Liebe/-r Experte/-in,
ich miete eine Wohnung(60qm)alleine. Darf mein Freund bei mir einziehen? Muss ich das dem Vermieter melden? Darf der Vermieter das ablehnen bzw. ist das ein Kündigungsgrund?
Vielen lieben Dank für die Hilfe!
Sabine Hans
Liebe/-r Experte/-in,
ich miete eine Wohnung(60qm)alleine. Darf mein Freund bei mir einziehen? Muss ich das dem Vermieter melden? Darf der Vermieter das ablehnen bzw. ist das ein Kündigungsgrund?
Vielen lieben Dank für die Hilfe!
Sabine Hans
Ihr Freund auch auch ein Ehepartner darf selbstverständlich mit einziehen. Die Frage ist nur, weshalb wollen Sie dies außerhalb des Vertrages regeln. Der Vermeiter hat selbstverständlich ein Recht, zu erfahren, wer denn da alles so in seinem Hause regelmäßig ein- und ausgeht. Ein Kündigungsgrund könnte z.b. die Gebrauchüberlassung der Wohnung an Dritte oder gar die vom Vermieter nicht genehmigte Untervermietung sein. Es empfiehlt sich von daher stets „mit offenen Karten zu spielen“ und die Personen in einen Mietvertrag mit aufzunehmen, die auch tatsächlich als Mieter in der Wohnung leben möchten; alles andere führt nur zu Ärger - und das möchten Sie sicherlich ebensowenig, wie Ihr Vermieter.
Hallo Frau Hans,
ein Kündigungsgrund ist es sicherlich nicht, aber der Mietvertrag läuft grundsätzlich erst mal nur auf Sie. Sie sollten daher erst einmal einen Blick in Ihren Vertrag werfen. Auf jeden Fall sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter ins Einvernehmen setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Ihr Freund kann bei Ihnen einziehen. Wer dauerhaft bei ihnen wohnt das es länger als sechs Monate, dann muss er sich polizeilich anmelden und sie müssen dies dem Vermieter mitteilen. D.h. aber nicht, dass der Vermieter das genehmigen muss. Das wäre nur der Fall, wenn er als Untermieter mit einem Untermietvertrag bei Ihnen einziehen würde.
Unabhängig davon ist es zweckmäßig, eine vertragliche Vereinbarung mit ihrem Freund abzuschließen, beispielsweise einen Untermietvertrag. Es sollte schriftlich geklärt werden, wer wann wie viel Miete an wen zahlt und was passiert bei einem Auszug bzw. einer Trennung. Dann haben Sie im Zweifelsfall ein Schriftstück, mit dem sie eventuelle Ansprüche durchsetzen können.
Hallo verehrte Userin,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur per Einschreiben + Rückschein ! Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Meine Stellungnahme:
Du mußt den Vermieter um Zustimmung zur Aufnahme einer weiteren Person bitten.
Er darf diesem Antrag nicht widersprechen, wenn es sich um eine konkrete Partnerschaft handelt.
In allen anderen Fällen kann der Vermieter widersprechen.
Aber: Du solltest beachten, dass andere Mieter (Mehrfamilienhaus ?) nicht stillhalten werden, wenn z. B. Müllgebühren etc. nach Personenzahl abgerechnet werden.
Beachte bitte, daß jegliche Stellungnahmen von mir bzw. meine Hinweise nur auf meinen persönlichen Erfahrungen und Kenntnissen beruhen und in keinem Falle eine sogenannte Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes darstellen.
Salvo errore et omissione…
Eine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit meiner Ausführungen wird nicht übernommen.
Beste Grüße USKO
Hallo Sabine,
du benötigst die Zustimmung deines Vermieters, auf die du aber in der Regel einen Anspruch hast, solange dein Freund nicht ein stadtbekannter Rabauke ist.
