Mietrecht (sind diese Klauseln rechtens ?)

Guten Tag,
meine Freundin möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei mir einziehen und will nun ihre bisherige Wohnung, kündigen.
Da ich den Mietvertrag anfangs nicht gesehen habe, habe ich eine schriftl. Kündigung mit einer frist von 3 Monaten zum Monatsende aufgesetzt.
Leider stellte sich heraus, dass im Mietvertrag als kündigungsfrist 6 Monate vereinbart sind.
Wir haben daher die Kündigung noch nicht erstellt.

Ausserdem sind dort noch ein paar Klauseln, die mir aufgrund von recherchen im Internet, sehr komisch vorkommen.

§ 2 Miete
Die Miete beträgt monatlich € 425,- füar alle genannten Räume und Teile, falls die Renovierung bei Auszug vom Mieter übernommen wird.
Falls der Mieter keine Renovierung bei Auszug übernimmt, beträgt die Miete € 475,- .

§ 5 Mietdauer
Der Mietvertrag beginnt am 15. Dezember 2007 und läuft auf unbestimmte Zeit.
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende und hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden, Übergabezustand
Der Mieter hat offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Einzug schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Meldung, so kann er sich bei Auszug nicht darauf berufen, dass ein Mangel bereits bei Einzug vorhanden war.
Ist die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem solchen versteckten Mangel behaftet, den der Vermieter nicht erkennt, so haftet der Vermieter nicht dafür und auch nicht für daraus resultierende Folgeschäden.
Schönheitsreparaturen währende der Mietdauer sind vom Mieter zu tragen. Dazu gehören Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Innentüren, Fenster (innen) in fachhandwerklicher Ausführung.
Je nach Bedarf sind Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden sowie Streichen von Heizkörpern und Rohren (Lackbeschädigungen ggf. ausbessern), ggf- Neuanbringung von Raufasertapeten und deren Streichen sowie Lasieren von Naturhölzern und –fenstern in Abstimmung mit dem Vermieter vorzunehmen.
Für Küchen und Badbereich kann sich die Zeitdauer auf ev. 2 Jahre verkürzen (Dampfentwicklung).
Die Durchführung dieser Renovierungen ist ggf. nachzuweisen.
Bagatellschäden an Installationsgegenständen (gemäß § 28 Abs. 3 der II. BVO) für Elektrizität, Wasser Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden bis im Einzelfall € 50,- sind vom Mieter zu tragen (maximal bis zu einem Gesamtbeitrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten). Ausgeschlossen sind Schäden, auf die der Mieter keinen Einfluss oder Zugriff hat.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnützung.
Beim Auszug muss der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen, die Wohnung ist wieder in den Übernahmezustand zu versetzen. Die Wohnung ist beim Auszug leer und sauber zu verlassen. Zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände (vgl. §1) sind in ordnungsgemäßdem Zustand zu übergeben.

— Meine Fragen —

  1. Sind diese Klauseln alle rechtens ?
  2. Wie kommt Sie schnellstmöglich aus dem Mietvertrag.
  3. Thema Schönheitsreparaturen
  4. Was ist wenn ich einfach mit einer Frist von 3 Monaten kündige, unbeachtet was im Vertrag steht ?

Ich möchte mich im voraus für Ihren Sachevrstand bedanken und hoffe hierzu schnellstmöglich eine Lösung zu finden.

Mfg
Lars

Hallo Lars,

zu Ihren Fragen.

  1. Nein

  2. Ihre Freundin hat eine 3 monatige Kündigungsfirst egal was im Vertrag steht, schneller kommen Sie auch nicht aus dem Vertrag heraus.
    „Nach dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge (Wohnraum), gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für einen Altmietvertrag, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Die Regelung findet sich in Art. 229 EGBGB § 3 Nr. 10.“ Zitat Ende. Für Verträge die nach 2001 und vor 2005 geschlossen worden bestand diese Regelung schon vorher.

  3. Hier verweise ich auf die folgende Internetseite:
    http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
    Renovierung ist schon ein muss, jedoch muss abgewogen werden wo ist es sinnvoll wo nicht. Ein grundsätzliches Alles renovieren gibts nicht. Dies muss mit dem Vermieter abgestimmt werden.

  4. Sollte kein Problem sein, das Gesetzt ist auf Ihrer Seite. Streubt sich der Vermieter verklagen Sie Ihn, Sie sollten das gewinnen.

  5. was interessant ist, ist der von Ihnen aufgeführte §2, wenn Ihre Freundin nicht schon 475,-€ wird der Vermieter die 50,-€ zusätzlich pro bewohnten Monat nicht durch gesetzt bekommen. Sollte Ihre Freundin 475,-€ gezahlt haben sollten Sie zu einem Anwalt gehen.

