Mietrecht und Mietvertrag

Mein Mieter meinte jetzt, dass er bei Auszug nicht streichen müsse. Die Wohnung befindet sich in Bayern
Hier die Klausel mit den Schönheitsreparaturen:

§ 7 Schönheitsreparaturen
(1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter ( im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: )in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre,in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
(2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören:
das Tapezieren, das Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von Innen.
(3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen. Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.
(4) Die Schönheitsreparaturen und die Instandhaltung der Wohnung sind, laut allgemeinen Mietbedingungen in turnusmäßigem Abstand vom Mieter zu übernehmen. Die Ausführung erfolgt in fachgerechter Qualität.

Für Schäden am Parkett, die über die normale Abnutzung hinausgehen, kommt der Mieter selbst auf. Ebenso bei Teppichböden und Fliesen. Fliesen, Türen und Fenster dürfen nicht angebohrt werden.
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen zum Zeitpunkt des Auszuges
bei Küche, Bad u. WC bei allen anderen Räumen
während der Mietzeit während der Mietzeit
länger als: zurück, zahlt der Mieter: länger als: zurück, zahlt der Mieter:

7 Monate 20% 12 Monate 20%
11 Monate 30% 18 Monate 30%
15 Monate 40% 24 Monate 40%
19 Monate 50% 30 Monate 50%
23 Monate 60% 36 Monate 60%
27 Monate 70% 42 Monate 70%
31 Monate 80% 48 Monate 80%
34 Monate 90% 54 Monate 90%

Der Mieter wohnte 12 Monate lang bis zum 1.5.11 in der Wohnung. Hätte er streichen müssen oder nicht? Da er stark geraucht hat, sind die Decken und Wände ziemlich gelb durch den Nikotinrauch. Er zahlte auch die letzten beiden Warm-Mieten nicht. Diese will er vermutlich mit der Kaution aufrechnen. Diese ist natürlich noch nicht ausbezahlt worden. Mein Anwalt meint, man könne niemanden zwingen, die Wohnung beim Auszug streichen zu lassen. Eine derartige zwingende Formulierung könne man in keinen Mietvertrag mit aufnehmen. Ist das so? Habt ihr hier einen Vertragstext der nicht sittenwidrig ist, bei dem der Mieter beim Auszug streichen muss?
Wäre sehr dankbar eine Antwort.
Gruß Buffi

Ihr Anwalt hat Recht! Es gibt keine einheitliche Rechtsprechung im Bereich der Wohnugnsrenovierung, wenngleich die übermäßige Abnutzung der Wohnung durch Nikotinverwseuchung da schon ein wenig Spielraum schaffen könnte! Einen Rechtsstreit in dieser Richtung würde ich an Ihrer Stelle aus Kostengründen unterlassen. Die offenen Mieten können Sie in jedem Falle einfordern! Ein Anspruch auf Verrechung mit der Kaution hat der Mieter keinesfalls, da eine solche Kaution däfür nicht vorgesehn ist. Bilden Sie im Hinblick auf den sich abzeichnenden Rechtsstreit eine Rückstellung aus der Kauftion und lassen Sie den Mieter klagen. So bleibt das Kostenrisiko einer solchen Klage einstweilen bei ihm. Fordern Sie ihn unter Vorlage eines Malergutachtens, für das sie ebenfalls eine Rückstellung aus der Kaution bilden auf, die Wohnung selber fachgerecht in Ordnung zu bringen und drohen Sie ihm anwaltlich für den Fall, dass er sich weigert an, den Betrag gemäß Kostenvoranschlag von der Kaution ebenso wie die Anwaltskosten einzubehalten. Durch die Mietforderung die Sie in jedem Falle unverzüglich per Mahnbescheid einfordern sollten, steht der Mieter zunächst einmal finanziell und vor allen Dingen bonitätsmäßig mit dem Rücken zur Wand. Nach meiner sehr einschlägigen Erfahrung knicken die Brüder dann regelmäßig ein und wählen das geringere Übel der Renovierung auf eigene Kosten.

