Mietrecht. weder befristet noch unbefristet

Hallo in meine Mietvertrag ist weder Paragraph 2 Ziffer 1 für unbefristeter Vertrag noch Paragraph 2 Ziffer 2 für zeitlich begrenzten Vertrag angekreuzt. Auch bei Gewerbe ist nichts. Meine frage nun. Ist der Vertrag gültig wenn Ja welche Kündigungsfrist habe ich. Weil meines Wissens eines von beiden angegeben werden muss. Und wie ist das mit den nachmietern? Wenn ich 3 bringe Und obwohl die absagen kann ich früher raus ? Bitte helft mir.

Vorweg: ich bin juristischer Laie, antworte also nur aus meinen Erfahrungen und persönlichem Rechtsempfinden heraus – deshalb alles ohne Gewähr!

Hallo in meine Mietvertrag ist weder Paragraph 2 Ziffer 1 für
unbefristeter Vertrag noch Paragraph 2 Ziffer 2 für zeitlich
begrenzten Vertrag angekreuzt. Auch bei Gewerbe ist nichts.
Meine frage nun. Ist der Vertrag gültig wenn Ja welche
Kündigungsfrist habe ich. Weil meines Wissens eines von
beiden angegeben werden muss.

Ich denke schon, dass der Vertrag gültig ist, auch wenn man vergessen hat, irgendwo was anzukreuzen. Solange man erkennen kann, was die Absicht der Parteien (Mieter und Vermieter) war, wirst Du es schwer haben zu argumentieren, warum der Vertrag ungültig sein sollte.
Da wohl nirgendwo angegeben ist, dass der Vertrag nur bis zu einem bestimmten Termin gelten soll, gehe ich davon aus, dass es rechtlich ein unbefristeter Mietvertrag ist.
Mehr Infos: http://www.mieterbund.de/mietvertrag.html

Und wie ist das mit den
nachmietern? Wenn ich 3 bringe Und obwohl die absagen kann ich
früher raus ? Bitte helft mir.

Wohl kaum. Der Sinn des Nachmieters ist ja, dass Du früher aus dem Vertrag heraus kommst, und der Vermieter keine Ausfälle an Mieteinnahmen hat, weil der Nachmieter die Wohnung übernimmt. Wenn die Nachmieter aber absagen (oder auch der Vermieter sie ablehnt) hast Du Pech und musst so lange einen Nachmieter suchen, bis mit diesem Nachmieter ein Mietvertrag für die Wohnung geschlossen wurde (oder aber halt Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist zahlen).
Mehr Infos: http://www.mieterbund.de/nachmieter.html

Mehr Infos zur Kündigung (Fristen etc.): http://www.mieterbund.de/mieterkuendigung.html

Gruß
bns

Hallo aus Bernburg,

um was handelt es sich? Sind Gewerbe- oder Mieträume angemietet?

LG aus Bernburg

Hallo,
wenn nichts anderes erwähnt, dann ist der Mietvertrag als unbefristet gültig. Allerdings kann eine Kündigungsausschlußfrist vereinbart sein. Dann kann frühestens zum angegebenen Zeitpunkt gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Monate.
Wenn ein Nachmieter gefunden wird (dieser muss vom Vermieter akzeptiert sein), dann kannst Du früher aus dem Mietvertrag. Achtung: Einfach nur 3 Nachmieter benennen reicht nicht! Wenn der Vermieter nicht zustimmt, musst Du so lange suchen, bis der Vermieter zustimmt.
Gruß
Udo

Normale mietraume. Normale Wohnung

Hallo aus Bernburg,

ist keine Frist eingetragen, handelt es sich immer um einen unbefristeten Mietvertrag! Bei Wohnmietverträgen muss in Formularmietverträgen nichts extra angekreuzt sein. Die Kündigungsfrist beträgt 3-Monate. Sollte eine Nachmietererbringungspflicht vorhanden sein, ist es eine unwirksame Klausel. Kein Mieter muss sich um Nachmieter kümmern und kein Vermieter muss Nachmieter akzeptieren.

LG aus Bernburg

wenn nichts angekreuzt ist ist in der regel der standard gültig und als standard sehe ich einen unbefristeten mietvertrag. eine befristung muss ausdrücklich angegeben sein.

wegen der nachmieter: wenn der vermieter einverstanden ist, dass du selbst einen nachmieter suchst und 3 potenzielle nachmieter vorstellst könntest du früher raus wen der andere früher einziehst. eigentlich ,muss der vermieter einen der 3 wählen, sofern sie als potenzieller nachmieter angesehen werden können. da muss nicht nur das einkommen passen. demnach kann sowas immer strittig werden. ich denke aber dass jeder vermieter geneigt ist jemanden früher aus dem vertrag zu lassen wenn er dafür einen nachmieter bekommt und keinen ausfall hat.

ich würde einfach mal mit dem vermieter sprechen und ihm mitteiloen, dass du so früh wie möglich raus willst und auch gerne bei der nachmietersuche behilflich bist.

