Mietrecht - Tod des Mieters

Guten Tag,

nachdem es in der Familie einen plötzlichen Todesfall gab, muss ich mich u.a. mit der Auflösung der Wohnung der Verstorbenen und somit auch mit der Kündigung des Mietvertrages befassen.

Im Mietvertrag fand ich lediglich den Hinweis, dass für die Kündigung des Vertrages die gesetzlichen Regelungen gelten würden, und genau darauf beziehen sich nun auch meine Fragen:

  1. Wie sehen die gesetzlichen Kündigungsfristen konkret aus?

  2. Gibt es gesonderte gesetzliche Bestimmungen bei Tod des Mieters, so dass z.B. aufgrund des Todesfalles des Mieters das Mietverhältnis entsprechend eher (sofort) beendet/aufgehoben werden könnte, oder bestehen da gar keine Hintertürchen oder Möglichkeiten?

  3. Gibt es ansonsten irgendeine Möglichkeit, aus so einem Mietvertrag schneller heraus zu kommen, vor allem im Hinblick darauf, dass keiner der Hinterbliebenen finanziell so ausgestattet wäre, dass er für weitere Mieten aufkommen könnte und die Verstorbene selbst hatte auch keine Hinterlassenschaften, also zumindest nichts von materiellem Wert (von ideellem für uns allerdings schon, weswegen wir dennoch auf keinen Fall das Erbe ausschlagen wollen, da dann ja alle ihre Habseligkeiten einfach auf den Müll kommen würden, und das wollen wir natürlich vermeiden).

Ich hoffe wirklich, dass mir hier jemand helfen kann, denn das Ganze ist einerseits sehr dringend und liegt mir andererseits auch sehr am Herzen, da es schrecklich für mich ist, in meiner Trauer muss ich mich nun auch noch zusammen reißen und mich im deutschen Gestzesdschungel und Behördenkram aufhalten, dabei ist mir einfach nur nach Zusammenbrechen und Trauern zumute, und ich weiss derzeit nicht, wie ich das alles durchstehen soll, daher wäre ich wirklich echt froh, wenn mir jemand erklären könnte, wie ich diesen Mietvertrag eher los werde als in 3 Monaten, da davon tatsächlich abhängt, ob das Erbe angetreten werden kann oder ausgeschlagen werden muss.

Vielen lieben Dank und freundliche Grüße an alle, die sich die Zeit genommen haben, dies zu lesen, danke!

Icequeen

Dazu folgender Auszug aus „Mietlexikon.de“:

Die Mietvertragsparteien haben bezüglich des Mietverhältnisses ein fristgebundenes Sonderkündigungsrecht. Hat der Verstorbene alleine in der Wohnung gelebt, können sowohl der Vermieter als auch die Erben den Mietvertrag innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB). Diese Frist läuft ab Kenntnis von dem Todesfall.

Im vorliegenden Fall können mithin sowohl der Vermieter als auch die Erben eine Kündigung des Mietvertrages mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten aussprechen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB) Kündigungen, die nicht dieser Form entsprechen, sind unwirksam.


Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt bei Wohnraum für den Mieter und dessen Erben ebenfalls 3 Monate. Nach Fristablauf für das Sonderkündigungsrecht kann - je nach Einzelfall – u. U. eine längere im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist beachtet werden müssen.

Beide Parteien haben also einen Monat lang Zeit, sich zu überlegen, ob sie eine Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen wollen.

Mein Beileid vorweg! Den Vermieter hat trifft sicher keine Schuld für das Ableben Ihre Familienmitgliedes.Insofern kann er erwarten ,dass auch durch die Erben Vertragsbedingungen eingehalten werden.Er muß innerhalb der Kündigungsfrist die Möglichkeit haben , einen neuen Mieter zu suchen.Unter Umständen läßt sich die Kaution ja für restlichen Mieten nutzen.Allerdings bleibt unklar , warum sie die Miete nicht zahlen wollen , wenn sie doch beim Erbantritt auch die Bestattungskosten übernehmen müssen.Es gibt, glaube ich, nicht die Möglichkeit nur ein halbes Erbe anzutreten …entweder oder !
MfG G.Ziesche

Mein Beileid vorweg!

Danke.

Allerdings bleibt unklar , warum sie die Miete nicht

zahlen wollen , wenn sie doch beim Erbantritt auch die
Bestattungskosten übernehmen müssen.Es gibt, glaube ich, nicht
die Möglichkeit nur ein halbes Erbe anzutreten …entweder oder

Entschuldigung, aber was heisst denn bitte, wir „wollten“ die Miete nicht zahlen??? Das trifft wohl kaum den Punkt, sondern der Punkt ist, wir können das einfach nicht, da wir nicht so viel Geld haben!

Die Bestattungskosten sind im Übrigen durch eine Sterbegeldversicherung abgedeckt, die die Verstorbene selbst abgeschlossen und bezahlt hatte, aber darüber hinaus ist eben kein Geld vorhanden, aber das heisst ja dennoch nicht, dass für uns als Angehörige ihre Sachen, ihre Möbel, ihre persönlichen Dinge usw… ohne Wert sind, auch wenn sie nicht im eigentlichen (materiellen Sinne) von Wert sind, und somit auch durch Verkauf kein nennenswertes Kapital erbringen würden, mit dem die restlichen Kosten wie z.B. weitere 3 Mieten, Telefonrechnung, Stromrechnung, Kreditvertrag… usw. ausgeglichen werden könnten.