Hallo Buffi,
das Mietrecht sieht seit, ich glaube 2006 vor, das bei Auszug keine Renovierung mehr vorgenommen werden muss.
Ausnahmen sind Schönheitsreparaturen, die ja auch in deinem Mietvertrag stehen. Daraus ergibt sich auomatisch, ob und wann der Mieter renovieren muss. Grundsätzlich spielt dabei keine rolle, ob er Raucher ist oder nicht.
Allerdings darf der Mieter die Mieten nicht einbehalten, das ist gesetzenwidrig(weiss ich daher, weil ich das auch einmal gemacht habe und ich verloren hatte).Die Miete ist also bis zum Auszug vollständig zu zahlen.Diese kannst du durch deinen Anwalt einklagen. Danach wird dann die Kaution nach Abzug der rechtmässig anfallenden Kosten wieder ausbezahlt.

Hoffe dir damit geholfen zuhaben.
Gruß Daylighter

HALLO
NORMALERWEISE BRAUCHTE ER NICHT ZU RENOVIEREN BEI DER MIETDAUER; ABER STARKER NIKOTIN GEBRAUCH SPRICH GELBE WÄNDE UND DECKEN…
INSOFERN IST ER VERPFLICHTET DIESES ZU TUN ; HÄTTE ABER EUER ANWALT EUCH AUCH SAGEN MÜSSEN DAS ES EIN BGH-URTEIL ZUM THEMA RAUCHEN GIBT DAS EINDEUTIG AUSSAGT DAS RAUCHSPUREN ZU BESEITIGEN SIND UND NICHT HINGENOMMEN WERDEN MÜSSEN DA DIESES NICHT ZUR NORMALEN ABNUTZUNG GEHÖRT. DA SICH NIKOTIN JA NUNMAL ÜBERALL GLEICHMÄSSIG VERTEILT HEISST ES IN DEM FALLE - KLARE ANSAGEN WAS DURCH NIKOTIN SO VERSCHMUTZT IST DAS ES RENOVIERT WERDEN MUSS.

HATTE AUCH SCHON MAL SO EINEN FALL MUSTEN SOGAR TÜRBLÄTTER ERNEUERT WERDEN; EINIGEN KANN MAN SICH IMER UND ÜBER KLEINIGKEITEN HINWEGSEHEN.
DIE MIETEN WÜRDE ICH ANMAHNEN UND DAS SCHNELLSTENS

MACHT KEINEN GUTEN EINDRUCK WENN AUCH NOCH MIETSCHULDEN VORHANDEN SIND SOLLTE ES ZUM RECHTSSTREIT KOMMEN

EIN SCHÖNES WOCHENENDE
MARGRET

Hi
schaue mal bei Immobilienscout 24 nach dort gibt es ein Forum zu einschlägigen Formulierungen was den Mietvertrag, speziell das mit den Schönheitsreparaturten betrifft drinn hier mal der Link:
http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/re…
Gruß Peter

hallo buffi,
ist jetzt natürlich schwierig, darauf eine antwort zu finden. ich bin eigentlich davon ausgegangen, dass der mieter die wohnung renovieren muss, wenn es im mietvertrag steht. sonst hätte er den vertrag schon gleich bei unterzeichnung anfechten müssen. witzig ist, dass dein anwalt sagt, man könne nichts machen. warum ist eine solche klausel sittenwidrig? schau dir mal folgenden link an, da sind auch urteile mit aufgeführt. http://www.focus.de/immobilien/mieten/tid-7385/schoe…
vielleicht hilft das etwas weiter. sorry das ich da nicht weiterhelfen kann.
gruß schnueffel

Hallo Buffi ,

als Vermieter weißt du doch , wie das Deutschland läuft. Du bist und bleibst immer der Dumme.Hake es ab und versuche den nächsten Mieter besser vor zu selektieren.
Oft ist es billiger die Wohnung ein paar Monate leer stehen zu lassen , als den falschen Leuten eine Wohnung zu vermieten. Der Anwalt ist , nach meiner Erfahrung , grundsätzlich immer der falsche Ansprechpartner.
Die verdienen ihr Geld nur mit den Problemen , deshalb lösen sie sie auch nicht.

