Mietrecht - wer trägt die Kosten?

Hallo zusammen,

angenommen in einer Mietwohnung geht nach Jahren der Benutzung durch unsachgemäßen Einbau eine Glastür kaputt. Sie zerspringt spontan und es ist nachweislich niemand in der Wohnung zum Zeitpunkt des Schadens. Auch ein Luftzug oder andere Ursachen können ausgeschlossen werden. Wahrscheinlich hat sich über die Jahre ein Scharnier gelöst, daraufhin hat sich Spannung im Glas aufgebaut und das Glas musste platzen.
Ein Anspruch gegen den Monteur kann nicht mehr geltend gemacht werden.
Nun zur Frage: Trägt der Mieter oder der Vermieter die Kosten für die neue Glastür?
Dies ist eine rein hypothetische Frage, ich brauche aber handfeste Argumente für eine Diskussionsrunde und muss entweder die Mieter- oder die Vermieterseite bedienen.

Vielen Dank und viele Grüße

Moin, deine hypothetische Frage wird die selbige bleiben!
Für die Verantwortung des Schadens müssen beweise erbracht werden, so oder so.
Da reicht ein Luftzug nicht- so ein Blödsin!

Gruß connection

Wenn diese Glastür zu der Wohnung gehört und nicht vom Mieter eingebaut wurde, soll der Vermieter seine Versicherung in Anspruch nehmen.

Egal ob sachgemäss eingabaut wurde. Garantie abgelaufen, Pech.
Merkt man nicht, ob sich ein Scharnier löst oder will man es nicht merken. Spannung im Glas ensteht durch Hitze-Kälte und oder Krafteinwirkung. 
Im Mietvertrag nachschauen ob eine Regelung dafür bestweht.
Gruss
Jürgen

Hallo!

in einer Mietwohnung geht nach Jahren der Benutzung durch unsachgemäßen Einbau eine Glastür kaputt

Wenn dieser Umstand unstrittig ist, dann hiesse das: die Schadensursache liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers des Glastüreinbaus. In dem Fall bliebe dieser dann auf den Kosten sitzen, weil er es versäumt hatte, den unsachgemäßen Einbau rechtzeitig bei seinem Handwerker zu monieren.
Ansonsten geht es bei der Beweislastverteilung u.A. darum, ob dieser Umstand zutrifft oder nicht.
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/r1/repara…
Falls nur dem Mieter der Umstand des unsachgemäßen Einbaus bekannt war und der Mieter die Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter unterlassen hat, dann wäre ggf der Mieter zu Schadensersatz verpflichtet > BGB § 536c

Ein Praktiker würde aber zunächst mal die Optionen abprüfen, die die Beteiligten am wenigsten belasten und/oder die Klärung der Beweislastfrage/Schuldfrage gar nicht erst erforderlich machen würden:

  • ist der Schaden durch Hausratversicherung des Mieters*1) abgedeckt? (Neuwertentschädigung)
  • ist der Schaden durch die Gebäudeversicherung des Vermieters abgedeckt?
  • ist der Schaden durch Haftpflichtversicherung des Mieters*1) abgedeckt?
    *1) bessere Versicherungen enthalten die Klausel „auch für Mietsachschäden“
  • ist Kleinreparaturübernahme vereinbart? liegt der Schaden im Rahmen der vereinbarten Höchstgrenze?

Gruß Rudi

Vielen Dank soweit für Ihre Antworten!
Viele Grüße