Hallo Andreas,
das Wesentliche hat Dir Dicker bereits völlig korrekt dargelegt.
Lies bitte nochmals den Mietvertrag nach. Es gibt in den altem Fällen noch Mietverträge bis 1999, die teilweise einen Passus enthalten, dass der Mieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig gegen Zahlung einer Monatskaltmiete beenden kann. Da hier gleichzeitig auch noch im Mietvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen aufgeführt sind, kann hier ohne weitere Probleme gekündigt werden.
ich bin mit meiner Lebens(abschnits)partnerin letztes Jahr
(vor dem 1.9.2001 - also dem Datum des Inkrafttretens des
neuen Mietrechts) in ein Haus gezogen. Wir haben mit dem
Vermieter einen 3-jahresvertrag abgeschlossen.
Jetzt ist die Beziehung zwischen meiner Partnerin und mir in
die Brüche gegangen.
Nun erzählte mir jemand, dass Mehrjahresmietverträge gar nicht
zulässig und hinfällig sind. Da unser Haus für eine Person
sehr teuer und auch viel zu gross ist, würden wir es gerne
kündigen. Wie schaut hier die rechtliche Situation (wenn
möglich bitte mit Quellen-/Gesetzangaben) aus? Sind
Mehrjahresverträge rechtlich bindend? Haben diese eventuell
mit Einführung des neuen Mietrechts ihre Gültigkeit verloren?
Ist das Zerbrechen einer Lebensgemeinschaft/Ehe ein
ausserordentlicher Kündigungsgrund?
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn in solchen Fällen der Hauptverdienst weggefallen ist und der in der Wohnung verbleibende Mieter die Miete nur unter erheblichen Einbussen der Lebensqualität aufbringen kann.
Zur Nachmieterstellung. Diese bitte schriftlich, wenn der Vermieter zustimmt, vereinbaren. Der Vermieter ist zwar, wie von Dicker schon dargelegt, nicht verpflichtet sofort jeden Nachmieter zu nehmen. Er muss aber einen Nachmieter, wenn er der Nachmieterstellung zugestimmt hat, dann akzeptieren, wenn dieser den Mietzvertrag uneingeschränkt übernimmt und in der Lage ist, die Miete zu zhalen. Asserdem dürfen in der Person des Mieters keine vom Mieter zu vertretende Ablehnungsgründe (Alkohol z.B.) vorliegen.
Im Übrigen ist die Nennung von ausländischen Mietern, auch wenn der Vermieter eine Nachmieterstellung nur unter der Voraussetzung, dass kein Ausländer benannt wird, zustimmt, wirksam.
Die zu Deiner Frage grundlegenden Hinweise hast Du bereits von Dicker erhalten.
Gruss Günter