Mietrecht, Vermieter erhöht rückwirkend Heizkosten

Hallo,

ich bewohne eine 4-Zimmer Mietwohnung mit alten Holzfenstern. Vor 1 Woche erhielt ich eine Heizkostennachzahlung i.H.v. 120,-- Euro. Zudem heute nochmals ein Schreiben des Vermieters, daß er auf Grund der Nachzahlung die Heizkostenpauschale um 20 Euro erhöht von 70,-- auf 90,-- Euro. Die Erhöhung soll für die volle Heizkostensaison d.h. ab 1.6.2012!!
Somit ergibt sich für die Mietzahlung eine Nachzahlung von 60,-- Euro für die Monate Juni, Juli, August. Darf der Vermieter rückwirkend diese Erhöhung einfordern? Wie kann ich belegen, daß die alten Holzfenster schuld an dem hohen Energieverbrauch sind??
Zudem beantstandet mein Vermieter, ich solle meinen Keller ordentlicher aufräumen!! Geht ihn dies überhaupt etwas an??? Da sich die Wasseruhr in meinem Keller befindet muß die Türe stets offen gehalten werden und er verschafft sich so stets Zutritt zu diesem.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

MfG
C.D.

Hallo Conny,

die Erhöhung der monatlichen Vorauszahlung dient ja eigentlich nur dem Schutz beider Seiten vor einer hohen Nachzahlung. Daher ist eine Erhöhung rückwirkend zum 1.1. zwar sinnvoll, aber nicht zwingend von Ihnen zu bezahlen. Dann müssen Sie aber im kommenden Jahr erneut mit einer Nachzahlung rechnen. Die Fenster mögen zwar Schuld an dem Heizbedarf, aber deren Zustand wird in der Miethöhe Berücksichtigung gefunden haben. Sie können daher keine Heizkosten auf diesem Wege an den Vermieter weiterleiten.
Die Ordnung im Keller geht den Vermieter nur bedingt an. Wenn Sie nicht gerade Schafe im Keller schlachten oder Pilze züchten (also etwas, was die Substanz oder den Zustand des Gebäudes beeinträchtigt oder andere belästigt), dann ist es ihr ding. Aber wieso muss wegen der Wasseruhr die Tür aufbleiben? Abgelesen wird doch nur einmal im Jahr und da kann man sich über den Termin abstimmen.

MfG

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort.
Nein, die Fenster finden keine Berücksichtigung im Mietvertrag, mein Vermieter (85) ist fest davon überzeugt, daß seine Fenster noch hervorragend dicht sind, so wie vor 30 Jahren bei Ihrem Einbau. Auch das ein Seitenfenster bereits oben aus der Angel ist kümmert ihn nicht weiter und er hatte darauf lediglich die Bitte: …wäre schön, wenn Sie damit leben könnten!! Zudem haben die Fenster kleine Eissterne in der Doppelverglasung, gerade nach dem Putzen sehr extrem…ein Zeichen, daß sie undicht bzw. Feuchtigkeit ziehen. Im Winter zieht es trotz verschlossener Fenster aber davon möchte er nichts hören. Zu dem Keller, es ist im Mietvertrag eine Klausel, daß dieser Keller nicht verschlossen werden darf, dennoch bin ich der Meinung, daß er sich dort keinen Zutritt verschaffen darf ohne meine Einwilligung, da es doch zu meinen angemieteten Räumen zählt. Nein und Schafe werden dort auch nicht geschlachtet :smile:

Lg

Hallo,

der Eigentümer kann die Erhöhung der Vorauszahlung nie vordern, sondern ´nur nahelegen. Auch wennn ihre Nachzahlung noch so hoch ist können Sie auf die im Mietvertag vereibarte Vorauszahlung pochen. Der Vermieter hat einmal im Jahr das Recht die angemieteten Räumlichkeiten zu begutachten, eine alleiniges betreten ihrer Räume ist ilegal. Ihre „Unordnung“ geht den Vermieter nichts an, solange sein Eigentum davon keinen Schaden trägt. Der Nachweis für undichte Fenster ist schwierig, mit einer Wärmebildkamera liese sich so etwas nachweisen. Allerdings sollte ihr Vermierter mitlerweile einen Energieausweis des Objektes besitzen. Dieser sollten Sie sich mal zeigen lassen, denn in dem könnte bereits der Hinweis auf Austausch der Fenster verzeichnet sein.

M.f.G.

Hallo Conny,

Einer der Faktoren, der bei der Erstellung einer korrekten Nebenkostenabrechnung besonders wichtig ist, ist die Einhaltung der im § 556 BGB festgelegten Fristen, deren Missachtung zur Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung führen kann.

