Mietrecht / Verjährung / Bearbeitungsgebühren

Hallo w-w-w, hallo Günther,

heute bekam ich per Einschreiben eine Mahnung über eine Betriebskostenabrechnung. So weit, so gut (oder auch nicht). Denn das Ganze bezieht sich auf eine Wohnung, die ich bis September 1999 bewohnt habe. Danach zog ich um und teilte denen auch meine neue Anschrift mit, dort wohnte ich von 10/99 bis 08/01. In dieser Zeit erreichte mich keinerlei Post meines Vorvermieters.
Dann zog ich in meine jetzige Wohnung um, hatte auch noch 6 Monate einen Nachsendeauftrag, der dann irgendwann auslief. Und heute, fast 4 Jahre nach meinem Auszug, erreicht mich nun eine Mahnung über Betriebskosten von damals…

Meine Fragen hierzu:

  1. Sind diese Kosten bereits verjährt?

  2. Ich habe bis heute nur diese Mahnung bekommen, wie sich der Betrag zusammensetzt ist mir völlig schleierhaft.

  3. Der Brief ist in einem unmöglichen Ton gehalten, es werden Behauptungen aufgestellt, die definitiv nicht stimmen: So, dass ich bereits während der Vertragslaufzeit eine Abrechnung erhalten hätte. DIE haben geschlampt und wollen mir nun den schwarzen Peter zuschieben…

  4. In dem heutigen Schreiben verlangen die neben der Begleichung auch 10 € Bearbeitungsgebühr zur Ermittlung der Anschrift, ist das rechtens? Die hatten 2 Jahre Zeit die Abrechnung zu erstellen und diese an die Ihnen mitgeteilte Nachfolgeadresse zu senden. Wieder mal: DIE schlampen und ich soll’s zahlen? Ich habe sogar die damalige Telefonnummer noch - was kann ich dafür, dass die nur zur Arbeitszeit anrufen, wenn auch ich arbeite?

Wie gesagt, ich bin gerne bereit zu zahlen, was ich zu zahlen habe, aber diese Forderungen sind 4 Jahre alt, sie sind nicht nachvollziehbar, deren Ton ist mehr als unverschämt, die wollen ihre Schlamperei mir zuschustern - da platzt mir die Hutschnur!

Was sollte ich nun tun?

Danke vorweg, Claus

hallo Claus,

heute bekam ich per Einschreiben eine Mahnung über eine
Betriebskostenabrechnung. So weit, so gut (oder auch nicht).
Denn das Ganze bezieht sich auf eine Wohnung, die ich bis
September 1999 bewohnt habe. Danach zog ich um und teilte
denen auch meine neue Anschrift mit, dort wohnte ich von 10/99
bis 08/01. In dieser Zeit erreichte mich keinerlei Post meines
Vorvermieters.
Dann zog ich in meine jetzige Wohnung um, hatte auch noch 6
Monate einen Nachsendeauftrag, der dann irgendwann auslief.
Und heute, fast 4 Jahre nach meinem Auszug, erreicht mich nun
eine Mahnung über Betriebskosten von damals…

Meine Fragen hierzu:

  1. Sind diese Kosten bereits verjährt?

Nein, hier gilt noch alte Recht, also 4 Jahre Verjährung.

  1. Ich habe bis heute nur diese Mahnung bekommen, wie sich der
    Betrag zusammensetzt ist mir völlig schleierhaft.

Fordere eine Kopie der Abrechnung an. Teile mit, dass Du vor der Vorlage der Abrechnung Dir ein Zurückbehaltungsrecht vorbehälst bis die Abrechnung überprüft ist.

  1. Der Brief ist in einem unmöglichen Ton gehalten, es werden
    Behauptungen aufgestellt, die definitiv nicht stimmen: So,
    dass ich bereits während der Vertragslaufzeit eine Abrechnung
    erhalten hätte. DIE haben geschlampt und wollen mir nun den
    schwarzen Peter zuschieben…

Ignoriere diesen Text.