Sorry,
hierbei kann ich Dir nicht helfen, dazu reicht mein Wissen nicht aus.

Gruss
Wolles

Hallo,

Wenn keine Befristung besteht ist die Kündigungsfrist 3 Monate. Das müsste aber im Mietvetrag stehen. Mit den Nachmietern ist das mit dem Vermieter abzuklären.

Gruß Bukatcho

Hallo, deine frage ist sehr speziell. ehrlich keine ahnung. aber éinfach den vermieter fragen, ob er nur das ankreuzen vergessen hat, oder welche regelung er wollte, wenn einem das nicht passt kann man immer noch reagieren.
grüsse michael

Hallo fuchsi86,

sorry, dann kann ich dir leider nicht weiter helfen.

Ich habe seinerzeit einen Mietvertrag aufsetzen lassen, in dem alles detailiert aufgeführt ist, von wegen Kündigungsfristen, Nachmieter und der Gleichen.
Aber ich denke schon, dass da irgendetwas angegeben sein muss, sonst ist der Vertrag ja nicht komplett, und somit nicht rechtens, denke ich ?!?! Aber frag´ lieber nochmal woanders nach - vielleicht bei der Verbraucherberatung in deiner Nähe.

Grüße

Gabi

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt seit 2005 für Mieter 3 Monate, egal ob dies im Vertrag erwähnt ist oder nicht.

Ob ein Nachmieter vorhanden ist oder nicht, ändert daran erst einmal gar nichts (es sei denn, ein Nachmieter würde mit dem Einverständnis des Vermieters die Wohnung früher übernehmen wollen).

Also zum 3. des Monats spätestens kündigen (also 3. Dezember gekündigt = Ende Februar raus aus dem Mietvertrag) und die Kündigung am besten per Kurier zustellen (wenn das Verhältnis zum Vermieter nicht so prickelnd ist).

Hallo
ein Vertrag wird durch nicht gesetzte Kreuzchen niemals insgesamt unwirksam.

Wird nichts abweichendes vereinbart, dann gilt eben die gesetzliche Regelung - d.h. bei Wohnraum: unbefristet, die gesetzl. Kündigungsfrist beträgt für den Mieter 3 Monate
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Dass man sich nicht einfach durch Benennung von 3 Nachmietern (d.h. tatsächlich abschlusswilligen Interessenten) aus einem Mietvertrag ausschleichen kann ist ein Märchen
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1302.htm

Auch im Mietrecht gilt das Rechtsprinzip „Verträge sind einzuhalten“

Hallo fuchsi86,

Wenn ich das Problem richtig erfasse, so ist meine Antwort: Wenn im Vertrag die Befristungs-Vereinbarung (durch Nicht-Ankreuzen) nicht zustandekam, so gilt generell; Der Mietvertrag ist zum Ersten dennoch rechtskräftig und zum Zweiten ggf. zu Deinen Gunsten als unbefristet zu werten (, wennn der Vermieter nichts Gegenteiliges beweisen kann). Also; Eine Befristung muss besonders vereinbart werden, eine Nichtbefristung eben nicht! In diesem Fall greifen die gesetzlichen Regelungen zur Ordentlichen Kündigung eines Mietvertrages gem. §§ 568 ff BGB. D.h.: Kündigungsfrist beträgt 3 Monate jeweils zum Ende des Monats, wenn vertraglich tatsächlich nichts anderes vereinbart wurde.

Das Einbringen von möglichen Nachmietern birgt für Dich keine Rechtssicherheit, wenn diese Ihrerseits schon vom Angebot einer Mietsache Abstand nehmen. Wenn der Vermieter auch noch seine ablehnende Haltung Deinen gebotenen Nachmietern gegenüber halbwegs sachlich begründen könnte, dann gilt: Du hast eben nicht den richtigen Nachmieter gebracht, der auch dem Vermieter gefiele, und Du musst die o.g. Frist einhalten. Damit kommst Du also nicht unter einer Frist 3 Monaten aus dem Mietvertrag!

Beste Grüße unter Daumendruck:wink:

Hallo, kenne mich da leider nicht aus. Gruß, pitsch!

Hallo in meine Mietvertrag ist weder Paragraph 2 Ziffer 1 für
unbefristeter Vertrag noch Paragraph 2 Ziffer 2 für zeitlich
begrenzten Vertrag angekreuzt. Auch bei Gewerbe ist nichts.
Meine frage nun. Ist der Vertrag gültig wenn Ja welche
Kündigungsfrist habe ich. Weil meines Wissens eines von
beiden angegeben werden muss. Und wie ist das mit den
nachmietern? Wenn ich 3 bringe Und obwohl die absagen kann ich
früher raus ? Bitte helft mir.