Hallo,
also das Thema Schönheitsreparaturen ist nicht meine Spezialität.
Ich kann hier nur ein paar Kleinigkeiten anmerken:
zu den Türen
1.
es kommt darauf an, wie groß und wo die Schäden sind. Das ist nur vor Ort zu beurteilen
2.
Türen streichen ist nicht so einfach, damit ein ordentliches Ergebnis entsteht und nicht alles verschlimmbessert wird. Vor dem Streichen müssen Lackschäden ausgebessert werden - also gespachtelt werden - und dann geschliffen werden. Eine Aussage, ob nur die abgesplitterten Stellen ausgebessert werden können, kann ich nicht machen. Da müsste ich die Tür sehen und die Farbart wissen. Vielleicht haben Sie ja einen Maler an der Hand, der Ihnen eine Meinung dazu sagen kann.
Ich zitiere einen Link:
"Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst aber auch die Verpflichtung, für die vor einem erneuten Farbanstrich erforderliche Untergrundbehandlung zu sorgen. Generell sind Malerarbeiten so vorzunehmen, dass sie bei vertragsmäßigem Gebrauch der Mietsache bis zum nächsten regulären Turnus halten., Anstriche also z.B. nicht rissig werden. (LG Münster Urteil v. 4.12.2003 - 8 S304/03 / WM 605, 2005). " (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoen…)
3.
Trotzdem: Spannend ist, ob der Vermieter Sie zwingen kann, die Reparaturen an den Türen von einem Maler machen zu lassen. die Urteile, die ich kenne, sagen, dass man es selber fachgerecht machen darf. Also wenn Sie es selber können oder einen Malerfreund oder eine Malerfreundin haben, würde ich das dem Vermieter sagen.
4.
Und in jedem Fall würde ich verlangen, dass der Vermieter - wenn er es veranlasst - mehrere Kostenvoranschläge einholt.
zu den Wänden und dem Putz:
1.
also das verstehe ich nicht. Wie und warum soll der Putz von den Wänden? Sie haben auf den Putz gestrichen? Dann kann meiner Kenntnis wieder darauf gestrichen werden. Im Notfall kann eine dünne Putzschicht darübergelegt werden. Manche Farben machen nämlich Schwierigkeiten. das kann aber nur ein Fachmann vor Ort sagen.
2.
Was sagt denn der Vermieter zu der Wand?
3.
Rechtlich ist mir unklar, ob diese Klausel wirksam ist. es wäre einem Mieter doch nicht zuzumuten, in einer Wohnung zu leben mit nackten ungestrichenen Wänden. Die farbliche Gestaltung ist etwas strittig. Knallige Farben muss der Mieter bei Auszug überstreichen - es sei denn es ist ein Kinderzimmer. Beige z.B. ist eine Farbe, die ein Richter wahrscheinlich im Streitfall für akzeptabel halten würde.
Ich zitiere aus einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung: „Eine gemusterte Tapete in Rosa mit unterschiedlich glänzender Oberfläche entspreche zum Beispiel keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack entsprechenden Gestaltung mehr, entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 224/06). In diesen Fällen muss der Mieter bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und die Kosten dafür übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn er Türen oder Heizungsrohre in Violett oder Türkis gestrichen hat (Amtsgericht Landshut, Az. 3 C 1594/07), die Wandfarbe mit Schwämmen in Wischtechnik aufgebracht oder die Wände ungewöhnlich bemalt und marmoriert hat (Amtsgericht Hamburg, Az. 48 C 145/05). Eine hellblau marmorierte Flurtapete sei dagegen keine extreme Farbgestaltung, meinte das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 221/00).“
Alle Tapeten zu entfernen, ist wohl auch durch ein Urteil als nicht angemessen als Endrenovierung beschreiben worden. (BGH Az. VIII ZR 152/05 und VIII ZR 109/05).
4.
Also ich würde mir rechtlichen Rat holen wegen der Klausel. Vielleicht weiß ja ein anderer Experte bescheid. ich kann dazu leider nichts sagen.
Ich denke immer mehr, dass auch diese Regelung „fallen bei 3 jahren 30 prozent des betrages, was ein maler verlangen würde, an.“ auch nicht koscher ist. Das ist meiner Meinung nach eine Quotenregelung und die ist nicht zulässig.
Wieder ein Zitat:
„Beispiel: „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seinen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen.“ Solche Regeln mit starren Vorgaben sind unwirksam, entschied der BGH (Az. VIII ZR 52/06)" (aus SZ vom 03.09.09)
Wenn das so ist, könnten die ganzen Regelungen unwirksam sein. Vielleicht will der Vermieter deshalb die Lackschäden nicht als normale Abnutzung anerkennen.
Das sind meine Überlegungen - mehr weiß ich nicht
Gruß elfriede