Guten Tag,
ich habe in einem alten Eintrag (2003)aus diesem Forum gelesen: Voraussetzung für einen befristeten Mietvertrag: die drei gesetzlichen Möglichkeiten, die ein Vermieter in den Vertrag immer angeben muss (natürlich reicht eine Angabe)und das die Verwendungsabsicht konkret benannt werden muss. Allerdings gibt es mehrere Möglichkeiten, wo die Einschränkungen nicht gelten. Da ist dann ein Punkt benannt, den ich besser erklärt haben möchte:
-Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist—Was genau ist damit gemeint? Wenn die Mieter ihn nur als Zweitwohnsitz nutzen?
Eine genaue Darstellung dieses Einschränkungsgrundes würde mir sehr weiterhelfen. Danke schön, Gruß CTremmit
Hallo Tremmit,
wenn man sich auf alte Forenbeiträge aus 2003 bezieht, sollte man sie besser verlinken, damit jeder sieht, worum es geht.
Vorübergehend vermietet werden etwa Pensionszimmer an Monteure. Zweitwohnsitze behält man für gewöhnlich für länger, weshalb man sich dort auch amtlich melden muss.
Gruß!
Horst