Mietrecht Versammlungsprotokoll

Hallo zwei fragen:

  1. Eine Mieterin bezahlt seit März 2011 keine Miete mehr. Nun habe ich ihr geschrieben, wenn bis zum 05.04.2011 die Mieten (2 Stück) nicht bezahlt sind, dass Sie dann bis zum 08.4.11 die Wohnung zu räumen hat wegen außerordentlicher Kündigung. Mietvertrag wurde fristgerecht von ihr zum 31.05.2011 gekündigt. Sie wollte zum 1.5. einen Nachmieter suchen und aus der Wohnung ausziehen.
    Wenn ich nun am 8.4.11 die Schlüsselübergabe mache kann es mir dann passieren, dass Sie ab dem 09.4. keine Miete mehr bezahlen muss? Oder soll ich mit der Schlüsselübergabe noch bis ende April warten? Soweit ich mitbekommen habe, hat Sie schon einiges ausgeräumt und schläft auch nicht mehr in der Wohnung.

  2. Der Hausverwalter hat im Protokoll was vermerkt, was nicht stimmt. Ich als Eigentümer habe Ihm schon mehrmals daraufhin schriftlich hingewiesen. Der Verwaltungsbeirat hat aber das Protokoll abgesegnet.Das Protokoll habe ich am 7.3. erhalten,da ich vorher ein paar Tage unterwegs war. Dies wurde ihm auch schon so mitgeteilt.Er behauptet, dass er es persönlich am 26.2. in den Briefkasten geworfen hat. Also habe ich noch ein paar Tage Zeit für eine Klage, oder? Wie mache ich das mit der Beanstandung? Reicht ein Einspruch in schriftlicher Form von mir oder muss ich über einen Rechtsanwalt eine Klage einreichen?

Hallo,
zu Punkt 1:
Die Vermieter hat die Wohnung zum 31.05 gekündigt und muss bis dahin die Miete bezahlen, es sei denn, es gibt einen Nachmieter.
Sie habe ihr die Wohnung zudem auch gekündigt, da sie zwei Monate Mietrückstand hat, schreiben aber, ab März keine Miete bezahlt. Das wären somit im Moment nur eine Monatsmiete und kein Kündigungsgrund.
Wir haben Heute den 01. April und bis Montag muss die Miete bezahlt sein.
Wenn Sie die Schlüssel übernehmen, nach erfolgter Wohnungsübergabe, haben Sie trotzdem Anspruch auf die Miete von der jetztigen Mieterin, es sei denn, Sie vermieten diese vor dem 31.05. weiter.

Es ist davon auszugehen, dass Ihre Mieterin eine neues Wohnung hat und nicht in der Lage ist zwei Monatsmieten zu bezahlen, um unnötige Kosten zu verursachen, auf denen Sie vielleicht sitzen bleiben, gebe ich Ihnen den Rat, sich mit ihr zu einigen, Ratenzahlung etc…, wie schauts mit Kaution aus?

zu Punkt 2:
Um was es sich handelt etc, geht aus Ihrer Fragestellung nicht hervor. Sie sollten zuerst schriftlichen Einspruch gegen das Protokoll einlegen und falls dieser nicht anerkannt wird, danach eine Fachanwalt einschalten…und Klage ist immer der letzte Weg!

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas helfen, denn eine Rechtsberatung ist dieses ja nun nicht :smile:
Viel Erfolg und alles Gute, mfG

Hallo,
hier kann ich leider nicht weiterhelfen. Bitte bei einem Anwalt nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo

Wenn die Mieterin zum 31.5. fristgerecht gekündigt hat und vorher keinen Nachmieter, der Ihnen auch zusagen muss, gestellt hat, muss sie die Miete bis 31.5. bezahlen. Wenn nicht, dann können sie klagen. Wie ist es denn mit der Kaution. Wenn sie eine dreimonatige Kaution gezahlt hat, können sie diese einbehalten. Die Schlüsselübergabe sollte auch erst dann erfolgen. Denn so lange der Mietvertrag läuft, hat die Mieterin das Recht auf Nutzung der Wohnung. Bei einer Kaution von zwei Monatsmieten können Sie die Miete für einen Monat einklagen.

Herta Bassauer

Dem Sinn der zweiten kann ich leider nicht erkennen.Zu Ihrer ersten Frage kann ich aus eigener Erfahrung empfehlen ,dass es sich in diesem Land als Vermieter grundsätzlich nicht lohnt den Klageweg zu beschreiten.Egal ob zu Punkt 1 oder 2.Vorteile haben davon auschließlich Anwälte.