Diese Fristen in der Nebenkostenabrechnung regeln hierbei nicht nur den maximalen Zeitraum, der dem Vermieter zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung zur Verfügung steht (der sogenannte Abrechnungszeitraum), sondern auch die maximale Dauer der Abrechnungsperiode (die sogenannte Abrechnungsfrist).

Aber der § 556 BGB legt nicht nur die Fristen fest, die für einen Vermieter bindend sind. Auch die für den Mieter geltenden Fristen, im Falle eines eventuellen Widerspruchs gegen die Nebenkostenabrechnung, sind hier gesetzlich festgelegt und bindend.

§ 560 BGB (Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten)

Geht die Erhöhungserklärung dem Mieter nach dem 31.10.2001 zu, richtet sich die Mieterhöhung wegen gestiegener Betriebskosten nach § 560 BGB.

Sollen Steigerungen bei den Betriebskosten an den Mieter in Form einer Mieterhöhung weitergegeben werden, so ist danach zu unterscheiden, ob eine Teilinklusivmiete, eine Betriebskostenvorauszahlung oder eine Betriebskostenpauschale vereinbart wurde.

  1. Erhöhung der Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete)

Da hier die Ansicht vertreten wird, dass es nur noch eine Bruttomiete in Form einer Bruttokaltmiete (= Miete ohne alles zuzüglich der kalten Betriebskosten) gibt, ist zunächst festzustellen, dass die nachfolgenden Ausführungen nicht für die Heizkosten (die in jedem Fall verbrauchsabhängig abzurechnen sind) gelten.

Wurde eine solche Bruttokaltmiete vereinbart, können Betriebskostenerhöhungen nur im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete aufgefangen werden. Eine eigenständige Erhöhungsmöglichkeit wie bei Vorauszahlungen und Pauschalen gibt es nicht.

Wichtig:
Ist eine Bruttokaltmiete vereinbart, kann der Vermieter bei nunmehr steigenden Betriebskosten nicht die Umstellung auf eine Nettomiete verlangen, zu der dann eine Vorauszahlung zu leisten wäre (OLG Stuttgart RE WuM 83, 285).

  1. Erhöhung der Vorauszahlung

a) Unzulässig ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorauszahlung (AG Bergisch Gladbach WuM 83, 206),

b) Sind die Betriebskosten (unter Wahrung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch den Vermieter) gestiegen, so darf der Vermieter durch einseitige Erklärung nach einer Abrechnung eine Anpassung der Vorauszahlung auf eine angemessene Höhe vornehmen. Die Zustimmung des Mieters ist nicht erforderlich. Die erhöhte Vorauszahlung schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

  1. Erhöhung der Pauschale

Wurde im Mietvertrag eine Betriebskostenpauschale vereinbart, so kann der Vermieter ab dem 01.09.2001 nur noch dann Betriebskostenerhöhungen auf den Mieter umlegen, wenn diese Möglichkeit im Mietvertrag vereinbart wurde oder der Mieter der Erhöhung zustimmt. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und den Grund für die Umlage bezeichnen, der für den Mieter nachvollziehbar erläutert werden muss. Die erhöhte Pauschale schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.

Haben sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht, wirkt die Erhöhungserklärung auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangegangenen Kalenderjahres zurück. Der Vermieter muss die Erklärung allerdings innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis (bloße Ankündigung höherer Gebühren reicht dafür nicht) von der Erhöhung abgeben.

  1. Was muss die Mieterhöhungserklärung beinhalten?

a) Mieterhöhungserklärung bei Bruttokaltmiete

Diese Mieterhöhung richtet sich nach § 588 BGB (Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete). Siehe dort.

b) Mieterhöhung bei Betriebskostenvorauszahlung oder -pauschale

Die Mieterhöhungserklärung muss der Textform genügen (muss also nicht unterschrieben sein) und folgende Angaben enthalten:

eine Gegenüberstellung der bisherigen und der jetzt geltenden Beträge,
den Betrag, um den die Gesamtsumme der Betriebskosten gestiegen ist,
den Verteilerschlüssel,
der Grund der Erhöhung.
Entspricht die Erhöhungserklärung diesen Anforderungen nicht, so ist sie unwirksam, d.h., der Mieter muss die Erhöhung nicht zahlen. Den erhöhten Kostenanteil kann der Vermieter dann erst verlangen, wenn dem Mieter eine neue, wirksame Erklärung zugegangen ist.

