Guten Tag,
meine Freundin möchte zum nächstmöglichen Zeitpunkt bei mir einziehen und will nun ihre bisherige Wohnung, kündigen.
Da ich den Mietvertrag anfangs nicht gesehen habe, habe ich eine schriftl. Kündigung mit einer frist von 3 Monaten zum Monatsende aufgesetzt.
Leider stellte sich heraus, dass im Mietvertrag als kündigungsfrist 6 Monate vereinbart sind.
Wir haben daher die Kündigung noch nicht erstellt.
Ausserdem sind dort noch ein paar Klauseln, die mir aufgrund von recherchen im Internet, sehr komisch vorkommen.
§ 2 Miete
Die Miete beträgt monatlich € 425,- füar alle genannten Räume und Teile, falls die Renovierung bei Auszug vom Mieter übernommen wird.
Falls der Mieter keine Renovierung bei Auszug übernimmt, beträgt die Miete € 475,- .
§ 5 Mietdauer
Der Mietvertrag beginnt am 15. Dezember 2007 und läuft auf unbestimmte Zeit.
Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate zum Monatsende und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 6 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden, Übergabezustand
Der Mieter hat offensichtliche Mängel innerhalb eines Monats nach Einzug schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er eine solche Meldung, so kann er sich bei Auszug nicht darauf berufen, dass ein Mangel bereits bei Einzug vorhanden war.
Ist die Mietsache zum Zeitpunkt der Überlassung mit einem solchen versteckten Mangel behaftet, den der Vermieter nicht erkennt, so haftet der Vermieter nicht dafür und auch nicht für daraus resultierende Folgeschäden.
Schönheitsreparaturen währende der Mietdauer sind vom Mieter zu tragen. Dazu gehören Tapezieren, Anstreichen von Wänden, Decken, Innentüren, Fenster (innen) in fachhandwerklicher Ausführung.
Je nach Bedarf sind Tapezieren und Streichen von Decken und Wänden sowie Streichen von Heizkörpern und Rohren (Lackbeschädigungen ggf. ausbessern), ggf- Neuanbringung von Raufasertapeten und deren Streichen sowie Lasieren von Naturhölzern und –fenstern in Abstimmung mit dem Vermieter vorzunehmen.
Für Küchen und Badbereich kann sich die Zeitdauer auf ev. 2 Jahre verkürzen (Dampfentwicklung).
Die Durchführung dieser Renovierungen ist ggf. nachzuweisen.
Bagatellschäden an Installationsgegenständen (gemäß § 28 Abs. 3 der II. BVO) für Elektrizität, Wasser Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden bis im Einzelfall € 50,- sind vom Mieter zu tragen (maximal bis zu einem Gesamtbeitrag von 8 % der Jahresnettomiete innerhalb von 12 Monaten). Ausgeschlossen sind Schäden, auf die der Mieter keinen Einfluss oder Zugriff hat.
Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden und übermäßige Abnützung.
Beim Auszug muss der Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen, die Wohnung ist wieder in den Übernahmezustand zu versetzen. Die Wohnung ist beim Auszug leer und sauber zu verlassen. Zur Wohnung gehörende Einrichtungsgegenstände (vgl. §1) sind in ordnungsgemäßdem Zustand zu übergeben.
— Meine Fragen —
- Sind diese Klauseln alle rechtens ?
- Wie kommt Sie schnellstmöglich aus dem Mietvertrag.
- Thema Schönheitsreparaturen
- Was ist wenn ich einfach mit einer Frist von 3 Monaten kündige, unbeachtet was im Vertrag steht ?
Ich möchte mich im voraus für Ihren Sachevrstand bedanken und hoffe hierzu schnellstmöglich eine Lösung zu finden.
Mfg
Lars