Wenn Ihre Mieterin keine Miete mehr bezahlt ,dann ist es wohl so , dass sie die Kaution abwohnt?ß Das ist zwar verboten , aber in unserem Rechtsstaat können sie das nicht verhindern.Da juristische Schritte immer sehr laaaaangsaaam gehen …und am Ende zu nichts als Frust
führen.Wenn die Dame allerdings keine miete mehr bezahlt , dann spricht wohl auch nichts gegen eine vorzeitige Schlüsselübergabe…wenn sie denn die Mieterin dazu bewegen können.Vielleicht locken sie sie ja mit der Möglichkeit , den Rechtsverstoß nicht zu ahnden bei unkomplizierter Schlüsselübergabe schon im April .Wäre mein Tip.

ich berate hier überwiegend bedürftige Mieter; Vermieter bekommen bei Haus und Grund, der Vereinigung der Verlieter, Rechtsauskunft

Liebe® Buffi,

noch ist die Anfrage ein wenig unklar. Ich versuche mal zu sortieren

  1. Du besitzt in einem Mehrfamilienhaus eine Wohnung, die an eine Frau vermietet ist. Die Wohnung ist von der Mieterin fristgerecht zum 31.05.2011 gekündigt. Hierbei ist es egal, ob die Mieterin die Wohnräume noch nutzt, ob sie zum 1.5.2011 einen Nachmieter stellen will, ob sie die Schlüssel zurückgeben will oder ob sie die Mietzahlungen eingestellt hat. Mindestens bis zum 31.05.2011 ist sie verpflichtet, Miete und Nebenkosten zu zahlen. Das ist wie gesagt mindestens. Tatsächlich muss die Mieterin für die Wohnung so lange bezahlen, bis du die Wohnung abgenommen (Übergabeprotokoll im Internet ausdrucken) und die Schlüssel in Empfang genommen hast. Das kann also über den 31. 05. 2011 noch hinausgehen, wenn die Mieterin noch Nachbesserungsarbeiten auszuführen hat. So lange braucht sie einen Schlüssel, damit sie in die Wohnung kann.
    Fazit:

  2. Auf keinen Fall die Schlüssel vor dem 31.5.2011 in Empfang nehmen. Es ist richtig, wenn die Schlüssel übergeben sind, ist das Mietverhältnis beendet.

  3. Übergabeprotokoll aus dem Internet ausdrucken

  4. Wohnung besichtigen und Schäden feststellen

  5. Frist setzen 14 Tage für Nachbesserung/Reparatur der angemieteten Räume.

  6. Kontolle durch Handwerkermeister, ob die Reparaturen fachgerecht ausgeführt sind.

  7. Termin vereinbaren zur Schlüsselübergabe

  8. Rückzahlung Mietkaution erst dann, wenn alle Mängel ausgeführt sind, wenn die Betriebskosten abgerechnet und die offenen Mietforderungen ausgeglichen sind.

  9. Frage Protokoll
    Hier ist einiges unklar. Für die Vermietung der Wohnung wurde ein Übernahmeprotokoll unterschrieben? Ist es richtig, dass der Hausverwalter bevollmächtig und berechtigt war, in deinem Namen den Mietvertrag abzuschließen? Dann müsst du das Protokoll anerkennen, denn er hat in deinem Namen gehandelt. Wenn du seine Vollmacht nicht widerrufen hast, so ist er auch berechtigt, in deinem Namen das Mietverhältnis zu beenden. Wenn er also die Schlüssel entgegennimmt, hat er in deinem Namen gehandelt.

Ganz davon abgesehen, dass mein Erfahrungsaustausch mit anderen Mitgliedern nach dem Forumsrichtlinien keine Rechtsberatung ist sondern lediglich einen Rat darstellt, empfehle ich dringend, entweder einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit zu beauftragen oder aber den Grundeigentümerverband um Rechtshilfe zu bitten. Hier kann es um wirklich viel Geld gehen. So müssen die Aufgaben des Hausverwalters bezüglich der Betreuung deiner Eigentumswohnung unbedingt festgelegt werden. Lässt du ihm freie Hand, musst du seine Entscheidungen akzeptieren. Doch auch hierzu berät dich ein Rechtsanwalt.

Die letzten Fragen nach Klage, Beanstandung des Protokolls und evtl. Einspruch sind mir unklar. Das kann sich aus den schriftlich festgehaltenen Aufgaben des Hausverwalters ergeben. Nimm alle Unterlagen mit zu einem Anwalt. Dieser wird für dich dann fristgerecht die erforderlichen Schritte gegen die Mieter und den Hausverwalter unternehmen.