Hat der Vermieter lediglich falsch gerechnet, so bleibt die Erklärung - wenn sie im übrigen verständlich ist - formell wirksam. Die Betriebskostenerhöhung tritt aber nur mit dem tatsächlich gerechtfertigten Betrag ein.

  1. Ab welchem Zeitpunkt muss der Mieter die Nebenkostenerhöhung zahlen?

a) bei Betriebskostenpauschale und Vorauszahlung, § 560 BGB

Die erhöhte Miete ist ab dem 1. des übernächsten Monats zu zahlen. Beispiel: Erklärung geht Mieter am 5. September zu; die erhöhte Miete ist ab 1. November zu zahlen.

b) Bei Bruttokaltmiete siehe unter „Anhebung auf ortsübliche Vergleichsmiete“ (vorhergehende Seite).

  1. Rückwirkende Belastung des Vermieters mit Betriebskosten

Wurde der Vermieter rückwirkend mit Betriebskosten belastet (seltener Ausnahmefall !), so kann er diese Kosten höchstens bis zum Beginn des Kalenderjahres, das der Erhöhungserklärung vorausgegangen ist, nachfordern. Der Vermieter muss die Erklärung aber in jedem Fall innerhalb drei Monaten nach Kenntniserlangung von der rückwirkenden Belastung abgegeben haben.
Diese Möglichkeit besteht nicht bei Vereinbarung einer Teilinklusivmiete (Bruttokaltmiete).

Ich hoffe,mit den Informationen weitergeholfen zu haben.

Ach ja, im Keller - der zur Wohnung gehört - hat der Vermieter nichts zu suchen bzw. zu beanstanden. Als Mieter darf man sogar die Tür dazu abschließen, es muß nicht freien Zutritt gelassen werden.
Sollte das den Vermieter stören, muß er die Wasseruhr woanders anbringen oder einen anderen Kellerraum zur Verfügung stellen.

LG

petra0801

Hallo Conny,

also er kann nachfordern und das auch entsprechend aufschlüsseln.
Dazu müsste ich mal die Abrechnung genau sehen.
Was aber gar nicht geht, dass er in IHREM Keller rumschnüffelt
oder hier sich zutritt verschafft, da müssten Sie mir mal noch was
dazu erklären.

melden Sie sich doch mal bei mir
[email protected]

MfG

RR

hallo, das mit dem Keller finde ich schon unzumutbar.Ich finde schon das es an den alten Holzfenstern liegt, ist die Wohnung denn noch nicht rekonstruirt worden? Sind die Fenter denn kaputt? Vieleicht hilft schon ein abdichten.Gibt es günstig im Baumarkt.Ich glaube nicht das er rückwirkend etwas einfodern kann.Für Juli/ Aug. kann er es einfordern.Denn für Aug hast du ja noch nicht gezahlt.Sollten die Fenster noch in Ordnung sein kann er falls er neue Fenster einbaut sie umlegen auf die Miete.Kann man denn mit ihm nicht sich mal richtig unterhalten.Mit dem Aufräumen im Keller ist das so eine Sache.Er muß so begehbar sein, das es bei einem eventuellen Brand leicht zu begehen ist.Zeige doch einen guten Willen und räume ein bischen auf .Da die Wasseruhr frei zugängig ist, ist es für dich ja auch besser wenn der Keller ordentlich aussieht. Wünsche dir viel Erfolg

Hallo,

ich bewohne eine 4-Zimmer Mietwohnung mit alten Holzfenstern.
Vor 1 Woche erhielt ich eine Heizkostennachzahlung i.H.v.
120,-- Euro. Zudem heute nochmals ein Schreiben des
Vermieters, daß er auf Grund der Nachzahlung die
Heizkostenpauschale um 20 Euro erhöht von 70,-- auf 90,–
Euro. Die Erhöhung soll für die volle Heizkostensaison d.h. ab
1.6.2012!!
Somit ergibt sich für die Mietzahlung eine Nachzahlung von
60,-- Euro für die Monate Juni, Juli, August. Darf der
Vermieter rückwirkend diese Erhöhung einfordern? Wie kann ich
belegen, daß die alten Holzfenster schuld an dem hohen
Energieverbrauch sind??
Zudem beantstandet mein Vermieter, ich solle meinen Keller
ordentlicher aufräumen!! Geht ihn dies überhaupt etwas an???
Da sich die Wasseruhr in meinem Keller befindet muß die Türe
stets offen gehalten werden und er verschafft sich so stets
Zutritt zu diesem.
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

MfG
C.D.

