Mietrecht / Sonderkündigungsrecht als Vermieter ?

Liebe/-r Experte/-in,

kurz zur Sachlage: wir wollen ein Zweifamilienhaus kaufen, das Platz für uns und später meiner Mutter bietet. Haben auch ein solches gefunden, nun aber das Problem: Das Dachgeschoss ist/wurde ausgebaut (2ZKB) und zwei weitere Wonungen im EG(3ZKB) und OG (2ZKB) sind vorhanden. Wir würden gerne später einmal ins OG+DG ziehen und meine Mutter ins EG. Zur Zeit ist nur die OG Wohnung vermietet, welches wir auch gerne erst einmal beibelassen würden. Wir würden ins EG ziehen. Das DG könnte man auch noch vermieten. Jetzt bin ich mir aber nicht so sicher, ob wir später den Mietern (wenn meine Mutter in ca. 2-4 Jahren zu uns zieht) kündigen können. Geht da der Grund Eigenbedarf? Obwohl im DG auch noch eine Wohnung vorhanden ist? Kann man beide Parteien mit dem Sonderkündigungsrecht des Vermieters kündigen? Die Immobilie kommt für uns ja nur in Frage, wenn gewährleistet ist, dass wir in ca. 5-7 Jahren alleine dort leben können.

Vielen Dank schon einmal und liebe Grüße

Hallo Janine,
Eigenbedarf, wenn deine Mutter pflegebedürftig wäre, ist sicherlich dann kein Problem.
Ansonsten bin ich mir nicht sicher. Wenn ihr für euch die Wohnung haben möchtet, ist das etwas anderes, aber bei Verwandten?
Vielleicht kann euch jemand anderes aus diesem Forum konkrete Antwort geben.

Viel Erfolg.

liebe Grüße
Ulla

Sonderkündigungsrecht:

Rausschmiss ohne Grund
Wenn der Vermieter mit im Haus wohnt, darf er dem Mieter in manchen Fällen ohne Angabe von Gründen kündigen. Das Sonderkündigungsrecht gilt allerdings nur in Zweifamilienhäusern.
Im selbstbewohnten Zweifamilienhaus hat der Vermieter ein Sonderkündigungsrecht, das ihn berechtigt, das Mietverhältnis ohne Grund zu beenden. Es müssen also nicht einmal Spannungen zwischen Mieter und Vermieter bestehen.

Für die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses muss der Vermieter stets ein berechtigtes Interesse nachweisen. Nicht so bei der Kündigung eines Mietverhältnisses in einem Zweifamilienhaus, das neben dem Mieter auch der Vermieter bewohnt. Gleiche Grundsätze gelten, wenn der Vermieter Teile seiner Wohnung untervermietet.

Voraussetzungen für das Sonderkündigungsrecht

Das Sonderkündigungsrecht des Vermieters im selbstbewohnten Zweifamilienhaus setzt voraus,

dass sich die Wohnung des Mieters und die des Vermieters in einem Gebäude befinden und
dass der Vermieter selbst in dem Gebäude wohnt und
das Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen hat.

Kündigungsfrist

Macht der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB Gebrauch, so verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate. Die vom Vermieter zu beachtenden Kündigungsfristen verlängern sich nach fünf und acht Jahren seit Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Die Kündigungsfrist beträgt also je nach Dauer des Mietverhältnisses mindestens sechs und höchstens zwölf Monate.

Kündigungserklärung

Der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht muss in der Kündigungserklärung für den Kündigungsempfänger verständlich dargestellt sein. Dieser muss aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens erkennen können, dass der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB Gebrauch macht.

Sozialklausel

Der Mieter kann der Sonderkündigung widersprechen, wenn Härtegründe im Sinne der Sozialklausel des § 574 BGB vorliegen. In dem Fall muss das Gericht zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters und denen des Mieters, seiner Familie sowie von anderen Haushaltsangehörigen abwägen. Außerdem kann der Mieter unter Umständen eine Räumungsfrist oder Vollstreckungsschutz beantragen.

EIGENBEDARF

Die Kündigung wegen Eigenbedarf des Vermieters (sog. Eigenbedarfskündigung) ist der häufigste Kündigungsgrund im Mietrecht. Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder ein zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Im Streitfall muss der Vermieter den Eigenbedarf darlegen und beweisen.

Die Regelung hinsichtlich der Eigenbedarfskündigung findet sich in § § 573 Absatz 2 Nr. 2 BGB.

  1. Form und Inhalt der Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung muss schriftlich erfolgen und begründet werden.