Viel Glück
Ihr Exp.

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Sehr geehrter Herr Lars,
zunächst möchte ich Sie wissen lassen, dass eine Kündigungsfrist von 6Monaten durchaus korrekt ist, wenn sie bei Vertragsabschluß von beiden Seiten (Mieter/Vermieter) durch Unterzeichnung des Mietvertrages anerkannt wurde. Dort kommen Sie mit nichts-aber auch garnichts aus dem Mietvertrag vorher raus. Nur-falls der Vermieter Kulanz zeigt und ggf.einen Nachmieter findet, der früher in die Wohnung einziehn möchte.
Da Sie über Internet verfügen, können Sie sich bezüglich der Schönheitsreparaturen in sehr vielen Gesetzen kundig machen. Fakt ist, dass der Bundesgerichtshof diese Klauses aufgehoebn hat. Leider haben danach wieder versch.Richter doch zu Gunsten der Vermieter entschieden. Was es generell nicht gibt, ist die differenzierte Angabe der Miethöhe, mal 425,00€-mal 475,00€. Das gibt es nirgends und Sie müssen nur die 425,00€ bezahlen-oder, was Sie bisher monatl.gezahlt haben.
Einen etwas nicht so feinen Tip zum früheren Auszug: Zahlen Sie 2 Monate keine Miete, wird Ihnen der Vermieter bestimmt kündigen(erst mahnen). Legen Sie sich dieses Geld auf die Seite und räumen Sie entsprechend der Kündigung d.Vermieters die Wohnung. Bei der Übergabe zahlen Sie ihm dann die Gesamtschuld-meistens sind es dann 3Monate. Auf dieser Tour sind unsere Mieter dann früher ausgezogen…
Wünsche Ihenn viel Glück
Waldi64

Hallo Lars, leider muß ich ihnen mitteilen das diese Klauseln bis auf die Erste alle Rechtens sind.
Am schnellsten kommt Ihre Freundin aus dem Mietvertrag heraus indem Sie einen Nachmieter sucht.Sie sollte sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und Ihm den Sachverhalt ehrlich schildern.Dann sollte sie einen Nachmieter suchen und mit diesem auch über eventuelle Renovierungsarbeiten sprechen ,oft möchte der Nachmieter
die Wohnung ja auch individuell gestallten so daß Ihre Freundin nicht zu streichen braucht.Wenn Sie den Vertrag ungeachtet der Kümndigungsfrist kündigen ist Ihre Kündigung nicht rechtskräftig da Ihre Freundin den Mietvertrag mit allen Fristen durch die Unterschrift anerkannt hat. Ich wünsche Ihrer Freundin eine gütliche Einigung mit dem Vermieter! MfG Doris

Hallo lieber Lars,
ich habe mir das Recht genommen in roten Lettern die Antwort zu formulieren.
Ich hofe, du kommst damit zurecht, ein IntelegenterJunge der du bist.
Mit freundlichen Grüßen
-Willi

Guten Tag,
meine Freundin möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei mir einziehen und will nun ihre bisherige Wohnung, kündigen. Da ich den Mietvertrag anfangs nicht gesehen habe, habe ich eine schriftl. Kündigung mit einer frist von 3 Monaten zum Monatsende aufgesetzt.
Leider stellte sich heraus, dass im Mietvertrag als kündigungsfrist 6 Monate vereinbart sind.
Wir haben daher die Kündigung noch nicht erstellt.
Die Kündigungsfrist beträgt bei Wohnraum 3 Monte entsprechend §573c. BGB
Ausserdem sind dort noch ein paar Klauseln, die mir aufgrund von recherchen im Internet, sehr komisch vorkommen.

§ 2 Miete
Die Miete beträgt monatlich € 425,- füar alle genannten Räume und Teile, falls die Renovierung bei Auszug vom Mieter übernommen wird. Falls der Mieter keine Renovierung bei Auszug über-nimmt, beträgt die Miete € 475,- .
Diese Art Klauseln wurde vom BGH nichtig/ungültig wekläert, da sie die Mieter unangemessen benachteiligt.

§ 5 Mietdauer
Der Mietvertrag beginnt am 15. Dezember 2007 und läuft auf unbestimmte Zeit.
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende und hat schriftlich zu erfolgen.
Diese Klausel ist ebenfalls nichtig, da sie gegen eine gesetzliche Bestimmung verstößt.

