Mietrecht-schönheitsreparaturen

ich ziehe nun nach 3 jahren aus meiner wohnung aus. beim einzug waren türen weiß lackiert und die wände nicht weiß gestrichen. es wurde lediglich davor die tapete entfernt, mit der begründung meines vermieters ich müsse beim auszug auch nicht weiß streichen.

für die türen ist im mietvertrag eine zeile, dass sie alle 10 jahre, falls dies nach dem abnutzungsgrad notwenig ist, gestrichen werden müssen. sollte man vorher ausziehen, fallen bei 3 jahren 30 prozent des betrages, was ein maler verlangen würde, an.

darf der vermieter nach nur 3 jahren 100% prozent auf den mieter umlegen weil es „angeblich“ eine außerordentliche abnutzung gibt? (die türen haben kediglich 3-4 stellen wo der lack abgesplittert ist). reicht es, wenn man die türen nur überstreicht oder muss man da wirklich alles abschleifen und neu lackieren?

für die wände steht im übergabeprotokoll, dass alle anstriche und putz von den wänden zu entfernen ist. mehr steht zum thema streichen nicht da. muss der mieter in dem fall 1-2 wände, die er farbig gestrichen hat (beige und hellblau), weiß überstreichen obwolh die wohnung anfangs nicht weiß gestrichen war?

vielleicht habt ihr fachkundigen rat für mich, ich wäre euch sehr dankbar!

Hallo,

so, wie beschrieben, müssen Sie nichts zahlen oder machen, da das geforderte nicht zulässig ist.

Lieben Gruss

mitredenwill

Hallo Daniela,

zuerst einmal zu den Türen. Es ist natürlich problematisch, abgesplitterten Lack auszubessern. Man sieht immer den Ansatz. Aber es muß sicher nicht alles runter. Man kann auch punktuell so schleifen, dass eine glatte Fläche entsteht und der Rest nur angeschliffen wird, damit die Farbe sich verbinden kann. Das ist deutlich preiswerter als ein totales abschleifen der Türen. Diese wohl von Dir bechädigten Türen wirst Du wohl bezahlen müssen. Von allen anderen nur die 30 % die im Mietvertrag vereinbart sind.

Es macht überhaupt keinen Sinn, Putz von den Wänden zu klopfen. Es muß ja dann ein Maurer kommen und die Wände neu verputzen. Wenn ich das richtig lese, sind zwei Deiner Wände farbig gestrichen, ohne dass eine Tapete darunter ist. Da solltest Du nochmal in Deinen Mietvertrag schauen. Was steht denn da zum Zustand von Wänden usw drin.
Wenn es sich bei Deinen Farben nicht um grelle knallige Farben handelt, dann ist ein Überstreichen nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden.
Am besten hilft aber immer noch ein vernünftiges Gespräch zwischen Mieter und Vermieter. Dazu wünsche ich Dir viel Glück und Erfolg.
Mit besten Grüßen, Hubert Steiger.

vielen dank für die schnelle antwort :smile:

danke für die antwort und en tipp, türen nur punktuel schleifen zu können! ich hoffe das klappt! :smile:

Hallo - bitte nicht böse sein,aber hier gibt es so viele Regelungen, da kann ich nicht richtig weiter helfen. Lg.

Hallo Daniela,

es ist schwierig, weil ja offensichtlich die Absprache wegen der weissen Wände nur mündlich erfolgt ist. Ansonsten würde ich mich an die schriftlichen Bemerkungen im Übergabeprotokoll halten.