Hallo,
werden die Heizkosten denn pauschal abgegolten so nach dem Motto 70 EUR zahlen und egal ob ich heize oder nicht - oder erhalten alle Mieter eine Heizkostenabrechnung ?? Wenn letzteres der Fall ist wäre es ja egal, ob die Nachzahlung am Ende der Periode erfolgt oder immer 20 EUR pro Monat. Sollte aber ersteres der Fall sein, wäre eine nachträgliche Erhöhung nicht möglich.

Der Zugang zur Wasseruhr sollte schon frei sein, es kann ja auch mal sein, dass diese ausgetauscht wird (erfolgt in bestimmten Abständen). Das ist schwierig, wenn der Zugang in Ihrem Keller ist. Ansonsten gilt schon: wie es dort aussieht, geht niemanden etwas an, aber Zugang zur Wasseruhr muss dann frei sein.

Viele Grüße
JB

Hallo, zur Frage, ob der BVermieter die Erhöhung rückwirkend verlangen kann, kann ich leider nichts sagen. Das fällt eher in den Bereich Mietrecht (so wie Deine anderen Fragen auch). Ich kann nur sagen, dass die Heizkosten für eine 4-Zimmer-Wohnung nun wirklich sehr gering sind. Eine Pauschale von 90 Euro ist fast ein Witz… Da bist Du gut dran.

Viele Grüße,

Susanne

Hallo,

handelt es sich um einen Heizkostenvorschuss oder um eine Heizkostenpauschale?

Ich gehe davon aus, dass es sich um einen Vorschuss handelt, da ja eine Abrechnung über die Heizkosten erfolgte.
Eine Erhöhung dieses Vorschusses im Zusammenhang mit der erfolgten Abrechnung ist grundsätzlich möglich, allerdings erst für die Zukunft.
Eine Erhöhung ab August ist nach meiner Ansicht daher in Ordnung.

Die Wohnung ist mit den Holzfenstern angemietet worden, d.h. dieser Standard gilt als vertragsgemäß. Solange die Fenster schließen dürfte kein Mangel vorliegen, so dass der Vermieter keine Veränderung an den Fenstern schuldet.
Es liegt in der Natur der Sache, dass ältere Holzfenster einen höheren Energieverlust aufweisen als neuere Fenster. Dies für sich allein genommen, stellt aber keinen Mangel dar, da die Holzfenster als vertragsgemäß gelten. Ein Anspruch des Mieter auf Modernisierung besteht meines Erachtens daher nicht.

Solange der ungehinderte Zugang zur Wasseruhr möglich ist, müssen Sie den Keller nicht aufräumen.

Ich hoffe dies hilft ein wenig.

Gruß
Sebastian

Ja darf er. Sei doch froh, dass jetzt schon angepasst wird. Dann ist nächstes Jahr nix oder nur wenig nachzuzahlen.

Hallo Conny,

zu den Fenstern kann nur eine Fachmann eine qualifizierte Aussage treffe.
Die Nachzahlung haben Sie sicher geprüft. Sind die Daten vom Vermieter richtig verarbeitet gibt es keinen Grund die Nachzahlung anzuzweifeln. Daraus folgt, die Erhöhung ist rechtens, jedoch erst ab Zugang des Erhöhungsschreibens. Sollte der Verbrauch gleichbleiben, müssen Sie zum Jahresende mit der nächsten Abrechnung wieder nachzahlen.
Steht in Ihrem Mietvertrag dass Sie einen Keller mit der Wohnung gemietet haben, sind Sie „Besitzer“ und der Vermieter hat nichts in Ihrem Keller verloren.
Es sei denn im Vertrag steht das mit der Wasseruhr.
Solange Sie nichts unvorschriftmäßiges gelager haben, geht das dem Mieter auch nichts an.
Gruß Fred

Hallo,

das ist natürlich schwierig, wenn der Vermieter aus altersgründen so uneinsichtig ist. Da kann man entweder freundlich am Ball bleiben oder unfreundlich die Miete kürzen.
Den Keller sollte er nicht ohne Ankündigung betreten. Was Sie mieten, gehört Ihnen auch alleine. Das mit den Schafen war nur ein echter Fall, aber bei Ihnen wirklich nur als scherzhafter Hinweis gemeint. Wegen des Betretens würde ich ihn freundlich darauf hinweisen, dass es Sie stört. Damit erreicht man meistens mehr.