§ 6 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden, Übergabezustand
Der Mieter hat offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Einzug schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Meldung, so kann er sich bei Auszug nicht darauf berufen, dass ein Mangel bereits bei Einzug vorhanden war. Das trifft zu!
Ist die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem solchen versteckten Mangel behaftet, den der Vermieter nicht erkennt, so haftet der Vermieter nicht dafür und auch nicht für daraus resultierende Folgeschäden.
Dieser Absatz ist ebenfalls nichtig,. da der Vermieter für Schäden die von Anbeginn vorhanden waren haftbar ist. Den der Mieter hat mit dem Schaden nichts zu tun, erwürde den Mieter nur unangemessen belasten.
Schönheitsreparaturen währende der Mietdauer sind vom Mieter zu tragen. Dazu gehören Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Innentüren, Fenster (innen) in fachhandwerk-licher Ausführung.
Je nach Bedarf sind Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden sowie Streichen von Heizkörpern und Rohren (Lackbeschädigungen ggf. ausbessern), ggf- Neuanbringung von Rau-fasertapeten und deren Streichen sowie Lasieren von Naturhölzern und –fenstern in Abstimmung mit dem Vermieter vorzunehmen. Für Küchen und Badbereich kann sich die Zeitdauer auf ev. 2 Jahre verkürzen (Dampfentwicklung).
Dieser Passus ist nach Rechtspr des ses BGH nichtig, da die Frist von den gesetzlichen vorgaben abweichen und den Mieter unangemessen benachteiligen. (Bad alle 2 Jahre) Im Mustermietver-trag der Bundesregierung 1976 sind hierfür 3 Jahre vorgeehen. Darauf berufen sich auch die Gerichte.
Die Durchführung dieser Renovierungen ist ggf. nachzuweisen.
Bagatellschäden an Installationsgegenständen (gemäß § 28 Abs. 3 der II. BVO) für Elektrizität, Wasser Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden bis im Einzelfall € 50,- sind vom Mieter zu tragen (maximal bis zu einem Gesamtbeitrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten). Ausgeschlossen sind Schäden, auf die der Mieter keinen Einfluss oder Zugriff hat. (Das heißt, eine Reparatur darf nur 50,00€ betragen, gehtder betrag über 5o,00 € hat der Vermieter die Zeche zu ezahlen.)
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnützung.
Beim Auszug muss der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen, die Wohnung ist wieder in den Übernahmezustand zu versetzen. Die Wohnung ist beim Auszug leer und sauber zu verlassen. Zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände (vgl. §1) sind in ordnungsgemäßdem Zustand zu übergeben.
Der erste Satz und auch folgende Teile der Vereinbarung dürfte von der Rechtspr. verworfen werden, da dies nicht festellbar ist ob der Gebrauch der Mietsache über das normale Maß hinaus feststellbar ist. Zumal die wohnung nur von einer Person bewohnt war? Auch ist nicht bekannt, in welchen Zustand die Wohnung bei Bezug war „die Wohnung ist wieder in den Übernahme-zustand zu versetzen“ wie will er das nachweisen?.

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Hallo verehrter User,
Da ich den genauen Inhalt dieses „diffusen“ Mietvertrags nicht kenne, empfehle ich Ihnen, den örtlichen Mieterverein oder einen Fachanwalt aufzusuchen.
Besten Gruß USKO

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sorry, da müssen Sie zum Anwalt.

Guten Abend,

und danke für die Anfrage.

Schon unter Punkt 1. können wir Ihnen mitteilen, dass es sich hier um einen Knebelvertrag handelt.

Denn eine Wohnung unterliegt innerhalb der Mietdauer auch einer Abnutzung, welche der Mieter durch den Mietzins bzw. Nettokaltmiete entrichtet.

Der Vermieter ist nicht berechtigt neben der Kaution noch weiter Kosten für Renovierungen egal ob vor, während oder nach der Wohnsituation zu verlangen.

Unter Punkt 2. ist die angegeben Mietdauer zwar i. O. jedoch ist die Kündigungsfrist nicht korrekt Sie staffelt sich je nach Mietdauer oder beträgt in Bezug auf den Mieter max. 3 Monate.

Zum Thema Schönheitsreparaturen sind in der Vergangenheit diverse höchstrichterliche Urteile zu Gunsten des Mieters gefällt worden, die hier zu nennen kommt einem gewissen Arbeitsaufwand gleich. Hierzu finden Sie über diverse Internetportale sowie den Homepage des Bundesgerichtshofes die nötigen Urteile, die eine derartige Benachteiligung des Mieters nicht zulässt.

Wir können Ihnen nur raten, lassen Sie die Finger von einem derartigen Mietvertrag, da er immer noch so ziemlich gegen aktuell geltendes Recht verstößt.

Wir hoffen wir konnten helfen.

Mit freundlichen Grüssen