Mietrecht: Überbelegung

In einer an eine Einzelperson vermietete 2 Zimmer Wohnung
gastieren seit April 2002 nahezu jedes Wochenende von
Freitag Mittag bis Montag Morgen eine weitere Person und
2 Kinder. Es sind so gesehen nie 6 Wochen am Stück. Ab
wann kann ich als Vermieter etwas dagegen unternehmen? Und:
ist es gerechtfertigt den Mieter noch länger bei den
personenbezogenen Nebenkosten ( Müll und Wasser zur Hälfte )
als Einzelperson zu betrachten?

Hallo Pia,

In einer an eine Einzelperson vermietete 2 Zimmer Wohnung
gastieren seit April 2002 nahezu jedes Wochenende von
Freitag Mittag bis Montag Morgen eine weitere Person und
2 Kinder. Es sind so gesehen nie 6 Wochen am Stück. Ab
wann kann ich als Vermieter etwas dagegen unternehmen?

Um Gäste Deiner Mieter und Besuchszeiten hast Du Dich als Vermieterin überhaupt nicht zu kümmern. Es geht Dich schlicht nichts an. Ein anderer Fall liegt nur vor, wenn noch weitere Personen fest einziehen.

ist es gerechtfertigt den Mieter noch länger bei den
personenbezogenen Nebenkosten ( Müll und Wasser zur Hälfte )
als Einzelperson zu betrachten?

Auch von dieser Problematik solltest Du dringend die Finger lassen. Vielleicht baden Mieter und Besucher nur zu Zweit?! Das hat Dich als Vermieterin nicht zu interessieren. Es ist Dir aber unbenommen, für alle Mieter Verbräuche nicht mehr pauschal, sondern nur nach tatsächlichem Verbrauch zu berechnen, sofern Du z. B. alle Wohnungen mit Wasseruhren ausstattest.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Wolfgang hat Dir bereits die zutreffende Antwort gegeben. Als Vermieterin hast Du hier eine relativ schlechte Position.

Die Kosten des Wasserverbrauches ( Wasseruhren einbauen) und der Müllabfuhr ( Satzung des Abfallverbandes massgeblich) kannst Du derzeit nicht naderst bewerten. Wenn aber für den Besuch zum Beispiel gewaschen wird, obwohl die Mieterin weiss, dass die Kosten personenbezogen sind, musst Du die Mieterin abmahnen und in der Abmahnung für den Wiederholungsfall gleichzeitig androhen, dass fristlos gekündigt wird. Hält sich die Mieterin nicht an diese Abmahnung, dann fristlos kündigen, weil der Hausgemeinschaft durch das Verhalten dieser Mieterin ein Zusammenleben nicht länger zumutbar ist. Kündigen unter Bezug auf die Abmahnung und nach § 569 Ziff. 2 i.V.m. § 453 BGB. Bitte auch hinweisen, dass der Mieter schriftlich der Kündigung unter Angabe der Gründe ein Widerspruchsrecht hat.

Deinen Mietern würde ich raten, wenn die Kosten der Wasserversorgung mehr als monatlich pro Person 5,70 EUR betragen, die darüber hinausgehende Zahlung zu verweigern und wegen grober Unbilligkeit zuraten, Dich aufzufordern, umgehend Wasseruhren einzubauen. Im Übrigen musst Du ohnehin bis derzeit noch unklar - wahrscheinlich 2006 - soweit technisch möglich, Wasseruhren einbauen lassen.

GRuss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Um Gäste Deiner Mieter und Besuchszeiten hast Du Dich als
Vermieterin überhaupt nicht zu kümmern. Es geht Dich schlicht
nichts an. Ein anderer Fall liegt nur vor, wenn noch weitere
Personen fest einziehen.

Natürlich nicht, es geht aber um den Tatbestand der Überbelegung.
Würde der Mieter die Personen für mehr als 6 Wochen aufnehmen,
läge ein Überbelegung vor.

Auch von dieser Problematik solltest Du dringend die Finger
lassen. Vielleicht baden Mieter und Besucher nur zu Zweit?!
Das hat Dich als Vermieterin nicht zu interessieren. Es ist
Dir aber unbenommen, für alle Mieter Verbräuche nicht mehr
pauschal, sondern nur nach tatsächlichem Verbrauch zu
berechnen, sofern Du z. B. alle Wohnungen mit Wasseruhren
ausstattest.

Geht nicht, sonst hätte ich es schon längst gemacht; es handelt
sich um ein Haus von 1920.

Um Gäste Deiner Mieter und Besuchszeiten hast Du Dich als
Vermieterin überhaupt nicht zu kümmern. Es geht Dich schlicht
nichts an. Ein anderer Fall liegt nur vor, wenn noch weitere
Personen fest einziehen.

Natürlich nicht, es geht aber um den Tatbestand der
Überbelegung.

Duh?

Würde der Mieter die Personen für mehr als 6 Wochen aufnehmen,
läge ein Überbelegung vor.

Tut er doch aber nicht, ergo -> keine Überbelegung, ergo -> geht’s auch nicht um Überbelegung, ergo -> geht’s Dich nix an.

Das ist so ungefähr, als wolltest Du mich anzeigen, weil ich bei grün über die Ampel gehe - ich könnte ja auch bei rot rübergehen, und das darf ich ja nicht!

Gruß,

Doc.

1 „Gefällt mir“

Hallo,

Würde der Mieter die Personen für mehr als 6 Wochen aufnehmen,
läge ein Überbelegung vor.

Ich weiss nicht, woher Du diesen Hinweis hast. Er ist aber nicht richtig. Erst wenn jemand dauerhaft länger als drei Monate in der Wohnung wohnt, muss er dies dem Vermieter melden. Wobei zu beahcten ist, dass der Mieter dann ohnehin sich beim Einwohnermeldeamt melden muss. Alles andere sind Besuche. Du teilst ja selbst mit, dass es nur das Wochenende ist. Hier kannst Du nur jemand untersagen, wenn dies festgestellt werden sollte, dass die Wäsche mitgebracht wird und auf Kosten der Mieter Deiner Wohnanlage gewaschen wird, dass dies zu unterlassen ist.

Geht nicht, sonst hätte ich es schon längst gemacht; es
handelt
sich um ein Haus von 1920.

Dann würde ich mal über eine Modernisierung nachdenken !!

Gruss Günter

Dann würde ich mal über eine Modernisierung nachdenken !!

Eigentlich wollte ich Dir auf diesen Kommentar antworten,
aber ich schenk es mir. Danke für die „fachlich kompetente
Ferndiagnose“.

was war denn daran falsch??? (o.w.t.)

Dann würde ich mal über eine Modernisierung nachdenken !!

Eigentlich wollte ich Dir auf diesen Kommentar antworten,
aber ich schenk es mir. Danke für die „fachlich kompetente
Ferndiagnose“.