Mietrechtsfall - Rspr. gesucht

Folgender Fall: Mieter erhalten Kündigung der Wohnung wg. Eigenbedarf. Kündigungsfrist lt. Gesetz 1 Jahr, tatsächlich erhalten sie 18 Monate Zeit. Werden auch gleich schriftlich aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob sie evtl. noch länger brauchen oder pünktlich ausziehen werden. Die Mieter erklären, daß sie pünktlich ausziehen. Kurz vor Ende des Mietvertrages legen sie dann doch Widerspruch ein und bleiben einen Monat länger in der Wohnung.

Da die Wohnung in Eigenleistung mit Verwandten während deren Urlaub modernisiert werden sollte, die ehrenamtlichen Helfer aber ihren Urlaub nicht mehr um einen Monat verschieben können, muß die Modernisierung durch bezahlte Kräfte durchgeführt werden. Schaden 3.500 DM. Ist der zu erstatten? Billigkeit? Verschulden?

Alternative freie Wohnungen gab es unstreitig in der Stadt während der 18 Monate, allerdings wollten die Mieter im Viertel bleiben und hatten sich dort eine ganz bestimmte Wohnung ausgeguckt, die eben einen Monat später erst frei wurde.

Liebe Kollegen: Kennt jemand hier Urteile oder Literaturhinweise, die weiterhelfen könnten?

Hallo Felix,

hier zunächst einige Links

http://www2.dnoti.de/archiolg.htm
http://www.bmg.ipn.de/
http://www.softnews.de/recht/mietrecht.htm
http://focus.de/E/EG/eg.htm?sernr=0003
http://www.recht.de/
http://www.recht-kriegen.de/
http://www.rechtplus.de/

ich bezweifle aber, dass Du ein Urteil findest, das Dir/Euch weiterhilft. Gerade beim Eigenbedarf müssen die konkreten Umstände im Einzelfall genau geprüft werden.

Mir sind einige Punkte unklar.

In welcher Form haben die Mieter der Kündigung widersprochen? Schriftlich? Mündlich?

Wenn die Mieter die Rechtmäßigkeit der Kündigung anzweifeln, bleibt der Mietvertrag nach deren Auffassung bestehen. Warum sind die Mieter dann einen Monat später doch ausgezogen?

Wie hat der Vermieter auf den Widerspruch reagiert?

Der Schaden durch die nun nicht mehr vorhandenen ehrenamtlichen Helfer ist wohl nicht durchzusetzen. Mehr als den tatsächlichen Schaden durch den verspäteten Umzug (eine Monatsmiete für die alte Wohnung) wird der Vermieter nicht durchsetzen können.

Tschüs
Harald

Hi Felix,
wenn die Mieter hier Widerspruch eingelegt haben, geht das nur nach den Regeln der Sozialklausel (§ 556 a BGB).
Voraussetzungen sind dann:

  1. unbedingte Schriftform
  2. Spätestens 2 Monate vor Ablauf der Frist

Also mußt du prüfen, ob die Mieter den Widerspruch schriftlich eingelegt haben (darauf hat Harald bereits hingewiesen) und desweiteren, ob sie die 2-Monats-frist eingehalten haben.

Wenn der Widerspruch verspätet eingelegt worden ist, ist er unwirksam. Damit sind die Mieter zwar nicht aus dem Rennen, man hätte sie nicht aus der Wohnung jagen können.
Aber sie müssen für den Schaden aufkommen und natürlich die Wohnungsmiete für die selbst verordnete Verlängerung der Mietzeit bezahlen.
Wenn du die entstandenen Kosten für die Renovierung belegen kannst und auch Erklärungen deiner Freunde hast, dass sie das in der fraglichen Zeit umsonst gemacht hätten, sehe ich sehr wohl gute Chancen, eine solche Forderung gerichtlich durchsetzen zu können.
Als Literaturhinweis empfehle ich immer wieder einen Blick in den Palandt (BGB-Kommentar). Miete = §§ 535 ff. BGB

Gruß,
Francesco

Das Problem des Falles liegt ja darin, daß die Mieter erst erklärt haben, pünktlich auszuziehen, um dann doch fristgerecht Widerspruch einzulegen. Haben die ihr Widerspruchsrecht verwirkt.