung kann ohne dass dies bemerkt wird. Unüblich ist es auch, dass der Vermieter dies im Mietvertrag vereinbart. Ein Wasserschaden oder Feuer kommt nunmal nicht so häufig vor. Und wenn, macht es nur Sinn dass der Vermieter einen Schlüssel hat, wenn dieser im gleichen Haus wohnt, da die Feuerwehr sonst kaum auf das Eintreffen des Vermieters warten würde, bevor sie die Wohnung betritt.
Ich habe bislang in jeder Wohnung, die ich gemietet habe, präventiv das Schloss getauscht, da man nie weiß ob z.B. der Vormieter oder sonstwer noch einen Schlüssel hat. Niemals wurde ich, wenn ich eine Wohnung aus der ich ausgezogen bin übergeben habe, ernsthaft gefragt, ob ich noch im Besitz von Schlüsseln bin.
My home is my castle und daher möchte ich auch bestimmen, wer Schlüsselgewalt und somit Zutritt zu meiner Wohnung hat. Un da ich nicht verpflichtet bin, irgendjemandem einen Schlüssel zu geben, bin ich auch nicht haftbar dafür, wenn es zu Verzögerungen durch eine gewaltsame Öffnung der Wohnung kommt.
Aber da Du offensichtlich zu den Übervorsichtigen gehörst, solltest Du gleich allen Nachbarn, einschließlich der neugierigen Rentnerin von nebenan, einen Schlüssel geben oder gleich die Tür offen stehen lassen.
Gruß
Matthias
My home is my castle und daher möchte ich auch bestimmen, wer
Schlüsselgewalt und somit Zutritt zu meiner Wohnung hat. Un da
ich nicht verpflichtet bin, irgendjemandem einen Schlüssel zu
geben, bin ich auch nicht haftbar dafür, wenn es zu
Verzögerungen durch eine gewaltsame Öffnung der Wohnung kommt.
Hallo Matthias,
das ist so nicht richtig. Laut Mieterlexikon des Mieterbundes bist Du verpflichtet, im Notfall die Wohnung betretbar zu machen, z.B. durch Hinterlegung des Schlüssels bei einem Nachbarn oder so. Bist Du z.B. im Urlaub und etwas passiert in Deiner Wohnung und der Vermieter kann die Wohnung nicht betreten, weil Du keinen Schlüssel hinterlegt hast, kann man Dich für den Schaden haftbar machen, der entsteht.
Übrigens ist es nicht erlaubt, Schlösser auszuwechseln, ohne den Vermieter zu fragen. Wahrscheinlich hast Du bisher nur Glück gehabt, das keiner den ursprünglichen Zustand eingefordert hat.
Erst bei beweisbarem Verdacht, das mit Deinem hinterlegten Schlüssel jemand in Deiner Wohnung war, ohne Grund, hast Du das Recht, das Schloss anderweitig zu sichern. z.B. durch ein Steckschloss.
Gruß
roland
das ist so nicht richtig. Laut Mieterlexikon des Mieterbundes
bist Du verpflichtet, im Notfall die Wohnung betretbar zu
machen, z.B. durch Hinterlegung des Schlüssels bei einem
Nachbarn oder so.
Das „oder so“ kann aber auch ein Bekannter sein, der nicht im gleichen Haus wohnt. Er muss nur so nahe wohnen, dass der Schlüssel in annehmbarer Zeit (Gummi!) zu beschaffen ist. Nachbarort ist ok, 20km nicht mehr.
Übrigens ist es nicht erlaubt, Schlösser auszuwechseln, ohne
den Vermieter zu fragen. Wahrscheinlich hast Du bisher nur
Glück gehabt, das keiner den ursprünglichen Zustand
eingefordert hat.
Das kenne ich anders (hatte deshalb extra mal einen Anwalt gefragt): Ein Wechsel des Türschlosses ist keine bauliche Veränderung sondern eine Einrichtung des normalen Wohnens. Allerdings hat der Vermieter einen Anspruch darauf, dass beim Auszug das Orginalschloss wieder eingebaut wird.
Wenn sich da in den letzten 3 Jahren (so alt ist meine Info) was geändert haben sollte, lasse ich mich gerne belehren, aber im Allgemeinen werden die Gesetzte immer mieterfreundlicher…
Ich jedenfalls habe bisher IMMER die Türschlösser getauscht.
Gruß
Stefan
Übrigens ist es nicht erlaubt, Schlösser auszuwechseln, ohne
den Vermieter zu fragen. Wahrscheinlich hast Du bisher nur
Glück gehabt, das keiner den ursprünglichen Zustand
eingefordert hat.
Wie bitte ?
Wo steht das, dass ich das Schloß nicht wechseln darf ??
Mir ist kein Gesetz bekannt und im Mietvertrag steht´s auch nicht.
Logisch, dass ich bei Auszug das alte Schloß wieder einbauen muß.
Selbst die Polizei, unser aller Freund und Helfer, empfiehlt vorhandene Schlösser gegen einbruchsichere Modelle zu tauschen.
Handelt es sich hier gar um einen Aufruf zu Rechtsbruch ???
Ich muß ja nun nicht den Vermieter wegen jedem Scheiß um Erlaubnis fragen, auch wenn einige Vermieter gerne jeden Nagel, den ich in die Wand klopfe vorher genehmigen möchten.
Bin mal gespannt, auf grund welcher Rechtsprechung oder Gesetzgebung Du Deine Aussage stützt.
Gruß
Matthias
Wo steht das, dass ich das Schloß nicht wechseln darf ??
Mir ist kein Gesetz bekannt und im Mietvertrag steht´s auch
nicht.
Logisch, dass ich bei Auszug das alte Schloß wieder einbauen
muß.
Selbst die Polizei, unser aller Freund und Helfer, empfiehlt
vorhandene Schlösser gegen einbruchsichere Modelle zu
tauschen.
Handelt es sich hier gar um einen Aufruf zu Rechtsbruch ???-)
Ich muß ja nun nicht den Vermieter wegen jedem Scheiß um
Erlaubnis fragen, auch wenn einige Vermieter gerne jeden
Nagel, den ich in die Wand klopfe vorher genehmigen möchten.Bin mal gespannt, auf grund welcher Rechtsprechung oder
Gesetzgebung Du Deine Aussage stützt.
Auszug aus dem Mieterlexikon des Mieterbundes:
Hat der Mieter den Verdacht, das der vermieter oder einer seiner Bevollmächtigten, die Wohnung ohne Erlaubnis betritt, hat der Mieter das Recht die Tür besonders zu sichern, z.B. durch ein Steckschloss (Kobold). Zur Auswechslung des Schlosses, bedarf es der Erlaubnis des Vermieters LG Kassel WM 53,103
Gruß
roland
Auszug aus dem Mieterlexikon des Mieterbundes:
Hat der Mieter den Verdacht, das der vermieter oder einer
seiner Bevollmächtigten, die Wohnung ohne Erlaubnis betritt,
hat der Mieter das Recht die Tür besonders zu sichern, z.B.
durch ein Steckschloss (Kobold). Zur Auswechslung des
Schlosses, bedarf es der Erlaubnis des Vermieters LG Kassel WM
53,103
Und der Richter am LG Essen (wäre dann für mich zuständig) sieht das dann wieder ganz anders. Sehe es daher auch eher so, daß der vorübergehende Austausch i.O. ist. Zutritt zu meiner Wohnung bekommen nur Leute meinese Vertrauens, oder halt Menschen in deren Begleitung (Heizung ablesen)
HomerJ