Mietrecht/Vermieter

Hallo,
ich habe eine Frage im Rahmen des Mietrechts.

Kennt jemand die Definition für einen Mietmangel. Hier geht es insbesondere um die Renovierungspflicht für Vermieter.

Fall: Bei der Übernahme eines Mietobjektes musste der Mietvertrag übernommen werden. Hierin wurde nicht die Renovierungspflicht auf den Mieter abgewälzt (dämlich - ich weiß). Das Objekt wurde jedoch zum Eigenbedarf erworben und eine weiter Vermietung wurde grds. nicht in Erwägung gezogen, jedoch seitens des Mieters erzwungen.

Der Mieter kürzt die Miete seit Juni 2005 aufgrund nicht belegbarer Mietmängel. Dies geht z.T. soweit, dass ein Gutachter bestimmte aufgeführte Mängel als nicht vorhanden deklariert hat.

Fakt ist, die Miete wird seit dem o.a. Zeitpunkt in gleicher Höhe gekürzt. Zum Kürzungszeitpunkt war eine Renovierungsverpflichtung bzw. -notwendigkeit nicht aufgeführt. Erst im Laufe der Zeit wurde aufgeführt, dass das Objekt renoviert werden soll. Nun wird aber die Renovierungspflicht aufgeführt, um die Mietminderungen seit 2005 zu begünden:

A)Gibt es eine Verjährung für aufgeführte Mietmängel (hier Renovierung)
B)Muss renoviert werden, obwohl das Mietverhältnis wegen Eigenbedarf zum 30.04.2011 gekündigt ist
C)Ist eine vermeintlich notwendige Renovierung ein Mietmangel in dem Sinne, dass der Gebrauch der Mietsache beinträchtigt ist

Wäre toll, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Herzlichen Dank im voraus.

Tut mir leid, hier kann ich leider nicht helfen.

Herta Bassauer

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen. Geht wahrscheinlich nur über einen Anwalt.

Mit freundlichen Grüßen
Udo

Hallo,

tut mir leid, aber der Sachverhalt ist so verworren geschildert, dass ich hier keine Antwort geben kann.
(wieso musste ein Mietvertrag übernommen werden, eine Renovierungspflicht ist kein Mietmangel egal für wen diese besteht … Forderungen von Seiten des Vermieters verjähren nach 4 Jahren, wenn der Rückstand nicht eingeklagt wird)

MfG P. Kunze

Da diese Sache zum 30.04.2011 eh´endet, würde ich kein Prozessksotenrisko mehr eingehen und die Sache mit dem Auszug bewenden lassen, da keine klare Regelung über irgendwelche Reparaturen getroffen wurde. Ein standhafter Vermieter wird die Mietkürzungen, da diese offenkundig unbegründet waren, auch noch nach dem Ausscheiden des Mieters gerichtlich geltend machen. Er trifft ihn so in einer ohnehin kostenempfindlichen Umzugsphase, die in manchen Fällen zur Konpromissbereitsschaft des Mieters führt.

Hier kann ich leider nicht weiterhelfen.

Gruß
hausblick