Zickt der Vermieter herum, kannst du ihn auf Erteilung der Zustimmung verklagen. Oder du läßt deinen Freund einfach einziehen. Zumeist schert dass die Vermieter nicht.
Grüße aus Berlin
Stefan Pfeiffer
Hallo Frau Sabine,
also-eine direkte Pflicht zur Meldung an den Vermieter gibt es nur, wenn der Freund/Bekannte/Verwandte o.ä. länger als 3 Monate in der Wohnung mit wohnt. Empfehlenswert ist es allerdings, weil man nie weiß, in welchem Zusammenhang der Vermieter gefragt werden kann(Ordnungsamt/Meldestelle etc.), ob diese u.jene Person bei ihm im Grundstück wohnt,-und dann weiß er es nicht. „Dagegen haben“ kann der Vermieter absolut nichts und es ist auch kein Kündigungsgrund. Wäre es jedoch eine „zweifelhafte Person“-wie Ausländer,die sich illegal einnisten wollen, oder polizeilich gesuchte Personen etc., dann kann es der Vermieter natürlich ablehnen.
Ein persönlicher Rat:
Wenn es nichts zu verbergen gibt, setzen Sie Ihrem Vermieter darüber in Kenntnis und so umgehen Sie wirklich event.Unfrieden.
MfG
Waldi64
Hallo Sabine,
Es ist so, dass dein Freund schon mit einziehen darf. Die Größe der Wohnung ist für zwei Personen noch ausreichend groß bemessen.
Auch das muss dem Vermieter gemeldet werden, da die Betriebskosten für zwei Personen i. d.R. höher ausfallen, wie bei einer einzelnen Person - somit wird auch die Vorauszahlung steigen.
Ein Kündigungsgrund kann dies nicht darstellen, es sei denn, es liegt etwas gravierendes gegen die einziehende Person vor.
Das einzige, was der Vermieter noch verlangen könnte, wäre den Eintritt deines Partners in den Mietvertrag.
LG
Immohai
JA natürlich
Hallo,
grundsätzlich steht dem nichts entgegen, den Mietvertrag alleine abzuschließen. Der Freund muss nicht mit im Mietvertrag stehen, muss sich aber, wenn er auf Dauer dort wohnt, polizeilich ummelden. Wenn er dort wohnen möchte, müssen Sie Ihren Vermieter davon in Kenntnis setzen. Ablehnen darf er es nur, wenn ein trifftiger Grund vorliegt, gegen die Person Ihres Freundes (z.B. wenn er von ihm bedroht oder geschlagen wurde, usw.). Ein Kündigungsgrund ist es auf keinen Fall.
Hallo, Sabine
nach der Rechtsprechug des BGH bedarf der/die MieterIn zur Aufnahme eines Freundes, Partners, Lebensgefährte in die Wohnung der Zustimmung des Vermieters/der Vermieterin. Diese/r darf die Zustimmung nicht verweigern, wenn die berechtigten Belange des/der Mieters/Mieterin zur Aufnahme eines Freundes, Parners, Lebensgefährte in die Wohnung hat.
Ich füge Dir die Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2003 vom 05. 11. 2003 bei, in dem die Aufnahme eines Freundes, Parners, Lebensgefährte ausführlich dargestellt wird. Daraus kannst Du authentisch Deine Frragen beantwortet finden. Ich gehe davon aus, Dir damit weiter zu helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Zur Aufnahme eines Lebensgefährten des Mieters in die Mietwohnung
Der BGH stellte mit dieser Entscheidung klar, dass die Aufnahme auch eines Lebensgefährten der Zustimmung des Vermieters bedarf, insbesondere davon abhängig gemacht werden kann, dass der Mieter/die Mieterin grundlegende persönliche Daten des Lebensgefährten (Name, bisheriger Wohnort etc.) mitteilt.