Viel Glück!

Hallo Buffi, leider bin ich in diesem Thema nicht so versiert.

LG

Sorry, Buffy
bin selbst nur Laie und hatte mal eine mietrechtliche Frage. Bei der Auslegung von Gesetzestexten bin ich übefordert.
Ich wünsche gutes Gelingen!

Hallo Buffi,

wie jetzt genau die Gesetzeslage da ist kann ich dir leider nicht sagen.

Aber wenn der Mieter starker Raucher war und die Wände und Decken vom Nikotin gelb geworden sind, dann sollte es eigentlich völlig normal sein, dass der Mieter streicht.
Schließlich hat er die Wohnung verunreinigt.

Hallo Buffi!
Der Vermieter hat das Mietobjekt in einem gebrauchsfähigen Zusatnd an den Mieter bei Einzug zu
zu übergeben. (§ 535 und § 538 BGB)
Im Mietvertrag können Renovierungsarbeiten auf den Mieter abgewälzt werden. Als Faustregel gilt: Der Mieter darf nicht zu häufigen oder umfangreicheren Renovierungsarbeiten gezwungen werden, als der Vermieter sie normalerweise selbst durchführen würde."
Es liegen dazu Entscheidungen des BGH vor!
Danach sind vom Mieter bei Auszug keine Renovierungsarbeiten zu verlangen, zumal der Mieter nur 12 Monate das Mietobjekt bewohnte. Die Mietdauer liegt als innerhalb der im Mietvertrag genannten Fristen.
Hier die Entscheidungen des BGH:
BGH VIII ZR 308/02
BGH VIII ZR 152/05
BGH VIII ZR 109/05
BGH VIII ZR 361/03
BGH VIII ZR 178/05
BGH VII ZR 17/04
BGH VIII ZR 124/05
Beseitigung von Raucherschäden müssen im Mietvertrag extra vereinbart sein!
Wenn ich das bedenke, dann muß der Mieter nicht renovieren.
Die Zurückhaltung der Heizkosten gegen die Kaution ist eine Sache, die so nicht läuft. Alle Nebenkosten sind Bestandteil der Miete und die ist bis zur Wohnungsübergabe zu zahlen.
Auch eine Zurückhaltung der Kaution ist rechtlich nicht haltbar, denn sie gehört dem Mieter!
Hier sollte rechtlich sauber gearbeitet werden.
Soweit meine Antwort, eine bessere kann ich nicht geben.
Großer Sucher
P.S. Die BGH Entscheidungen können bei Googl oder anderen Suchmaschinen aufgerufen werden.

HAllo Buffi,

Ihr Anwalt hat leider Recht: derartige Formulierungen haben fast immer zur Folge, dass sämtliche Abmachungen über Schönheitsreparaturen bei Auszug ungültig sind.Er wiurd Ihnen zahlreiche Urteile dazu nennen können.

NICHT erlaubt ist jedoch, fällige Miete mit der Kaution zu verrechnen.

Da sich die Rechtsprechung bezüglich der Schönheitsreparaturen nahezu immer auf die Seite des Mieters schlägt, ist es meiner Meinung nach das Beste, die Wohnung nur noch unrenoviert zu vermieten und auf die Schönheitsreparaturklausel zu verzichten.Das ist sicher nicht befriedigend, wenn man seine Wohnung nicht verkommen lassen will, insbesondere wenn es eine Wohnung ist, bei deren Vermietung man keine große Auswahl unter den Mietinteressenten hat.

Leider kann ich keinen besseren Text vorschlagen.