Fazit: Überprüfen, welche Vollmachten dem Hausverwalter von erteilt wurden. So lange der Vertrag zwischen dir und dem Hausverwalter besteht, musst du die Entscheidungen des Hausverwalters anerkennen. Diese Vollmachten sollten gekündigt werden. Ob und inwieweit der Hausverwalter dir gegenüber schadensersatzpflichtig ist, kann ich von hier aus nicht beurteilen.

Ich drücke dir den Daumen, dass sich ein evtl. für dich eingetretener finanzieller Schaden in Grenzen hält.

Mit besten Grüßen
Ingrid = Zwillingsjungfrau

Hallo,
zu 1.: zum Zeitpunkt,wann Sie die Wohnung zurück nehmen geht sie in Ihren Besitz und ist dem Mieter entzogen, folglich endet seine Mietzahlungspflicht. Ich empfehle, eine Vorabnahme zu machen, um auch alle Forderungen an den Mieter noch umsetzen zu lassen, Schönheitsreparaturen, Reinigung u.ä. Wenn kein Nachmieter existent, den Sie auch akzeptieren, dann würde ich den Mietvertrag wie in der Kündigung auslaufen lassen und die Miete zahlen lassen.

zu 2.: Was lässt sich aus dem Verwaltervertrag heraus fordern? Auf jeden Fall hat der Verwalter ein Protokoll sachlich richtig abzufassen. Bei Streit empfehle ich einen RA oder Haus&Grund aufzusuchen, um sich beraten zu lassen. Das ist hier nicht möglich.
Gruß suver

Hallo,

zu 1.
Ich würde die Schlüsselübergabe so schnell wie möglich machen. So lange kein Nachmieter gefunden ist und das Mietverhältnis dauert muss die Miete bezahlt werden. Das ist unabhängig von der Schlüsselübergabe zu sehen.

Zu 2.
Sie sollten schriftlich Einspruch gegen das Protokoll erheben. Je nach Antwort darauf können Sie mit Rechtsmitteln dagegen vorgehen.

Gruß

Knarf

Hallo Buffi,
die Mieterin muss bis Ende Mai Miete zahlen, da sie zum 31.5. gewkündigt hat.
Forderst du von deiner Seite die Schlüssel vor Ende des Mietvertrages, braucht die Mieterin keine Miete bezahlen.
Stellt dir die jetzige Mieterin ein Nachmieter zur Verfügung mußt auch du mit diesem Einverstanden sein.
Zahlt die jetzige Mieterin nicht die Miete kannst du diese über einen Anwalt ,notfalls auch über das Gericht, einklagen.
Die Kosten für das Verfahren muß dann die Mieterin tragen.
Fordere deine Mieterin schriftlich, per Einschreiben auf, die ausstehende Miete zu zahlen u. weise sie daraufhin, dass du ansonsten rechtliche Schritte gegen sie einleitest.
Somit die Kosten sich für die Mieterin zusätzlich durch Anwaltskosten/Gerichtskosten erhöhen.

Deine zweite Frage kann ich nicht beantworten, da ich nicht weiß welchem Vermerk im Protokoll du widersprochen hast.
Liebe Grüße
Heike

Hallo,

ich würde erst Ende April die Schlüsselübergabe vornehmen. So hat die Vermieterin die Möglichkeit notwendige Renovierungsarbeiten zu tätigen. Des Weiteren übernimmmst Du den Mietgegenstand erst Ende April. Denke bei ausstehender Mietzahlung an die hinterlegte Kaution.

Wenn nichts anderes vereinbart, kann man bis zur nächsten Versammlung das letzte Protokoll schriftlich ändern zu lassen.

Tschüß

Auf jeden Fall bis zum Ende der Mietzeit mit den Schlüsseln warten.

zu Deinem 2. Punkt kann ich leider nicht weiterhelfen

Es tut mir sehr leid, aber mit diesen Problemen kenne ich mich nicht aus.
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Hallo ,
leider kann ich da nicht weiter helfen.
LG

  1. Die Schlüsselübergabe hat nichts mit dem Mietzeitraum zu tun. Die Mieterin hat solange das „Schlüsselrecht“ bis die Kündigung in Kraft tritt, aber auch wenn sie auf dieses Recht vorzeitig verzichtet, entbindet sie das nicht von der Pflicht die Miete zu entrichten.

  2. Verstehe ich nicht. Die Wohnung gehört doch Ihnen, wenn also etwas nicht kaputt ist, gibt es also auch nichts zu reparieren und auch keine Rechnung die sie zu bezahlen hätten… Wogegen wollen Sie also genau Klage einreichen?