Die Begründung der Kündigung muss den konkreten Sachverhalt enthalten, auf den der Vermieter den Eigenbedarf stützt. Ebenfalls erforderlich ist die Angabe der Person(en), für die die Wohnung genutzt werden soll. Soll der Eigenbedarf für Personen geltend gemacht, die nicht zum engeren Familienkreis gehören, so muss der Vermieter zusätzlich darlegen, worauf die besonderen sozialen Kontakte beruhen, die seine moralische Verpflichtung für den Wohnbedarf der betreffenden Person begründen. Des weiteren ist die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses erforderlich sowie konkrete angaben zu den Wohnverhältnissen.

Das Kündigungsschreiben muss den Mieter auch auf das Widerspruchsrecht bei Vorliegen einer sozialen Härte hinweisen.

  1. Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Eigenbedarfskündigung vorliegen müssen

Eigenbedarf ist gegeben, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich oder eine andere vom Gesetz genannte Bedarfsperson benötigt.

  1. Was sind Bedarfspersonen?

Bedarfspersonen sind der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen und die Angehörigen seines Hausstands.

a) Hierher gehören zu einen Personen zu denen enge familiäre Bindungen bestehen. Gemeint sind Personen, die dem Vermieter persönlich nahestehen und/oder denen er rechtlich oder zumindest moralisch zur Unterhaltsgewährung oder sonstigen Fürsorge verpflichtet ist. Das sind die Mutter; der Vater; Tochter und Sohn, selbst wenn sie die Wohnung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nutzen wollen; der getrennt lebende Ehegatte; Bruder und Schwester; die Schwiegereltern; der Lebenspartner; Enkelkinder.

b) Ausnahmsweise kann Eigenbedarf auch für Personen geltend gemacht werden, zu denen besondere soziale Kontakte bestehen. Beispiele: Schwager, Schwägerin, Neffen, Nichte, Cousin, Cousine, Onkel, Tante, Stiefsohn, Stieftochter. Insoweit ist die Rechtsprechung jedoch nicht einheitlich.

c) Andererseits kann ein bestimmter Grad von Verwandtschaft oder Schwägerschaft nicht gefordert werden. Deshalb sind auch Hausangestellte und solche Personen, die der Vermieter bereits für dauernd in seinem Haushalt aufgenommen hat, z.B. Pflegepersonen, Bedarfspersonen in diesem Sinne.

Wichtig:
Soll der Eigenbedarf für Personen geltend gemacht, die nicht zum engeren Familienkreis gehören (siehe oben b und c), so muss der Vermieter zusätzlich darlegen, worauf die besonderen sozialen Kontakte beruhen, die seine moralische Verpflichtung für den Wohnbedarf der betreffenden Person begründen.

  1. Wann benötigt der Vermieter die Wohnung?

Eine Notlage ist insofern nicht erforderlich. Ausreichend ist vielmehr, dass der Vermieter vernünftige, nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme der Wohnung hat. Dies ist letztlich eine Einzelfallentscheidung.

Insofern kann es ausreichen:

dass der Vermieter die Wohnung gekauft hat, um darin seinen Lebensabend zu verbringen;
wenn der Vermieter nur eine teurere oder zum Arbeitsplatz wesentlich ungünstiger gelegene Wohnung hat;
wenn der Vermieter den Wunsch hat Wohn- und Arbeitsstätte im gleichen Haus zu haben;
wenn bei einem Familienangehörigen Wohnraumbedarf besteht;
das eine Pflegeperson in die Wohnung aufgenommen werden sollen;
es genügen auch persönliche Gründe, wie Arbeitsplatzwechsel, Heirat oder die Absicht ein Kind zu bekommen.
Nicht ausreichend ist:

der bloße Wunsch des Vermieters die Wohnung zu nutzen,
die Nutzung für das Kind, wenn dieses in der Wohnung überzogen großzügig wohnen soll.

Der Eigenbedarf muss zunächst zum Zeitpunkt der Kündigung bestehen. Aber auch während der Kündigungsfrist und - wenn der Kündigung ein Rechtsstreit folgt - während des gesamten Räumungsprozesses, muss der Eigenbedarf bestehen bleiben.

  1. Der Eigenbedarf entfällt während der Kündigungsfrist oder des Räumungsprozesses

Wenn der Eigenbedarf während der Kündigungsfrist entfällt, wird die Kündigung unwirksam. Der Vermieter muss den Mieter hierüber informieren. Tut er das nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Auch wenn der Eigenbedarf während des Räumungsprozesses (vor Schluss der mündlichen Verhandlung) entfällt, ist das Festhalten an der Kündigung unzulässig.