Good luck

Erst mal das , steht im Mietvertrag der Mieter hat beim Auszug prozentual für Kosten ,auf zu kommen , die in der Zukunft für eine Renovierung der Türen anfallen könnten ! Habe ich das richtig verstanden , so eine Klausel ist nicht zulässig . Bei normaler Abnutzung der Türen reicht eine Ausbesserung der Stellen die betroffen sind , der Vermieter muss es auch zu lassen das der Mieter dies selber vornimmt oder einen anderen ,nach seiner Wahl , damit beauftragt .Das mit den Wänden ,verstehe ich nicht so ganz . Wurde die Wand gestrichen mit Tapete oder ohne , wenn Tapete vorhanden ist solltest du diese einfach entfernen , da waren ja auch vorher keine vorhanden . Ist die Farbe auf der Wand ,denke ich brauchst du hier nichts zu tun . Geige und Hellblau sind gängige Farben ,bei der Wohnraum Gestaltung . Putz von den Wänden entfernen kann wohl nicht ernst gemeint sein ! Bitte poste doch mal den genauen Wortlaut der Renovierungsklausel/phase .ich glaube das wir dann besser helfen können .

Hallo,
leider kann ich nicht weiterhelfen.Ich würde mich sofort an den Mieterbund wenden,denn mir kommt einiges sehr suspekt vor,da kann echt nur der Mieterbund genaueres sagen.LG

Normalerweise gilt das, was im Mietvertrag steht.
Schließlich haben Mieter und Vermieter den Vetrag auch unterschrieben.
Mündliche Absprachen haben daher vor Gericht keine Geltung.
Andererseits muss man auch sagen, dass manche Klauseln im Mietvertrag ungültig sind.
Das kann aber nur ein Mietrechtexperte beurteilen.
Gruß
Mike-Lohfelden

Hallo!
Meine Meinung dazu: Hier geht es nicht darum, wer was muss sondern wer was beweisen kann. Liest sich extrem verfahren und scheint ja auch schon alles vorbei zu sein. Geht also nur noch um die Kosten.
Wenn eine Rechtschutzvers. oder Mitgliedschaft im Mietverein vorliegt würde ich zum Anwalt gehen. Ansonsten rate ich zur Vorsicht.

Hallo,

also das Thema Schönheitsreparaturen ist nicht meine Spezialität.
Ich kann hier nur ein paar Kleinigkeiten anmerken:

zu den Türen
1.
es kommt darauf an, wie groß und wo die Schäden sind. Das ist nur vor Ort zu beurteilen
2.
Türen streichen ist nicht so einfach, damit ein ordentliches Ergebnis entsteht und nicht alles verschlimmbessert wird. Vor dem Streichen müssen Lackschäden ausgebessert werden - also gespachtelt werden - und dann geschliffen werden. Eine Aussage, ob nur die abgesplitterten Stellen ausgebessert werden können, kann ich nicht machen. Da müsste ich die Tür sehen und die Farbart wissen. Vielleicht haben Sie ja einen Maler an der Hand, der Ihnen eine Meinung dazu sagen kann.
Ich zitiere einen Link:
"Die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen umfasst aber auch die Verpflichtung, für die vor einem erneuten Farbanstrich erforderliche Untergrundbehandlung zu sorgen. Generell sind Malerarbeiten so vorzunehmen, dass sie bei vertragsmäßigem Gebrauch der Mietsache bis zum nächsten regulären Turnus halten., Anstriche also z.B. nicht rissig werden. (LG Münster Urteil v. 4.12.2003 - 8 S304/03 / WM 605, 2005). " (http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/s1/schoen…)
3.
Trotzdem: Spannend ist, ob der Vermieter Sie zwingen kann, die Reparaturen an den Türen von einem Maler machen zu lassen. die Urteile, die ich kenne, sagen, dass man es selber fachgerecht machen darf. Also wenn Sie es selber können oder einen Malerfreund oder eine Malerfreundin haben, würde ich das dem Vermieter sagen.
4.
Und in jedem Fall würde ich verlangen, dass der Vermieter - wenn er es veranlasst - mehrere Kostenvoranschläge einholt.