Leider gibt es in Deutschlands Behörden keinen Platz für Pietät und Anstand, es zählt nur das Geld --> wenn die Verstorbene noch finanzielle Verbindlichkeiten hatte und die Erben nicht in der Lage sind, das Geld aufzubringen, dann bliebe ja nur noch, das Erbe auszuschlagen, und das ist wohl so ziemlich das Unmenschlichste, was dann abgeht:

Dann kommt jemand (sowas ähnliches wie ein Gerichtsvollzieher), stöbert in der Whg. der Toten rum, sieht nach, ob da irgendwas von Wert sein könnte, wenn ja, dann wird das versteigert, um daraus die Verbindlichkeiten so weit als möglich zu decken, und falls nicht, dann wird alles, und damit meine ich restlos ALLES, in einen Container geworfen, und die Angehörigen haben noch nicht einmal ein Andenken an ihre Mutter!

Deshalb möchte ich diese Sache unbedingt vermeiden, wobei aber dennoch niemand gesagt hat, dass wir nicht zahlen „möchten“!

Dennoch danke für den Hilfeversuch, zumindest die Auszüge aus dem Mietrecht waren ja durchaus hilfreich für mich

Dankeschön.

Das heisst dann also, unter 3 Monaten geht’s definitiv nicht ab?

Wenn die idellen Dinge keine materiellen Wert haben ,dann stellen Sie diese sicher bevor sie das Erbe aussschlagen.u.U. läßt sich selbst bei der Beräumung noch etwas sicherstellen ,wenn es eh entsorgt wird.
MfG

Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Kündigungsfrist bei Tod des Mieters
In dem Fall des Todes des Mieters, können der Vermieter und der/die Erbe(n) den Mietvertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats außerordentlich kündigen.
Achtung - Übergangsregelung:
Für Mietverhältnisse, die am 01.09.2001 bereits bestanden haben und bei denen der Tod des Mieters vor diesem Datum eingetreten ist, gilt der alte § 569a BGB weiter. Die außerordentliche Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Beispiel: Stirbt der Mieter am 13. März, so ist der erste zulässige Termin für den die außerordentliche Kündigung erfolgen kann, der 30. Juni. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vermieter und die Erben bis zum dritten Werktag des April die Möglichkeit haben, mit der 3-Monats-Frist zum Ablauf des Monats Juni zu kündigen.
Lassen die Kündigungsberechtigten diesen Termin verstreichen, so ist die Ausübung des Sonderkündigungsrechtes nicht mehr möglich. Dies ist insbesondere für den Vermieter relevant, da dieser hinsichtlich einer ordentlichen Kündigung ein ‚berechtigtes Interesse‘ benötigt. Die Erben müssen, wenn sie die Frist verstreichen lassen, uU die längere Frist des § 565 Absatz 2 Satz 2 BGB in Kauf nehmen.
Für Mietverhältnisse, die nach dem 01.09.2001 geschlossen wurden bzw. für bereits bestehende Mietverhältnisse, bei denen der Mieter nach dem 30.08.2001 verstirbt, gilt: Die Kündigungsfrist beginnt mit der Kenntnis vom Tod des Mieters und mit der Kenntnis davon, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung mit anderen Personen nicht erfolgt ist.

Beachten Sie bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO

Dankeschön.

Das heisst dann also, unter 3 Monaten geht’s definitiv nicht
ab?

Richtig

Guten Morgen und zunächst mein Beileid zum Ableben des Mieters-Ihrem Angehörigen.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt laut BGB 3Monate, leider auch beim Ableben des Mieters.
Doch zunächst muß aus der Erbengemeinschaft ein Angehöriger eine Vollmacht von allen Erben unterschrieben(ist ganz wichtig) erhalten, um die Kündigung/Wohnungsübergabe und damit sämtl.Dinge erledigen zu können. Sie könnten versuchen, einen Nachmieter für die Wohnung zu finden, der bereit ist-früher als in den 3Kündigungsmonaten-, in die Wohnung einzuziehen. Doch dabei hat immer der Vermieter die letzte Entscheidung zu treffen, denn er MUSS nicht jeden Interessenten akzeptieren. In der jetzigen Zeit werden auf jeden Fall finanz.Sicherheiten abgefordert, meistens die Schufa abgerufen usw. Sie können auf Kulanzbasis den Vermieter bitten, auf Ihre finanz.Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, dass er ggf.die Kaution (falls gezahlt) mit in die 3monatige Zeit nimmt, sodass der Betrag weniger wird, aber er MUSS auch das nicht akzeptieren. Sollten alle Erben Hartz IV (mit Nachweis)beziehen, sollte das der Vermieter wissen, dann kann er eigentlich nichts fordern und Sie müßten die Arge um Hilfe bitten. Erfahrungsgemäß hat sich das dann von selbst erledigt.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei dieser unschönen Angelegenheit. Sollten Sie weitere Fragen haben, beantworte ich Sie Ihnen gern.
MfG
Waldi 64

Guten Tag Icequeen,
gem. $ 564 BGB treten wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt. Erbe als auch Vermieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter lautet: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die einzige weitere Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses besteht in der entsprechenden Einigung mit dem Vermieter. Ansonsten bleibt nur eines: Sofort und schnellstmöglich die Kündigung erklären. Allerdings muss die Kündigung von den Erben und zwar von allen Erben gemeinsam erklärt werden. Zum Nachweis Ihrer Erbenstellung benötigen Sie ggf. einen Erbschein, den Sie beim Nachlassgericht beantragen können, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de