Zwar muss der Vermieter einer solchen Aufnahme regelmäßig zustimmen. Es besteht aber kein Anspruch des Mieters auf Zustimmung des Vermieters zu einer Aufnahme, wenn der Mieter diese Daten nicht mitteilt.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 131/2003 vom 05.11.2003
Die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters
Der u.a. für das Wohnungsmietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat klargestellt, daß der Mieter einer Wohnung der - im Regelfall zu erteilenden - Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Diese Frage war bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.
Gegenstand des Rechtsstreits war die Feststellungsklage einer Frau, die ihren Lebensgefährten in die von der Beklagten gemietete Wohnung aufgenommen hatte. Die beklagte Vermieterin war ohne Mitteilung der persönlichen Daten des Lebensgefährten der Klägerin nicht bereit, der Mitbenutzung der Mietwohnung durch den Mann zuzustimmen. Die Mieterin hatte deshalb auf Feststellung geklagt, daß sie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der gemieteten Wohnung ihrem Lebensgefährten mit zu überlassen. Das Amtsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht - in Abweichung von früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes - das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die begehrte Feststellung ausgesprochen; zugleich hat es jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen. Er hat zunächst klargestellt, daß auch nach der Modernisierung des Mietrechts durch das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz von dem Grundsatz auszugehen ist, daß der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Für den Bereich des Wohnungsmietrechts ist als „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift - anders als Familienangehörige oder Besucher des Mieters - auch der Lebensgefährte anzusehen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits früher ausgesprochen; hiervon ist im übrigen auch der Gesetzgeber bei der Überarbeitung des Mietrechts ausgegangen. Den berechtigten Belangen des Mieters trägt das Gesetz allerdings dadurch Rechnung, daß es in § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter ausdrücklich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme eines Dritten in die gemietete Wohnung einräumt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat.
Dazu hat der Bundesgerichtshof betont, daß der - auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende - Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung darzulegen. Die Erlaubnis kann der Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist. Die Änderungen des Mietrechtsreformgesetzes, insbesondere hinsichtlich des Eintritts des Lebensgefährten in den Mietvertrag beim Tod des Mieters (§ 563 BGB), rechtfertigen es jedoch nicht, die Aufnahme des Lebensgefährten in eine Mietwohnung von dem Erlaubnisvorbehalt des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ganz auszunehmen.
Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 371/02
Karlsruhe, den 5. November 2003
hallo,
dein freund darf einziehen. du solltest es dem vermieter sagen, ablehnen darf er es eh nicht ausser er hat triftige gründe (z.b. drogenabhängiger, gewalttäter etc)
schau mal in den nebenkosten nach, ob du auch nebenkosten hast die auf die personenanzahl umgelegt werden. dann ist die meldung eh zwingend.
markus
Hallo,
entschuldige die späte Antwort.
ich miete eine Wohnung(60qm)alleine. Darf mein Freund bei mir
einziehen?
Grundsätzlich ja.
Muss ich das dem Vermieter melden?
Ja. Sind z.B. Nebenkosten per Kopf berechnet ändert das den Abrechnungsschlüssel. Meldung wichtig.
Darf der Vermieter das ablehnen
Ja. Wenn die Wohnung damit überbelegt wäre, oder er berechtigte Zweifel an der Person deiner Freundes hat. Er sollte also nicht gerade mit roten Augen, nach Schnaps duftend und mit einem „wer liebt tötet“ Tattoo auf der Stirn auflaufen…
bzw. ist das ein Kündigungsgrund?
Nein
Vielen lieben Dank für die Hilfe!
Kein Problem
Tschüß
Hallo Sabine,
du musst deinen Vermieter immer um Erlaubnis fragen, wenn du jemanden bei dir einziehen lässt oder wenn Besuch länger als vier Wochen bleibt.
Ablehnen kann dein Vermieter den Einzug nur aus wichtigem Grund, z.B. wenn er mit deinem Freund privat schon in Streitigkeiten verwickelt ist oder er ihn aus einer anderen Wohnung bereits räumen musste.
Schöne Gruß
Lendzy