  1. In dem heutigen Schreiben verlangen die neben der
    Begleichung auch 10 € Bearbeitungsgebühr zur Ermittlung der
    Anschrift, ist das rechtens?

Es ist zulässig, wenn Du bei Auszug die Adresse nicht hinterlassen hast, Dir die Kosten zu berechnen.

Die hatten 2 Jahre Zeit die

Abrechnung zu erstellen und diese an die Ihnen mitgeteilte
Nachfolgeadresse zu senden. Wieder mal: DIE schlampen und ich
soll’s zahlen? Ich habe sogar die damalige Telefonnummer noch

  • was kann ich dafür, dass die nur zur Arbeitszeit anrufen,
    wenn auch ich arbeite?

Wie gesagt, ich bin gerne bereit zu zahlen, was ich zu zahlen
habe, aber diese Forderungen sind 4 Jahre alt, sie sind nicht
nachvollziehbar, deren Ton ist mehr als unverschämt, die
wollen ihre Schlamperei mir zuschustern - da platzt mir die
Hutschnur!

Abrechnung per Einwurf-Einschreiben anfordern, incl. Heizkostenabrechnung. Wenn Du alles hast, wende Dich über das Forum oder direkt wegen der Prüfung nochmals an mich.

Gruss Günter

Hallo Günter (ohne „h“),

schon mal ein Danke vorab!

Nein, hier gilt noch alte Recht, also 4 Jahre Verjährung.

Noch mal doof gefragt: Ab wann gelten die 4 Jahre? Was ist zum Beispiel, wenn in der Abrechnung noch Betriebskosten aus 98 auftauchen sollten? Sind die denn schon verjährt?

Fordere eine Kopie der Abrechnung an. Teile mit, dass Du vor
der Vorlage der Abrechnung Dir ein Zurückbehaltungsrecht
vorbehälst bis die Abrechnung überprüft ist.

Und die werde ich gründlich prüfen. Ich habe bei dem Schlampenverein so meine Zweifel, ob die Abrechnung stimmen kann, zumal der Betrag recht hoch ist - und da wir das meiste selber mit den Stadtwerken abgerechnet haben kann ich die Summe kaum nachvollziehen.

Ignoriere diesen Text.

Das sagst du so leicht :frowning:
Aber hast recht, Emotionen helfen mir kaum weiter.

Es ist zulässig, wenn Du bei Auszug die Adresse nicht
hinterlassen hast, Dir die Kosten zu berechnen.

Ich hatte die Adresse hinterlassen, unter der ich auch 2,5 Jahre(davon 6 Monate mit Nachsendeauftrag) erreichbar war. Wie lange muss man denn frühere Vermieter über seine Adresse auf dem Laufenden halten?

Abrechnung per Einwurf-Einschreiben anfordern, incl.
Heizkostenabrechnung. Wenn Du alles hast, wende Dich über das
Forum oder direkt wegen der Prüfung nochmals an mich.

Werde ich tun, vielen Dank schon mal. Und wenn du mir noch sagen kannst, wie es sich mit evtl. Forderungen aus 98 verhält wäre ich dir noch mal dankbar :smile:

Gruß, Claus

Hallo Claus,

es wird das Ende des Abrechnungszeitraumes berechnet. Es könne also durchaus noch Kosten aus dem Jahre 1998 enthalten sein.

Nein, hier gilt noch alte Recht, also 4 Jahre Verjährung.

Noch mal doof gefragt: Ab wann gelten die 4 Jahre? Was ist zum
Beispiel, wenn in der Abrechnung noch Betriebskosten aus 98
auftauchen sollten? Sind die denn schon verjährt?

Fordere eine Kopie der Abrechnung an. Teile mit, dass Du vor
der Vorlage der Abrechnung Dir ein Zurückbehaltungsrecht
vorbehälst bis die Abrechnung überprüft ist.