zu den Wänden und dem Putz:
1.
also das verstehe ich nicht. Wie und warum soll der Putz von den Wänden? Sie haben auf den Putz gestrichen? Dann kann meiner Kenntnis wieder darauf gestrichen werden. Im Notfall kann eine dünne Putzschicht darübergelegt werden. Manche Farben machen nämlich Schwierigkeiten. das kann aber nur ein Fachmann vor Ort sagen.
2.
Was sagt denn der Vermieter zu der Wand?
3.
Rechtlich ist mir unklar, ob diese Klausel wirksam ist. es wäre einem Mieter doch nicht zuzumuten, in einer Wohnung zu leben mit nackten ungestrichenen Wänden. Die farbliche Gestaltung ist etwas strittig. Knallige Farben muss der Mieter bei Auszug überstreichen - es sei denn es ist ein Kinderzimmer. Beige z.B. ist eine Farbe, die ein Richter wahrscheinlich im Streitfall für akzeptabel halten würde.
Ich zitiere aus einem Artikel in der Süddeutschen Zeitung: „Eine gemusterte Tapete in Rosa mit unterschiedlich glänzender Oberfläche entspreche zum Beispiel keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack entsprechenden Gestaltung mehr, entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 224/06). In diesen Fällen muss der Mieter bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und die Kosten dafür übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn er Türen oder Heizungsrohre in Violett oder Türkis gestrichen hat (Amtsgericht Landshut, Az. 3 C 1594/07), die Wandfarbe mit Schwämmen in Wischtechnik aufgebracht oder die Wände ungewöhnlich bemalt und marmoriert hat (Amtsgericht Hamburg, Az. 48 C 145/05). Eine hellblau marmorierte Flurtapete sei dagegen keine extreme Farbgestaltung, meinte das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 221/00).“
Alle Tapeten zu entfernen, ist wohl auch durch ein Urteil als nicht angemessen als Endrenovierung beschreiben worden. (BGH Az. VIII ZR 152/05 und VIII ZR 109/05).
4.
Also ich würde mir rechtlichen Rat holen wegen der Klausel. Vielleicht weiß ja ein anderer Experte bescheid. ich kann dazu leider nichts sagen.

Ich denke immer mehr, dass auch diese Regelung „fallen bei 3 jahren 30 prozent des betrages, was ein maler verlangen würde, an.“ auch nicht koscher ist. Das ist meiner Meinung nach eine Quotenregelung und die ist nicht zulässig.
Wieder ein Zitat:
„Beispiel: „Zieht der Mieter vor Ablauf der für die Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen aus, so muss er seinen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch Zahlung des unten ausgewiesenen Prozentsatzes der Kosten der Schönheitsreparaturen nachkommen.“ Solche Regeln mit starren Vorgaben sind unwirksam, entschied der BGH (Az. VIII ZR 52/06)" (aus SZ vom 03.09.09)
Wenn das so ist, könnten die ganzen Regelungen unwirksam sein. Vielleicht will der Vermieter deshalb die Lackschäden nicht als normale Abnutzung anerkennen.

Das sind meine Überlegungen - mehr weiß ich nicht
Gruß elfriede

Hallo,

der BGH hat vor Jahren schon entschieden, dass der Vermieter das „Weißstreichen“ nicht verlangen darf.

Freundliche Töne muss er hinnehmen. Ausnahmen: Bei Dunkelrot, braun, schwarz etc. was nicht zu den freundlichen Pastellfarben gehört, darf er es verlangen.

Wenn Ihre Wände also schon helle Töne haben, muss er es hinnehmen.

Gruß

Hallo,
ich würde an deiner Stelle direkt damit zum Anwalt gehen und erst einmal deinen Mietvertrag prüfen lassen. Das kostet in aller Regel im Erstgespräch nichts. Alternativ würde ich mich an den Mieterbund wenden.
Meines wissens nach müssen die Türen nur dann neu lackiert werden, wenn entsprechende Schäden daran zu sehen sind. Wie gross nun deine kleinen Macken sind, kann ich nicht beurteilen.
Was ist mit den 100% gemeint? Was heisst „außerordentliche Abnutzung“? Wie hat der Vermieter diese deklariert bzw. begründet?
Was die Wände angeht muss normalerweise nichts gemacht werden, da du ja auch unrenoviert eingezogen bist. Aber auch das ergibt sich aus den Details in deinem Mietvertrag, was dir ein Anwalt sagen kann.
Ich empfehle dir rechtlichen Beistand zu holen, egal in welcer Form.
Gruss Daylighter