Hallo, nach meinem Wissensstand kommt sehr wohl der Kündigungsgrund Eigenbedarf in Betracht. Die Wohnung im DG soll ja wohl irgendwann mal zu Ihrer Wohnung im OG dazugeschlagen werden, damit Sie mehr Platz haben?
Außerdem kann Ihrer Frau Mutter, ich gehe davon aus, dass es keine junge Frau mehr ist, auf Dauer nicht zugemutet werden, im OG bzw. DG zu wohnen, also!

Grüße, Zita

Wenn die Wohnungen nicht identisch sind können Sie schon wegen Eigenbedarfs kündigen. Bspw. macht es ja einen Unterschied, ob Sie eine 2 oder eine 3-ZKB selbst benötigen. Die genaue Entscheidung ist aber eine Frage des Einzelfalles.

Viele Grüße!

das weis ich nicht.

Hallo Janine,

selbstverständlich kannst du jederzeit das Mietverhältnis bei Eigenbedarf für deine Familie als auch wenn deine Mutter zu dir/euch ziehen will. Da gibt es keine Schwierigkeiten.

In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit eine befristete Regelung dahin gehend zu vereinbaren, in dem man für eine Anzahl von Jahren ein Kündigungsverzicht vereinbart. Damit kann man dem Mieter eine gewisse Sicherheit vermitteln, dass er kurzfristig nicht damit rechnen muss, dass er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf kurzfristig gekündigt bekommt. Meines Erachtens gebietet dies auch die Fährnis einem Mieter gegenüber. Den für ihn ist ein Umzug auch eine größere Investition.

Ich habe zu den beiden Komplexen Fragen Eigenbedarfskündigung und Kündigungsverzicht je einen Kommentar herausgesucht, die von hervorragenden Kommentatoren geschrieben wurden die gleichzeitig Vorsitzende Richter an einem Landgericht sind oder waren. Sie sind zwar sehr ausführlich, beleuchten aber alle Facetten, die von Interessen sein sollten. Selbstverständlich kann man darauf auch verzichten, wenn man es sowieso vorhat, einen Rechtsanwälte zu konsolidieren.

Solltest du bereit sein mir deine E-Mail-Adresse mitzuteilen, werde ich diese Kommentare dir zukommen lassen. Meine E-Mail-Adresse lautet: [email protected].

Mit freundlichen Grüßen

Willi

Hallo,

vielen Dank für die schnelle Rückantwort. Wie kann ich mich denn in diesem Fall absichern? Zum Anwalt gehen? Für weitere Tipps schonmal vielen Dank.

MfG
Janine

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo, Danke für die Anfrage, da muß ich ehrlich gesagt passen, da meine Kenntnisse sich mehr auf die
Rechte der Mieter beziehen und so einen Fall habe ich
noch nicht gehabt.
Klar, Eigenbedarf gilt bei der nächsten Angehörigen, der Mutter von Ihnen, wie die Gesetzeslage vielleicht in drei bis fünf Jahren ist, wird eventuell niemand beantworten können.
Mein Rat daher, einen Fachanwalt befragen, wünsche gutes Gelingen und alles Gute, A.K.

Hallo,

m.E. stellt auch die Unterbringung der Mutter einen Eigenbedarf dar. Dies gilt auch, wenn nur die Wohnung im EG für die Mutter geeignet ist, d.h. die Mutter kann nicht auf die Wohnungen im OG bzw. DG verwiesen werden.
Die gesundheitliche Notwendigkeit im EG zu wohnen muß natürlich gut begründet werden.

Ansonsten sind Eigenbedarfskündigungen immer riskant, so dass ich unbedingt eine Beratung bei einem Fachanwalt für Mietrecht für angebracht halte.
Das finanzielle Risiko ist ansonsten zu groß.

Ich hoffe dies hilft ein weing.

Gruß
Sebastian

dein Eo

Hallo guten Tag
Sie müssen aufpassen wie lange der Mietvertrag im OG läuft?.
Natürlich können Sie für sich und ihrer Mutter „Eigenbedarf“ anmelden.
Mein Rat: Machen Sie „Zeitmietverträge“ z.B. Mietvertrag läuft 4 Jahre und endet am…
So können Sie sich Zeit, Ärger und Geld sparen.
Den bestehenden Mietvertrag im OG müssen Sie beachten und gegebenenfalls eine andere vereinbarung treffen.
mit freundlichen Grüßen a.g.