Mietrecht, Vertragsauflösung vor Einzug

Eine möblierte 2-Zimmer Wohnung wird vermietet. Die Mieter werden über eine Zeitwohnagentur vermittelt, der Vertrag jedoch direkt mit dem Mieter geschlossen.

Zum April steht ein erneuter Mieter Wechsel an. Mit dem neuen Mieter wurde am 04.03.2013 einen Mietvertrag unterschrieben.

Dabei wurde sich auf eine wöchentliche Reinigung durch eine externe Reinigungskraft geeinigt und dies auch schriftlich im Vertrag festgehalten. Kosten pro Woche: EUR 20,00

Des Weiteren hat der Mieter zugesagt eine Verdienstbescheinigung am Folgetag (also 05.03.2013) per email zu zusenden. Diese Verdienstbescheinigung ist jedoch erst heute (12.03.2013) eingegangen. Diese Bescheinigung erscheint jedoch zu niedrig.

Der Monatliche Mietzins beträgt: EUR 780,00 zzgl. ca. EUR 80,00 Reinigung pro Monat
Der bescheinigte Verdienst liegt jedoch nur bei: EUR 1.255,00.
Dies ist offensichtlich zu wenig, um von den restlichen knapp EUR 400 leben zu können.

Darüber hinaus fordert der Mieter plötzlich die Reinigung wieder raus zunehmen, da er das selber erledigen möchte und auch niemand fremden in der Wohnung möchte.

Insgesamt besteht kein gutes Gefühl mehr mit dem Mieter und der Vermieter würde gerne von dem Mietvertrag wieder zurück treten. Auf jeden Fall soll aber die Reinigung betehen bleiben.
Ist das rechtlich möglich? Was kann man sonst tun?

Vielen Dank.

Grundsätzlich:
Ein bereits geschlossener Vertrag ist einzuhalten.
Auch die Vertragsvereinbarung „Reinigung“.
Geändert oder aufgehoben werden kann ein Vertrag nur, wenn beide Vertragspartner einverstanden sind.
Alternativ kann ein geschlossener Vertrag auch vor Beginn/Mietraumübergabe schon wieder gekündigt werden.

Unter bestimmten Umständen ist eine Anfechtung oder fristlose Kündigung möglich - z.B. wenn eine Vertragspartei Aufklärungspflichten/Offenbarungspflichten verletzt hat.
„Eine (ungefragte) Aufklärungspflicht des Mieters wird beispielsweise angenommen, wenn
die Höhe des Mietzinses 75% oder mehr des Nettoeinkommens des Mieters beträgt (siehe: AG Frankfurt WM 1989, 620).“
Quelle: http://www.mietrecht-hilfe.de/mietvertrag/selbstausk…

Möglicherweise ist diese Grenze unter Einbeziehung der Betriebskosten überschritten - möglicherweise würde ein anderes Gericht auch anders urteilen. Das wird niemand vorhersagen können. Aber vielleicht hilft das bei der Argumentation, wenn schon der vernünftige Menschenverstand nicht ausreicht, um zu erkennen, dass Einkommen und Wohnung nicht zusammenpassen.

Gerade um solche Situationen zu vermeiden, sollte man Selbstauskunft/Einkommensnachweis vor Vertragsabschluss eingeholt haben :wink:

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