Und die werde ich gründlich prüfen. Ich habe bei dem
Schlampenverein so meine Zweifel, ob die Abrechnung stimmen
kann, zumal der Betrag recht hoch ist - und da wir das meiste
selber mit den Stadtwerken abgerechnet haben kann ich die
Summe kaum nachvollziehen.

Ignoriere diesen Text.

Das sagst du so leicht :frowning:
Aber hast recht, Emotionen helfen mir kaum weiter.

Es ist zulässig, wenn Du bei Auszug die Adresse nicht
hinterlassen hast, Dir die Kosten zu berechnen.

Ich hatte die Adresse hinterlassen, unter der ich auch 2,5
Jahre(davon 6 Monate mit Nachsendeauftrag) erreichbar war. Wie
lange muss man denn frühere Vermieter über seine Adresse auf
dem Laufenden halten?

Wenn der Vermieter/Hausverwalter die Anschrift hatte und nicht innerhalb eines Jahres nach einem Auszug reagiert hat, kann man Dir die notwendigen Kosten einer Anschriftenprüfung nicht anhängen. Hier war die Anschriftenprüfung offenbar durch das Versagen der Hausverwaltung erforderlich.

Abrechnung per Einwurf-Einschreiben anfordern, incl.
Heizkostenabrechnung. Wenn Du alles hast, wende Dich über das
Forum oder direkt wegen der Prüfung nochmals an mich.

Werde ich tun, vielen Dank schon mal. Und wenn du mir noch
sagen kannst, wie es sich mit evtl. Forderungen aus 98 verhält
wäre ich dir noch mal dankbar :smile:

Ein Abrechnungszeitraum, der 1998 endet ist verjährt, wenn die Rechnung jetzt erst zugestellt wird.

Gruss Günter

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Hallo Günter,

es wird das Ende des Abrechnungszeitraumes berechnet. Es könne
also durchaus noch Kosten aus dem Jahre 1998 enthalten sein.

Nun ja, ich werde jedenfalls mal prüfen, wie die Abrechnungszeiträume sind. Besteht eine Pflicht jährlich abzurechnen? Wenn ja hieße das doch, dass die maximal für ein Jahr einfordern können oder habe ich jetzt was falsch verstanden?

Wenn der Vermieter/Hausverwalter die Anschrift hatte und nicht
innerhalb eines Jahres nach einem Auszug reagiert hat, kann
man Dir die notwendigen Kosten einer Anschriftenprüfung nicht
anhängen. Hier war die Anschriftenprüfung offenbar durch das
Versagen der Hausverwaltung erforderlich.

Danke, das sehe ich genauso - 2,5 Jahre war ich unter der Anschrift erreichbar, die ich bei Auszug hinterlassen habe. Dass die jetzt forschen mußten liegt nun echt nicht an mir.
Hast du zu dieser Regel mit dem einen Jahr evtl. eine rechtliche Grundlage bzw. ein Gerichtsurteil?

Ein Abrechnungszeitraum, der 1998 endet ist verjährt, wenn die
Rechnung jetzt erst zugestellt wird.

Ich werde mal die genaue Abrechnung anfordern.

Ich danke dir!!!

Claus

Hallo Claus,

es wird das Ende des Abrechnungszeitraumes berechnet. Es könne
also durchaus noch Kosten aus dem Jahre 1998 enthalten sein.

Nun ja, ich werde jedenfalls mal prüfen, wie die
Abrechnungszeiträume sind. Besteht eine Pflicht jährlich
abzurechnen? Wenn ja hieße das doch, dass die maximal für ein
Jahr einfordern können oder habe ich jetzt was falsch
verstanden?

Seit 2001 muss jährlich abgerechnet werden, sonst verjähren die Kosten im darauf folgenden Jahr. Bis 2001 war dei verjährung auf 4 Jahre begrenzt.

Gruss Günter