Gruß von Heihei

deine klausel scheint starr zu sein-daher ist sie rechtsunwirksam. wegen nikotin wirst du bei gericht weg brennen-vergiss es. aber was du definitv unternehmen solltest: verklage den mieter auf die letzten 2 monatsmieten. eine aufrechnung mit kaution ist nämlich unzulässig! damit bekommt er ein nettes abschiedsgeschenk. im anschluss sehe dir die whg. mit zeugen genau an und mache bilder von jenen sachen, die beschädigt sind, soweit sie nicht im protkoll zum zeitpunkt der abgabe an den mieter stehen. wenn er bahauptet, das wäre schon gewesen, hat er pech. im anschluss verweigerst du die abnahme, schreibst auf das protkoll, dass es ein abnahmeversuch war und bis wann (14 tage) er die schäden beseitigen soll und gehst nach hause. wenn er dir die schlüssel nicht vor die füße wirft und am nä. tag in deinen briefkasten wirft, warte einfach ab und fordere für jeden tag nutzungsentschädigung iin höge der warmmiete. die kosten für unbeseitigte schäden und die nutzungsentschädigung behalte von der kaution ein, aber gebe die kaution nicht vor ablauf von 6 monaten nach mietende heraus (kurze vejährungsfrist). wenn du meinst, du hast aus noch nachzahlung aus noch zu erteilender bk-abrechnung zu bekommen, teile es ihm schriftlich mit und zeige ihm an, dass du betrag x über die 6 monate hinaus einbehältst. wickle alles schriftlich per boten oder einwurfeinschreiben ab.

Hallo,
ich bin kein Experte, aber so weit ich weiss, gab es da vor geraumer Zeit eine Änderung der Gesetzeslage, dass bei Auszug nicht mehr gestrichen werden muss.
Grüße,
Bettina

Hallo,
natürlich kann niemand gezwungen werden, bei Auszug zu renovieren. Ist es aber, wie in Ihrem Fall, eindeutig wirksam vereinbart, dass der Mieter für die Schönheitsreparaturen aufkommt, hat er natürlich spätestens bei Auszug zu renovieren oder die Kosten dafür zu übernehmen. Sind die Wände oder sonstige Sachen, die zu streichen sind, noch im tadellosem Zustand, können Sie natürlich nicht verlangen, das renoviert wird. Das gleiche gilt bei hellen Farbtönen an den Wänden der Mietwohnung, soweit noch alles i.o. ist. Hier können Sie auch nicht verlangen das alles weiß gestrichen wird. Sollte aber eine Renovierung erforderlich sein, auch wenn die Fristen noch nicht erreicht sind, z. B. weil stark geraucht wurde, hat der Mieter selbstverständlich zu renovieren!

Ein Abwohnen der Kaution ist natürlich nicht rechtens, leiten Sie ggf. das Mahnverfahren ein. Ansonsten fehlt Ihnen jegliches Druckmittel.

Leider gehen heute viele Richtersprüche zu lasten der Vermieter, aber man braucht sich nicht alles gefallen zu lassen.

Viele Grüße

Meine Mietverträge sind im Prinzip gleich gehalten und werden gemeinsam vom Haus und Grund, dem Mieterverein und der Stadt Bochum erarbeitet.
Grundsätzliches Streichen ist nach aktueller Rechtssprechung nicht erforderlich. Es kommt auf den Grad der Verschmutzung an. Dein Mietvertrag regelt, wie hoch der Anteil der ggf. vom Mieter zu übernehmenden Kosten ist.
Das Problem wird sein, dass du die Arbeiten ausführen lässt und der Mieter sich weigert, einen Anteil zu bezahlen. Eine Kürzung der Miete oder Einbehalt der 2 Monatsmieten ist nicht rechtens. Eine Verrechnung mit der Kaution nicht gestattet.
Frage stellt sich, wie der Mieter finanziell dasteht bzw. ob sich eine Klage lohnt.

Oft verzichte ich, obwohl ich im REcht wäre.

Gruß
Ulla