LG

Hallo :smile:
Hm mich verwundert das er die Abschlagszahlung auf 20 euro je Monat erhöht ! bei mir ergibt 120 : 12 = 10 euro je Monat *grübel*
Eine Nachzahlung der Abschlagssumme kann er grundsätzlich verlangen um zu vermeiden das deine Nachzahlungskosten bei Jahresabrechnung nicht zu hoch wird.
Es kann natürlich dann auch sein das du dann Geld zurück bekommst! Was die alten Fenster angeht *hm* schwierige Sache. Natürlich ist es allgemein bekannt das durch alte Fenster höhere Kosten entstehen. Ich würde dir raten dich bei einem Mieterschutzverein anzumelden und entsprechend darüber um Hilfe zu bitten. Oder mit einer guten Rechtsschutzversicherung inkl Mietrecht zum Rechtsanwalt gehen und beraten lassen :smile:
Grüße
Petra

Hallo Conny,

googelst Du mal hier:

http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebsko…

Danach ist eine Erhöhung der Vorauszahlungen möglich, allerdings nicht rückwirkend.

Zu den alten Holzfenstern und Deinem Kellerproblem kann ich nichts sagen. Trag das Problem mal im Forum unter Mietrecht vor.

Gruß

ziegen1

Hallo … Die Pauschale kann ab dem neuen Abrechnungsjahr angepasst werden, jedoch leisten Sie ohnehin mit Zugang der nächsten Abrechnung die Differenz, insofern diese nicht zu beanstanden ist.

Sollte die Technik der Anlage, sowie die Fenster einen Defekt aufweisen, so sind diese Mängel vom Vermieter abzustellen. Handelt sich es hierbei jedoch um einen Altbau, dessen damalige zeitgemäße Bauweise / Umstände Sie mit Mietbeginn akzeptiert haben, so stellt dies keinen Mangel dar. Ohnehin sollte jede Abrechnung überprüft und der Form halber widersprochen werden, um Akteneinsicht zu nehmen, ggf. korrigieren zu lassen .

ich antworte im Text:

Hallo,

ich bewohne eine 4-Zimmer Mietwohnung mit alten Holzfenstern.
Vor 1 Woche erhielt ich eine Heizkostennachzahlung i.H.v.
120,-- Euro. Zudem heute nochmals ein Schreiben des
Vermieters, daß er auf Grund der Nachzahlung die
Heizkostenpauschale um 20 Euro erhöht von 70,-- auf 90,–
Euro. Die Erhöhung soll für die volle Heizkostensaison d.h. ab
1.6.2012!!
Somit ergibt sich für die Mietzahlung eine Nachzahlung von
60,-- Euro für die Monate Juni, Juli, August. Darf der
Vermieter rückwirkend diese Erhöhung einfordern?

vorauszahlungen sind ja keine abrechnung, der mus ja eine bestimmte vz verlangen. wenn isch die kosten im laufe der zeit erhöhen, ,uss natürlich angepasst werden. außer er hat mit niedrigen nebenkosten geködert und verlangt jetzt mehr; d. h. es würde vorraussehbar gewesen sein.

Wie kann ich

belegen, daß die alten Holzfenster schuld an dem hohen
Energieverbrauch sind??

tja, da sollte man sich erst mal ne abrechnung vom vormieter zeigen lassen, damits keine bösen überraschngen gibt.

Zudem beantstandet mein Vermieter, ich solle meinen Keller
ordentlicher aufräumen!! Geht ihn dies überhaupt etwas an???

nein natürlich nicht.

Da sich die Wasseruhr in meinem Keller befindet muß die Türe
stets offen gehalten werden und er verschafft sich so stets
Zutritt zu diesem.

ja wenn da der zähler ist, soll er sich anmelden und dann kannst ihn ja reinlassen.

aber aufräumen wär sowieso nichts chlecgt, denn ordnung ind das halb lebe, außerdem spart ordnung zeit.

Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.

MfG
C.D.

Kann Ihnen doch eigentlich egal sein, da die Vorrauszahlung eh verrechnet wird. Alles was Sie jetzt schon ansparen, muss später nicht eingesammelt werden.

Erhöhungen sind nur mit einer Abrechnung möglich.

Wieso is denn Ihr Keller nicht aufgeräumt ? ^^ Vielleicht nicht den ganzen Tag vorm PC sitzen und statt dessen mal etwas tun. ^^ Und ja, der kann sich bestimmt aus sicherheitstechnischen Aspekten ein Zugangsrecht einräumen, genauso wie für Gaszähler. Jetzt wissen sie ja, das bei der Ablesung, auch der Wasserzähler in Ihrem Keller abgelesen werden muss, dann räumt man da halt mal frei. Oder sorry, überfordere ich sie da jetzt ? Das sind Dinge, die würden Menschen mit normalen Verstand so machen !!!