Mietrecht : Überlassung von Wohnungseinrichtungen

Hallo zusammen !

Der Vermieter eines Einfamilienhauses schliesst z. B. Mitte Mai 2011
mit den Mieter einen Einheitsmietvertrag ab. Das Mietverhältnis beginnt zum 1.9.2011 . Unter § 17 " Sonstige Vereinbarungen " wird schriftlich fixiert, das das Einfamilienhaus bereits zum
1.7.2011 zwecks Durchführung von Renovierungsarbeiten vom Mieter betreten werden darf. Weiterhin ist unter diesem Punkt aufgeführt : " Die verbleibende Einrichtung wird dem Mieter kostenlos überlassen ".

In der 3. Juli Woche 2011 muss der Vermieter feststellen, das die komplette Küche, das Schlafzimmer und z. B. sämtliche Gartenmöbel incl Rasenmäher aus der Garage vom Mieter - in einer Nacht- und Nebel-Aktion - abgeholt wurden. Offensichtlich in der Annahme diese würden ihm gehören und er könnte damit machen was er möchte. Der Vermieter ist allerdings nur von einer Nutzung für die Dauer des Mietverhältnisses ausgegangen.

Wie ist dieser fiktive - oder auch tatsächlich aufgetretende - Sachverhalt rechtlich zu bewerten ? Hat sich der Mieter die Gegenstände widerrechtlich angeeignet ? Falls ja, mit welcher Begründung ? Ist es zielführend Strafanzeige wegen Diebstahl zu erstatten bzw. den Mietvertrag fristlos zu kündigen ?
Danke für Ihre/Eure Anmerkungen !

Hi rolly,

vielleicht helfen die Definitionen von Eigentum und Besitz in diesem Thema weiter:

Eigentum bedeutet die rechtliche Herrschaft über eine Sache.
Besitz beschreibt die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, jedoch nicht die rechtliche.

Die Mietsache, die mittels des Mietvertrages in den Besitz des Mieters übergeben worden ist, bleiben dennoch im Eigentum des Vermieters.

Der Mieter hat kein Recht sich die Sache „einzuverleiben“.

Hallo,

„Die verbleibende Einrichtung wird dem Mieter
kostenlos überlassen“.

Hmmm…
Gemeint war von Vermieterseite aus, dass die Dinge kostenlos mitvermietet wurden, richtig?
Das „überlassen“ könnte man IMHO aber auch so verstehen, dass die Dinge verschenkt wurden.

Anderer Gedanke:
Der Mieter ist ja nicht verpflichtet, die kostenlos mitgemietete Einrichtung während der Mietzeit zu nutzen, er dürfte sie auch irgendwo anders einlagern. Bei Mietende müssen sie halt wieder da sein.

Warum spricht der Vermieter nicht einfach mal mit seinem Mieter?

Grüße von
Tinchen

Überlassung von Wohnungseinrichtung
Zunächst Dank für den hilfreichen Hinweis,
D. h. der Mieter ist der Besitzer der Wohnung nebst den Einrichtungsgegenständen und der Vermieter ist der Eigentümer.
Dann stellt sich folgende Frage : Das Mietverhältnis beginnt erst zum 1.9.2011 . Die Einrichtungsgegenstände wurden bereits vor diesem Datum - also vor dem Einzug - entfernt ( gemäß Vereinbarung im Mietvertrag können von Anfang Juli bis Ende August bereits Renovierungsarbeiten durchgeführt werden ). Ist der Mieter aktuell überhaupt schon der Besitzer der Wohnung bzw. der Einrichtungsgegenstände ? Erfolgt ein Besitzübergang erst mit Einzug ?

Überlassung von Wohnungseinrichtun
Die Möglichkeit zur einvernehmlichen Klärung ist nach dieser Aktion nicht mehr möglich. Es handelt sich bei der Einrichtung nicht um Sperrmüll sondern um hochwertige Gegenstände mit einem nicht unerheblichen Zeitwert in einer 4-stelligen Größenordnung. Selbst der Rasenmäher aus der Garage wurde mitgenommen - und diese Aktion vor Beginn des Mietverhältnisses zum 1.9.2011 in der 2-monatigen Renovierungsphase.
Ja, die Einrichtung sollte kostenlos mit vermietet werden bzw. im Haus verbleiben.
Die Formulierung " überlassen " ist in der Tat unglücklich.

Hallo,

aufgrund der Formulierung würde ich sagen „Vor Gericht und auf hoher See…“
Eine Strafbare Handlung sehe ich allerdings bei der Sachlage weniger… allenfalls eine zivilrechtliche Klärung wäre angebracht, falls der VM das Risiko eingehen will.

Gruss HighQ

Hallo!

Die Möglichkeit zur einvernehmlichen Klärung ist nach dieser
Aktion nicht mehr möglich.

Eine Aktion, die aber nur aus Vermietersicht eine Unding war. Der Mieter hat vermutlich in gutem Glauben gehandelt.

Ja, die Einrichtung sollte kostenlos mit vermietet werden bzw.
im Haus verbleiben.

„Kostenlos mitvermietet“ - geht es darum, etwaige Ersatzansprüche des Mieters zu vermeiden, wenn was kaputtgeht?

Die Formulierung " überlassen " ist in der Tat unglücklich.

Eine „kostenlose Überlassung“ wäre für mich definitiv ein Geschenk und nichts anderes.

Abgesehen davon: Selbst beim „kostenlosen mitvermieten“ ist der Mieter nicht verpflichtet, die Sachen zu benutzen - er kann sie auch einlsgern und zum Ende des Mietvertrages wieder ins Haus stellen.

Der Vermieter sollte sich an die eigene Nase fassen und mit dem Mieter reden. Schließlich hat er sich die Misere zum guten Teil selbst eingebrockt. Eine Strafanzeige oder gar eine Kündigung wegen Verlust des Vertrauensverhältnisses wäre mE starker Tobak.

Gruß,
Max