In unserem Mietvertrag steht als Zusatz handschriftlich das bei Auszug die Wohnung WEISS zu streichen ist. (nicht weißeln also allgemein streichen)
Ist das noch rechtens? Bisher habe ich im I-Net nur gefunden das die Wohnungen Schönheitsreparaturen nach gewissen zeiten braucht. Wir wohnen gerade mal 2 Jahre in der Wohnung.
Nun ist es auch so das wir unsere Wände in 1x Creme, 1x Zart-Rosé (man sieht nur das es nicht weiß ist wenn man es mit der weißen Decke vergleicht) und 1x Pastell-Grün gestrichen haben.
Müssen wir wirklich streichen?
Hi nein das ist inzwischen fast vom Tisch. Nur noch soweit das du entweder bei Einzug, und wenn nicht dabei, bei Auszug etwas richten solltest. Dabei spielen die Fristen schon eine gewisse Rolle wenn auch nicht so wie es einige Vermieter so gerne hätten. Natürlich ist nach einer gewissen Zeit alles nicht mehr schön, aber streichen wenn es z.B… nur wenig genutzt wird? Keine Haustiere keine Kinder und ansonsten schwebend? Daher hat der Geseetzgeber auch verfügt das ein Prozentualer ANteil der entstehenden Renovierungskosten erhoben werden kann. Denn nichts ist ewig… auch nicht einmal dein Anstrich den du mal gemacht hast…
Also heißt das jetzt für mich, wenn ich die entstandenen Löcher zu mache und alles sauber mit der noch vorhandenen Farbe überpinsle, es also frisch renoviert aussieht, ich die Farbe so lassen kann.
Hi ja denke ich so, denn das mit dem weiß gestrichen ist schon lange vorbei…
Schau mal hier nach diesem Link sollte dir helfen sicherer zu sein in deiner Entscheidung: http://www.immobilienscout24.de/de/umzug/ratgeber/re…
Wenn Sie eine individuelle Regelung handschriftlich, also nicht formularmäßig, verinbart haben, dann war es doch Ihr Wille, die getroffen Vereinbarung zu akzeptieren. Insoweit mutet Ihre Frage seltsam an. Dass Sie schon nach zwei Jahren die Wohnung wieder verlassen, geschieht doch wohl kaum auf die Veranlassung des Vermieters, sondern ist Ihre persönliche Entscheidung!?!
natürlich haben wir dem was im Vertrag steht zugestimmt, wir waren damals in einer „Not“-Situation und brauchten dringend eine neue Wohnung (kurzfristige Versetzung meines Mannes).
Das wir jetzt ausziehen ist klar unsere Entscheidung aber das hat doch im Grund nichts mit meiner Frage zu tun. Ich möchte doch eigentlich nur wissen ob die gerade vor 2 Jahren aufgetragenen HELLEN Farben rechtsmässig wirklich gestrichen müssen werden.
Auszugsgrund ist im übrigen unser Sohn (7 Monate) der bei diesen Zuständen hier im Haus nicht weiter wohnen kann. Hier werden Partys bis morgens um 5 Uhr gefeiert und die Wohnung ist so hellhörig das man ungelogen die Nachbarn husten hört und auch andere zwischenmenschliche Dinge mit ererleben muss.
§ 10 Schönheitsrepataturklausel:
Da in der Miete keine Kosten für Schönheitsreparaturen einkalkuliert sind, hat der Mieter während des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen auf seine Kosten auszuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Anstreichen der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Streichen der Innentüren, der Fenster (auch Doppelfenster und Vorfenster von innen) und Aussentüren von innen sowie der übrigen Holzteile, bei übermäßigen Abnutzungsspuren das Abziehen oder Abschleifen der Parkettfußböden und der Innentreppen und danach deren Versiegelung, die Reinigung der Teppichböden. Diese Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit- handwerksgerecht- ausgeführt werden.
§ 18 Besondere Vereinbarungen:
Bei Auszug sind die Decken/Wände weiß zu streichen. Die Wohnung erhält vor Einzug einen Laminatboden dieser ist pfleglich zu behandeln.
Die geschilderten Mißstände können eine Mietminderung begründen. Im übrigen bleibt es bei meiner Antwort. Stimmen Sie sich mit dem Vermieter unter Hinweis auf die doch noch gut erhaltenen Anstriche ab. Vielleicht macht der Ihnen eine vernünftigen Vorschlag, der Sie deutlich besser stellt, als dies die getroffene Individualvereinbarung zum Vertrag zuläßt! - viel Erfolg!!!
wenn das alles ist und exakt der inhalt, so halte ich das für sog. starre klausel und die ist wie ungeschrieben. folge ist, dass keine schönheitsrep. geschuldet werden.